Ausgabe 
14.2.1936
 
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Kmtsverkündigungsblatt

bei Provinzialbirektion Oberhessen und bet Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, __Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

S?r. is. Fadrgang 1936 j Berlage der Oberhejsischen Tageszeitung I Gießen. 14. Februar 1936

Kreisamt Gießen

Betr.! Den Fleischbefchaubezirk Earbentcich-Hausen.

Bekanntmachung.

Die Ausübung der Fleischbeschau und Trichinenschau in den Gemeinden Earbenteich und Hausen wird mit sofortiger Wir­kung bis auf weiteres dem Fleifchbefchauer Karl Jung in Watzenborn-Steinberg übertragen.

Die Bürgermeistereien Earbenteich und Haufen wollen dies in ortsüblicher Weife bekanntmachcn.

Gießen, den 11. Februar 1936.

Hessisches Kreisamt (Stegen.

I. V.: Weber.

Kreisamt Friedberg

Nr. 21 Freitag, den 14. Februar.

Vetr.: Die Zulassung von Bcrkaussstellcu für Orden, Ehren­zeichen und Ordensbänder.

Bekanntmachung.

Nachstehend geben wir die Anordnung des Herrn Neichs- und Preußischen Wirtfchaftsministers zur Ausführung des Ge­setzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 13. Januar 1936 bekannt, die im Deutschen Reichsanzeiger vom 15. Januar 1936 Nr. 12 veröffentlicht wurde.

Vom 1. April 1936 an dürfen Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder nur in solchen Geschäften vertrieben werden, die zu diesem Vertrieb behördlich zugelassen sind. Für die Zulas­sung ift in Hessen die Landesregierung Abteilung III, in Darm­stadt zuständig. Dies« Regelung gilt, worauf ausdrücklich hin- gcwiesen wird, nicht nur für Geschäfte, die nach Erlaß der unten­stehenden Anordnung errichtet wurden, sondern auch sllr solche die die genannten Artikel bereits seither geführt haben. Die Anträge sind im Kreis Friedberg i. H. bei dem Kreisamt ein- zureichcn, das nach Anhörung der Kreisleitung der NSDAP, rind der Industrie- und Handelskammer die Akten der Hessischen Landesregierung, Abteilung III, zur Entscheidung vorzulegen hat. t-u.- < * ^cn Vertrieb der Ehrenzeichen der nationalfozia- lsstijchen Bewegung geltenden Vorschriften werden durch diese Anordnung nicht berührt (§ 18 letzter Sah der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 14. November 1935, Neichsgesetzbl. S. 1341.)

Friedberg L H., den 10. Februar 1936.

Kreisamt Friedberg.

Dr. Straub.

, 2- Zugelassen werden können nur solche Verkaufsstellen,

deren Inhaber oder verantwortliche Leiter Reichsbürger im Sinne der Verordnung vom 14. November 1935 (Reichsgefetz- ol«tt .1 S. 1333) Jin®. Ausnahnien hiervon können für den Vertrieb ausländischer Orden durch Ausländer zugelassen wer­den und bedürfen meiner Zustimmung.

-pie Zulassung zum Vertrieb von Orden, Ehrenzeichen und Ordensbändern übertrage ich für Preußen den Regierunqs- prastdenten, für Berlin dein Polizeipräsidenten, für die übri­gen Lander den Landcszentralbehörden.

Gegen den ablehnenden Bescheid kann binnen 2 Wochen Beschwerde bei mir erhoben werden. Der Antragsteller ist bei oem ablehnenden Bescheid auf das Beschwerderecht hinzuweisen.

6,611 Vertrieb der Ehrenzeichen der nationalsoziali­stischen Bewegung geltenden Vorschriften werden von dem vor- i61611 Srloß nicht betroffen (§ 18 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 14. November 1935).

Dieser Erlaß tritt am 1. April 1936 in Kraft (§ 21 der -üermnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vorn 14. November 1935).

3m einzelnen bemerke ich dazu noch folgendes:

.... Durch die Vorschrift des § 18 der Verordnung zur Aus- jfurung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 14. November 1935 (Neichsgesetzbl. I C. 1341) soll verhindert iDeracn, daß künftig Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder von Eiuzelhandelsgeschästen zusammen mit Waren in einer Um­gebung vertrieben werden, die mit der für einen solchen Ver­trieb erforderlichen Würde nicht in Einklang gebracht werden können.

Ziffer 1 macht deshalb die Zulassung davon abhängig, daß nach Art des Betriebes und nach Art der übrigen feilgehaltenen Waren bei JBcitrieß von Orden ufw. in der betreffenden Ver­kaufsstelle üblich ist. Dadurch wird der Vertrieb in Waren­hamern, Einheitspreisgeschäften, Seiienpieisgeschäften oder anderen durch die besondere Art der Preisstellung gekennzeich­neten Geschäften, ebenso wie der Vertrieb in solchen Einzel- handelsgeschästen, in denen im Hinblick auf die übrigen feil­gehaltenen Waren der Vertrieb von Orden usw. nicht üblich ist, ausgeschlossen. Ziffer 1 verlangt darüber hinaus, daß auch m Geschäften, die diese beiden Voraussetzungen erfüllen, der Vertrieb mit der Würde der Orden usw. vereinbar ist. Di« in Satz 2 enthaltene Aufzählung von Eeschäftstypen, die für den Vertrieb von Orden usw. zuzulasscn sind, ist nicht erschöpfend, sondern bringt nur grundsätzliche Beispiele, über die hinaus rm Einzelfalle eine Zulassung möglich ist.

o.. Beschränkung der Zulassung auf Reichsbürger in V/ster 2 entspricht einem Erfordernis, den Vertrieb von Orden usw.^ (insbesondere deutschen Orden) dem jüdischen Handel zu entziehen. Mit chen BegriffenInhaber oder verantwortliche Leiter sollen nicht nur die Unternehmer und Geschäftsführer sondern auch di« verantwortlichen Leiter juristischer Personen erfaßt werden.

Im Auftrag: gez. Dr. W i e n b e cf.

Verordnung

jur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehren­zeichen vom 14. November 1935 (Neichsgesetzbl. I S. 1341).

Auf Grund des § 18 der Verordnung zur Ausführung des über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 14. November 1935 (Neichsgesetzbl. I S. 1341) ordne ich im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs- und Preußischen Minister des Innern folgendes an:

1. Der Vertrieb von Orden, Ehrenzeichen und Ordens­bändern ist nur in solchen Verkaufsstellen zuzulassen, in denen er nach Art des Betriebes und nach Art der übrigei feil- gehaltenen Waren üblich und mit der Würde der Orden. Ehren­zeichen und Ordensbänder vereinbar ist. Unter diesen Voraus- insbesondere zuzulassen Verkaufsstellen für Militareffekten und Uniformen, für Vcreinsgegenstände, für Ghren- und Sportpreise, für Schmuck und Cchmuckgegenstände (öuwellere und ähnliche), auch soweit solche Verkaufsstellen in Zusammenhang mit Handwerksbetrieben geführt werden.

Das

Amtsverkündigungsblatt

der Provinzialdirektion Gberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelb erscheint nach Bedarf, wir bitten die Kmtsstellen, das vor­liegende Material uns jeweils frühzeitig zu­kommen zu lassen.

SderbeWliw Tageszeitung