Ausgabe 
13.12.1936
 
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Kmtsverkimdigungsblatt

ber Provmzmldirektion Oberhessen und der Kreisämter Eieszen, Friedberg, Büdingen ~__________Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Nr. 1Z3. Jahrgang 1936 | Beilage der Oberhessischen Tageszeitung ^cn. 15.Dezember 1936

Oberhessischer Straßenbericht der Provinzialdirektion Oberhessen

Bekanntmachung.

Wegen Ausführung von Reichsautobahnbauarbeiten wird Lre Landstraße 2. Ordnung AlbachOpoenrod noin 15 Dezem- der 1936 ab bis auf weiteres für jeglichen Verkehr tief p« 111

Umleitung erfolgt über Burkhardsfelden.

Die aufgestellten Warnungstafeln find zu beachten.

Gießen, den 11. Dezember 1936.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Kreisamt Gießen

Anordnung.

Grund des § 30 der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 804) wird für das Land Hessen geneh- daß abweichend von entgegenstehenden Vorschriften des Ersten Abschnittes der Arbeitszeitordnung oder von Beftimmun- gen von Tarifordnungen der am 21., 22., 23., 24., 28., 29., 30. 31. Dezeinber d. I. und 2. Januar 1937 oder an einzelnen dieser e_age eintretende Ausfall von Arbeitsstunden sowie ein weiterer -c ?'9 -a.Is Ersah für den durch die diesjährige Lage der WKihnachtszelertage eintretenden Verdienstausiall an Werktagen der Monate Dezember 1936 und Januar 1937 vor- oder nach- gearbeitet werden. Beträgt die regelmäßige wöchentliche Ar- beitszeit dreißig oder weniger Stunden, so darf noch «in weite­rer Arbeitstag in dem angegsbenen Zeitrauni vor- oder nach- gearbeitet werden.

knüpft''^ Genehmigung wird an folgende Bedingungen ge-

1. Die Dauer der Vor- oder Nacharbeit darf täglich zwei Stunden nicht überschreiten.

2. Diejenigen Betriebe, die von dieser Genehmigung Ee- ?rauch machen, haben ein Verzeichnis zu führen, aus dem die rn Anwendung der Genehmigung innerhalb des festgesetzten Aus- glelchszeltraumes vor- oder nachgearbeitcten Arbeitsstunden zu ersehen sind. Das Verzeichnis ist dem Eewerbeaufsichtsbeamten aus Verlangen vorzulegcn.

Don dieser Genehmigung darf nur insoweit Gebrauch qe- rnacht werden, als nicht in anderer Weise für Ersah des Ver- dienitausfalles der Beschäftigten gesorgt ist.

Die besonderen Schutzbestimmungcn für Frauen und Ju­gendliche blerben unberührt.

Ein« gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Mehr-' arbeitszuichlaaes zur die durch die Ausnahme herbeigeführte Verschiebung der Arbeitszeit besteht nicht. Entsprechendes gilt inr die Verpflichtung zur Zahlung eines Lohnzufchlagcs auf Irrund von Tarifordnungen, Betriebsordnungen oder Einzcl- abredcn, soweit nicht für den vorliegenden Fall eine abweichende Regelung getrogen ist.

D a r m st a d t, den 4. Dezember 1936.

Ser Reichsstatthaltcr in Hessen Landesregierung In Vertretung: Reiner.

Ich mache darauf aufmerksam, daß Vereinbarungen der lau- fcnden ^agdpachtverträge (auch hinsichtlich des Preises) ungül­tig sind, wenn sie nicht von mir genehmigt wurden.

Gießen, den 8. Dezember 1936.

Nicolaus, Kreisjägermeister.

Betr.: Sprechstunden des Kreisschulamts.

An die Schulvorstände des Kreises.

Die Sprechstunden des Kreisschulamts fallen am Mittwoch ®ent ^.Dezember 1936, aus. In dringenden Fällen ist der bliiterzeichnete am Donnerstagnachmittag zu sprechen.

G i e ß e n, den 14. Dezember 1936.

. Krcisschulamt Gießen.

I. V.: N e b e l i n g.

Kreisamt Friedberg

Der Reichsstatthaltcr in Hessen

Landesregierung

Bekanntmachung

Zur Ausführung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Väckcrcien und Konditorcie».

Vom 26. November 1936.

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Backereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (RGBl I S. 521) in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 30. Juni 1936 (RGBl. 1 S. 527) wird bis auf weiteres folgendes nngeordnet:

An Sonntagen dürfen leicht verderbliche Konditor- waren wahrend der Zeit von 10 bis 12 Uhr hehcftellt und wahrend der Zeit von 10 bis 14 Uhr ausgetraqen oder ausgcfahren werden.

on Auf die Absätze 2 und 3 des § 7 des Gesetzes vom 29 x5um 1936 und auf den Artikel 2 Abj. 2 der Durch­führungsverordnung, die nachstehend abgedruckt sind, wird, besonders hingcwiesen. ' !

Diese Anordnung findet keine Anwendung auf den Uster,onntag oder Pfingstsonntag, sowie auf den Neujahrs- ' tag. den nationalen Feiertag des deutschen Volkes (1. Mai), oen 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, wenn diese Feiertage auf einen Sonntag fallen."

Die auf Grund der Verfügung des Hessischen Ministers des Innern (Arbeit und Wirtschaft) vom 29. Mai 1933' Jir. 10 228, betr. Herstellung leicht verderblicher Konditor- warcn an Sonntagen, erlassenen Anordnungen werden hiermit aufgehoben.

Darmstadt, den 26. November 1936.

Ser Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

I. N.: Reiner.

-uszng aus dem Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien.

Vom 29. Juni 1936.

, . § 7.

(2) Als Herstellung leicht verderblicher Konditorwaren gilt nur die Zubereitung von Creme-, Obst- und Eisspeisen und von Schlagsahne sowie das Füllen uan Backwaren mit diesen Spci- e f>etitcl(un3 von Backwaren durch Backvorgänge irgend­welcher Art ist nicht erlaubt. B

(3) Jugendliche Arbeiter unter achtzehn Jahren dürfen mit den nn Abs 1 bezeichneten Arbeiten nicht beschäftigt werden. Die Dauer der Befchastigung von Arbeitern an Sonntagen mit diesen Arbeiten ist auf die aus den 2 und 4 sich ergebende Ar" A""rbeitsze 1 t anzurechncn. Jedem an einem Sonntag be- stilnstigten Arbeiter ist an einem der nächsten echs Werktage Ocreizeit von dreizehn Ahr ab zu gewähren.

Auszug aus der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die 'Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien.

Vom 30. Juni 1936.

Artikel 2.

Herstellung von leicht verderblichen Waren an Sonntagen.

(2) Der Führer des Betriebes hat ein Verzeiclinis au süli- ulJebcn Arbeiter seine Beschäftigung an^ Sonn­tagen, die Anrechnung der Sonntngsarbeit auf die Wochen- arbeits.ze't (§ 7 Abs 3 Satz 2) und die Lage der ihm zu ge- ÄJ'.11 ffrciäctt (§ < Abs. 3 Satz 3) ersichtlich sind. Das Verzeichnis kann gegebenenfalls mit dem nach ArtA-l 1 (Vcr- Ouuöen werden ^ ®lbeiteaelt) führenden Verzeichnis ver-

Seuchennachrichten.

Betr.: Milzbrand in Wickstadt.

Nachdem der Milzbrand in W i ck st a d t erloschen iit werdet tue angeordneten Sperrmaßnahmen wieder aufgehoben.'