Ausgabe 
13.1.1936
 
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Flintsverkündigungsblatt der Prooinzialdirettion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Re. 4. Jahrgang isZs I Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 13. Januar 1936

Kreisamt Friedberg

Nr. 3 Bekanntmachung

Betreffend: Die FleifchScschau bei Hausschlachtungen.

Es sind Zweifel darüber entstanden, ob auch Hausschlach- tungen, die dritte Personen in den Betriebsräumen der Metzger vornehmen lassen, der amtlichen Fleischbeschau und Trichinen­schau zu unterziehen sind. Hierüber hat die Hessische Landes­regierung folgende Entscheidung getroffen:

Nach § 2 des Fleifchbeschaugesetzes -darf bei Schlachttieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll, unter bestimmten Voraussetzungen die amtliche Untersuchung vor uitb nach der Schlachtung unterblei­ben. Als eigner Haushalt im Sinne des Gesetzes ist aber u. a. 5Ar Haushalt der Metzger, Fleischhändler usw. nicht anzusehen. Tie Metzger haben daher auch die Schlachttiere, deren Fleisch ihrem eigenen Haushalt ausschließlich verwendet werden soll amtlich untersuchen zu lassen. Das Gesetz hat diese Regelung gewählt, um nach Möglichkeit eine Umgehung der Beschau- unv Ueberwachungsvorschriften auszuschließen. Aus diesem Grundgedanken heraus mutz angenommen werden, datz auch ui 'T, ^,e dritte Personen in den Metzgereien haus­schlachten lassen der amtlichen Fleischbeschau und Trichinenschau zu unterziehen sind. 1 1

Büdingen, den 3. Januar 1936.

Kreisamt Büdingen.

Becker.

Betreffend: Tierschutz.

Bekanntmachung.

... Reichsftatthalter in Hessen Landesregierung

S? durch Versagung vom 11. Dezember 1935 Id G 14139 aus »«Iftas »<«

(Ä t. w) Ä?J»*tee|Ses 2t 1933 ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes Haus­tier, für das das Weiterlebcn eine Qual bedeutet zu T,lh^fl,n1)eren" 5roe(Ie °l5 Zur alsbaldigen schmerzlosen

Zu. veraugern oder zu erwerben.

Vorschrift wird insbesondere bei der Veräußerung ^",^''1 E'werb von gebrechlichen, kranken, abgetriebenen oder

Ian8lt 4,115 Gnadenbrot oder einen milden r^lc,vt hatten, nicht immer beachtet. Statt solche Pferde bualdigen schmerzlosen Tötung zuzufiihren, werden sie ersahrungsgematz nicht selten zu dem Zwecke veräußert oder sie zur Arbeitsleistung weiter zu verwenden oder ^rweuden zu lassen. Nicht Gleichgültigkeit gegenüber den .oder alte Gewohnheiten oder Fahrlässigkeit ist im

-eL ®IU1^ für diese Handlungsweise, sondern mat^ielle Grund« die schnöde Sucht nach Mamnion sind fi'ir /li^1 fur maßgebend. Besonders verwerflich und

Mangel an Pflichtgefühl und Gerechtigkeitssinn gegen« ^°er dem T.ere bezeichnend ist es, wenn derartige Pferde aus- üs,.&VUm Zwecke der schmerzlosen Tötung' (Schlachtung) 0<>m Erwerb aber zur Verwendung als Arbeitspferde n ®erl3rcn- Solche Personen hat die volle Strenge des Gesetzes zu treffen, damit ihnen Achtung eingeflößt wird vor empfindenden Geschöpf und vor dem Willen des bns ?ie Veräußerung oder den Erwerb solcher Pferde verbietet"" 3mt4en flIs 3llc alsbaldigen schmerzlosen Tötung !dio "arhantz-enen Pferdeversicherungsvereine und

vi« Bleyversicherun-gsvereine, soweit diese sich mit der Versiche-

Bekanntmachung.

Wegen Ausführung von Kanalisationsarbenen -oird die ProvinzialstraßeOrtsdurchfahrt Södel" vom 20. Januar 1936 ub tut jeglichen Verkehr gesperrt. Ueberleitung erfolgt über Echzell. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten

Gießen, den 30. Dezember 1935.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Kreisamt Büdingen

rang von Pferden befassen, werden hierdurch besonders auf die oben abgedruckte Bestimmung des § 2 Nr. 4 des Tierschutz- siesetzes hingewiesen, ebenso die Pferdehändler und Pferde- schlächter. Die Polizeibehörden im Kreise werden hierdurch angewiesen, Übertretungen zur Anzeige zu bringen

B ü d i n g e n, den 6. Januar 1936.

Hessisches Kreisamt. Becker.

Dienstnachrichten.

Rudolf Kraft von Ranstadt wurde als Feldgeschworener für die Gemeinde Ranstadt ernannt und verpflichtet.

Kreisamt Schotten

. Dienstnachrichten.

_ Heinrich Schmidt I. und Karl Da hm er II. von Kaul- stotz wurden zu Wiesenvorstandsmitglisdern für die Gemeinde K a u l ft o ß bestellt und verpflichtet.

Betr.: Ausführung des Bachgesetzes: hier: Eenehmigungspflicht von Bauten an und in Bächen.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

... Artikel 113 des Gesetzes, die Bäche und die nicht ständig fliegenden Gewässer betreffend, vom 30. Juni 1887 in der Fas­sung vom 30. September 1899 bestimmt:

2Ber in einem Bache oder an dessen Ufer, soweit das Ufer unter.dem Hochwasser liegt sei es zum Schutze gegen Ufer* cngrijj oder Ueberschwemmung, sei es zur Ueberbriickung ooer zu anderen Zwecken Bauten, Dämme cder ähnliche Anlagen vornehmen oder bestehende Bauten erheblich ändern will hat die vorgängige Genehmigung des Kreisamts einzuholen. Diese Bestimmung empfehlen wir erneut Ihrer Beachtung.

Schotten, den 6. Januar 1936.

Hessisches Kreisamt Schotten.

I. V.: Schwan.

Polizeiverordnung.

Betr.: Polizeiverordnung über die Sperrung der Hintergasse in der Gemeinde Breungeshain.

Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsftraßenverkehrsord- nung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64 Abf 1 6-41 Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird ntta) Anhörung der Bürgermeisterei und bet Gemeinderäte von Breungeshain und mit Genehmigung des Reichsftatthalters in M E" Landesregierung vom 10. Dezember 1935 zu Nr. Ib 44 348 folgendes verordnet:

§ 1.

Die Hintergasse wird für den Durchgangsverkehr mit Kraft­fahrzeugen aller Art gesperrt. 1

§ 2.

(n<m3lt2u't,et^QnbIu"»cn werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. 7

§ 3.

IichuncHn Kraft'rort,n 111,13 ^itt mit dem Tage der Veröfsent- Schotten, den 10. Januar 1936.

Kreisamt Schotten.

I. V.: gez. Schwan.

Betr.: Die Durchführung dec Reichsversrdnung über Fleisch- uud Wurstpreise vom 31. August 1935.

Bekanntmachung.

Zur Durchführung der Reichsverordnung über Fleisch- und Wurstpreise vonl 31. August 1935 und der Bekanntmachung des vom 27. September 1935 hat der Herr Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung mit foforti-

Wltkung ur Ochsen- und Rindfleisch (außer Filet, Lende und Roastbeef) folgende Höchstpreise erlassen:

Schotten-Stadt: 0.80 RM. je Pfund, Schotten-Land: 0.75 RM. je Pfund.

strafbar dieser Preisgreiize ist unzulässig und

Schotten, den 8. Januar 1936.

Hessisches Kreisamt Schotten.

I. V.: S ch w a n.