Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirettion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Ne. 3. Fatzrsans 1936
Beilage der Oberhessischen Tageszeitung ! Gießen, 11. Zanuar 1936
Kreisamt Gießen
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Betreffend: Tierschutz.
An die Polizeidirektion Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestationen des Kreises.
Nach § 2 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes vom 24. November 1933 (RGBl. 6. 987) ist verboten,
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes Haustier, für das das Weiterleben eine Qual Bedeutet, zu einem anderen Zwecke als zur alsbaldigen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben. ‘ .
Diese Vorschrift wird insbesondere bei der Veräußerung oder dem Erwerb von gebrechlichen, kranken, abgetriebenen oder alten Pferden, die längst das Gnadenbrot oder einen milden Tod verdient hätten, nicht immer beachtet. Statt solche Pferde der alsbaldigen schmerzlosen Tötung zuzuführen, werden sie erfahrungsgemäß nicht selten zu dem Zwecke veräußert oder erworben, sie zur Arbeitsleistung weiter zu verwenden oder verwenden zu lassen. Nicht Gleichgültigkeit gegenüber den Tieren oder alte Gewohnheiten oder Fahrlässigkeit ist im wesentlichen der Grund für diese Handlungsweise, sondern materielle Gründe — die schöbe Sucht nach Mammon — sind der Regel nach hierfür massgebend. Besonders verwerflich und für den Mangel an Pflichtgefühl und Gerechtigkeitssinn gegenüber dem Tiere bezeichnend ist es, wenn derartige Pferde ausdrücklich zum Zwecke der schmerzlosen Tötung (Schlachtung) veräußert, vom Erwerb aber zur Verwendung als Arbeitspferde abgegeben werden. Solche Personen hat die volle Strenge des Gesetzes zu treffen, damit ihnen Achtung eingeslößt wird vor dem lebenden, empfindenden Geschöpf und vor dem Willen des Gesetzes, das die Veräußerung oder den Erwerb solcher Pferde zu anderen Zwecken als zur alsbaldigen schmerzlosen Tötung verbietet.
Wir ersuchen daher die Polizeidirektion Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, die vorhandenen Pferdeversicherungs- und die Viehversicherungsvereine, soweit der Geschäftsbereich der letzteren auch auf die Versicherung von Pferden sich erstreckt, auf die Vorschrift in § 2 Nr. 4 t- -aL ®-<^ei°n^eIS aufmerksam zu machen und sie anzuhalten, bei der Veräußerung solcher Pferde darauf zu sehen, daß ihr Erwerber zuverlässig ist und die Vorschrift, das Tier der als- valdigen schmerzlosen Tötung, zuzusühren, erfüllt. Auch den Pferdehändlern und Pserdeschlächtern ist die vorerwähnte Vorschrift einzuschärfen.
Die Gendarmerie- und Polizeibeamten weisen wir an beim ^°Niegen des Tatbestandes des § 2 Nr. 4 des Tierschutzgcsetzes unnachsichtlich gegen die Schuldigen einzuschreiten. Bei Prüfung der Frage, ob das Weiterleben und insbesondere die Verwendung solcher Pferde zur Arbeit eine Qual für diese Tiere »eUo-' -'st Zweifel das Gutachten eines Tierarztes, in erger Tinie das Gutachten des zuständigen beamteten Tierarztes einzuholen. 0
Gießen, den 28. Dezember 1935.
Hessisches Kreisamt Gießen.
I. V.: Weber.
Dekan ntmachnng
Betreffend: Die Berufung der Versicherungsvertreter bei de« Berficherungsüm fern.
Nach Artikel 1 § 1 der Siebenten Verordnung Zum Aufbau der Sozialversicherung (Versicherungsbehörden und Ehrenämter)
^at 1935.,unb den zu dieser Verordnung ergangenen Ausfuhrungsvorfchriften wurden nach Anhörung des Lan-des- bauernsuhrers der Landesbauernschaft Hesien - Nassau, des Sozialamts der Deutschen Arbeitsfront sowie nach Einholung 7-r. Wimmung der vorgesetzten Dienstbehörde der Beamten mit Wirkung vom 1. Januar 1936 folgende Versicherungsvertreter als Beisitzer des Versicherungsamts bei dem Kreisamt Giegen auf die Dauer von fünf Jahren berufen:
. _ . !• V«s dem Kreise de» Arbeitgeber
s si» e^rt&n- Bauunternehmer, Lich, Mengesstraße 19. Röthges' m' Bürgermeister u. Bez.-Bauernführer,
3. Schott, Karl, Kaufmann, Grünberg, Nabegasie 8.
4. Rehberg, August, Direktor, Heuchelheim, Rodheimer Straße 8t
5. Schüttler, Philipp, Schieinermeister, Eroßen-Linden, Frankfurter Straße.
6. Seifert, Hans, Gutspächter, Obbornhofen.
II. Aus dem Kreise der Versicherten
1. Weber, Adam, Zählerprllfer, Hungen, Bahnhofstraße.
2. Schindler, Ernst, Obeimelker, Birklar.
3. Lich, Reinhard. Former, Londorf, Adolf-Hitler-Straße 7.
4. Harjans, Bernhard, Werkmeister, Wieseck, Turnstraße 9.
5. Schwalb, Heinrich, Polier, Albach, llntergasse 3.
6. Verger, Friedrich, Wilhelm, Verwalter, Hofgut Kolnhausen bei Lich.
Als Ersatzmänner Wurden berufen:
I. Ans dem Kreise der Arbeitgeber
1. Fnß, Karl, Weißbindermeister, Bettenhausen.
2. Köhler, Karl, Landwirt, Langsdorf.
3. Wiederstein, Wilhelm, Kaufmann, Hungen, Oberstraße.
4. Rinn, Wilhelm 9, Inst, und Spenglermeister, Heuchelheim.
5. Euler, Karl, Bürgermeister, Wieseck.
6. Engel, Philipp, Gutspächter, Riiddingshausen.
II. Bus dem Kreise der Versicherten
1. Kutscher, Wilhelm, Vahnarbeiter, Saasen.
2. Mandler, Adolf, Schlosser, Wieseck, Philosophenstraße 11,
3. Hofmann, Karl, Fräser, Lollar, Bergstraße 8.
4. Schmidt, Heinrich, Obergärtner, Lich.
5. Vogel, Ludwig, Werkmeister, Mainzlar.
6. Seng, Wilhelm, Eespannführer, Winnerod.
Nach Artikels! § 2 a. a. O. wurden von den vorstehend aufgesührten Versicherungsveitretern zu Mitgliedern des Ve- schlußausschusses bestellt:
1. Metzger, Wilhelm, Bürgermeister u. Bez.-Bauernführer, Röthges.
2. Schindler, Ernst, Obermelker, Birklar.
Gießen, den 2. Januar 1936.
Kreisamt Gießen, Versicherungsaint.
I. V.: W e -b e r.
| Polizeidirektion Gießen
Polizei-Verordnung
über das Tragen von Kleidung, die die Möglichkeit zur Verwechselung mit den Uniformen der HI. bietet.
Auf Grund des Artikels 1 Ziffer II2 der ersten Hessischen Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung, des Artikels 129 b Abs.. II der Städteordnung vom 8. Juli 1911, des Artikels 3 des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 und auf Grund des § 8 des Gesetzes zuin Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 wird nach Anhörung der Ratsherren der Stadt Gießen und mit Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — Abt. la vom 3. Juni 1935 zu Nr. la 6789 nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1
Jugendliche, die nicht zur HI gehören, dürfen auf Wan- öerung keine Kleidung tragen, die in ihren einzelnen Stücken oder, in ihrer, Gesamt,zusammenstellung geeignet ist, zu Verwechselungen mit den Uniformen oder allen Uniformteilen der HI Anlaß zu geben.
§ 2
Für die Einhaltung der Vorschriften des § 1 sind auch die Eltern, Vormünder und sonstigen Erziehungsberechtigten jugendlicher Personen haftbar.
§ 3
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 RM. bestraft.
§ 3
. Die Polizeiverordnung tritt mit sofortiger Wirksamkeit tn Kraft.
Gießen, den 3. Januar 1936.
Hessische Polizeidirektion.
5. V.: Beate.


