Dienstag, 10. November 1936
$'e ausgestellt« Bescheinigung ist gleich- 3uid)(^'pcn'11 tü® flu^ Wandergewerbescheins bei-
Wanvergewerbetreibende. die in diesem Jahr« oder früher h X5 Z?Ei° «nies Wandergcwerbescheins waren, haben d e en bei Entgegennahme des neuen Wandergew-rbej-heins zuruck)Ugebcn. Die Rückgabe der ungültigen Wandcrqewerbe- sck>eine liegt tm Interesse der Wandergewerbetreibenden selbst da hierdurch einer migbrauchlichen Verwenduiia dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung der Anträge auch hieraus besonders hinzuweisen.
8£n.s Wandcrgewerbcscheiiie nur noch für das lausende Jahr (bis Ende Dezember 193K) ausgestellt werden sollten, ist dies in ders aiizu"eben"" bCC er^cn ^cite oben in der Rubrik bejon-
Antragsteller erst nn laufenden Jahre seinen Wohn- ’SJ" Wommen, so ist, sofern nach Lage der
Sach« die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung de« Wan- ausgeschlossen erscheint, durch Nachfr lge bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellsn ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. ,m^Lseantront.UI'9 ^stellten Fragen ist von Ihnen lo c I n dah Rückfragen und damit Vepzögerun-
w! iinbekonn " vermieden werden. Ein« Beantwortung
-W 3U unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen.
u.n der zu erhebenden Stempelgebühr ist in
den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers «inen großen oder kleinen Umfang hat.
Lauterbach, den 5. November 1936.
Kreisamt Lauterbach.
Zürtz.
5. Von der Erhebung von Gebühren für die Ausfertigung des Schlachtscheines mit den Schlußscheinen ist abzusehen Die Antrag sind daher, wie unter Absatz 2 angeführt von dem Antragsteller, unter Beifügung des Rückportos, einzurcichen.
6. Der Verkauf von Schlachtschweiuen für Hausschlachtungcn nL”n -b.l< Vvrlage des Schlachtscheines, mit dem Vermerk:
” Hausschlachtungen" uiib an die Ausfüllung der Schlugscheine gebunden. a
71 5<lt "ach Vornahme der Schlachtung
den Schlachtschcin von deni Fleischbenhauer abstempeln zu hemtfiirnLm&rb-l€6et Schlachtschein alsdann zusammen mit die Kreisbauernichuft bestimmten Schlußschein der
Krersbauernschaft wieder zurückgereicht werden.
Beurteilung, ob cs sich um gewerbliche oder Haus- t*t«jiUnßCn adelt, fuhren wir noch an, das; unter Haus- GtMnchhin’ n<ld> §-3 2161 hc3 Fleischbeschaugesetzes, ein« gÄ?’ T9- 3U .ncr|id,cn 't' bei der Fleisch ausschließlich zuin ^nterübi«d'oizİ"^" Haushalt. Verwendung finden soll, ohne hin»®/5 das Schlachttier selbst gezogen, oder zur Schlach- re °rworben ist. Der Haushalt der Kasernen fti{in= fa«n 'n>>'l^Uqrfl5an 1 lfl-r 1 -n’ vurntlicher Speiseanstalten, Ke-
Lauterbach, den 4. November 1936.
Kreisamt Lauterbach.
Zürtz.
Kreisamt Schotten
Nr. 60.
Vetr.l Hausschlachtungen.
Bekanntmachung.
A!E^^"°'L'9""9 bcr Deutschen Viehwirtschaft Berlin hat die Anordnung Nr. 67, vom 18. September 1936, über Haus- ä" ™ "Ul ioi».ii.
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Hausschlachtungen sind demnach weiterhin von einer Ee- ffi^8“"'9 durch den Vierhwirtschastsverband abhängig. Das Genehm,ciungsrecht zur dies« Hausschlachtungen ist in diesem Jahre den einzelnen Kreisbauernschaften innerhalb der Landes- bauernschäft Hessen-Nassau übertragen. Für die Erteilung der stehende 'Richtlinien Di)n Hausschlachtungen gelten nach-
1. Genehmigungen von Hausschlachtungen durch nicht Selbst- erzeuger dürfen vor dem 15. November 1936 nicht erteilt werden.
21 Anträge auf Genehmigungen sind von demjenigen, der die Hausschlachtung beabsichtigt, schriftlich der zuständigen Kreis- baucrnschast, unter Beifügung des Rückportos, sowie eines Nachweises über die in den Vorjahren regelmäßig vorgenommenen Hausschlachtungen, einzureichen. Bei dem Anträge ist Nam« und Anschrift des Erzeugers anzugeben, von dem der Antragsteller das Schlachtschwein zu kaufen beab- slchtigt.
Die Kreisbauernschaften geben den Antragstellern über die Genehmigung einen Schlachtschein für Schweine. Diese Schlachtscheine müssen jedoch mit einem genügend großen Ausdruck: „Nur für Hnusschlachtungen" versehen werden. Diesem Schlachtschein sind außerdem die erforderlichen Schlußscheine beizufügen.
4. Die Genehmigungen sind zu erteilen, wenn der Antragsteller im Winter.1935/36 in demselben Umfang« Hnusschlachtun- fl«n durchgeführt hat. Weiterhin werden diese Genehmigungen erteilt, wenn der Antragsteller in den vorhergehen- ben Jahren regelmäßig Hausschlachtungen vorgenommen Mit, im Winter 1935/36 aber durch zwingende Umstände .keine Schlachtschwein« für den Eigenbedarf geschlachtet hat. Vin beiden Fällen sind von dem Antragsteller die Nachweis« b«izubringen.
Dienstnachrichten.
Karl tscritzges X. und Otto Fuchs, Götzen, wurden als Wlesenvorstandsmitglieder für die Gemarkung Götzen ernannt und verpflichtet.
Kn die Bürgermeistereien der Ureise
Gießen, Zriedberg, Büdingen, Klsseld, Lauterbach u. Schotten
Es kommt wiederholt vor, daß von Bürgermeistereien Umtsverkündigungsblätterbei uns angefordert werden, da sie dieselben nicht aufbewahrt haben, wir machen die Bürgermeistereien darauf aufmerksam, daß wir keine Rmtsblätter nachliefern können und bitten Sie, stets das Amtsblatt zu beachten und aufzubewahren.
(vberheßische Tageszeitung
Kmtsverkündigungsblatt


