Ausgabe 
10.10.1936
 
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Kmtsverkiindigungsblatt her Provinzialdireltion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

RQI2«. Jahrgang 193« ! Beilage der Ob erhessische n Tageszeitung Gießen, iv. Oktober 1936

I Oberhessischer Straßenbericht der Provinzialdirektion Oberhessen |

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Bekanntmachung.

Wegen Ausführung von Brückenbauarbeiten an der Brücke an der Rindsmühle wird die Landstratze I. O. Nr. 266Eichen Leihgestern" vom 12. Oktober 1936 ab für seglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Erotzen-Linden. Die aus­gestellten Warnungstafeln und zu beachten.

Eieben, den 5. Oktober 1936.

Hessische Provinzialdirektion Oberhcssen.

Polizeiverordnung

r. iiber die Abänderung der Polizeiverordnung über die Einrich­tung und den Betrieb von Mangelftuben und SLaschküchen

vom 16. April 1936.

Auf Erund des Artikels 64 des Gesetzes über die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über die Bermögens- ftrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit der Genehmigung des Reichsstatt­halters in Hessen Landesregierung folgende Polizeiver­ordnung erlassen:

§ 1.

Der § 10 der Polizeiverordnung iiber die Einrichtung und den Betrieb von Mangelstuben und Waschküchen vom 16. April 1936 erhält folgende Fassung:

Ausnahmen in besonderen Fällen.

In besonderen Fällen können die Ortspolizeibehörden Aus­nahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen insbesondere die Frist gemätz § 9 verlängern. Vor Erteilung dieser Ausnahmen sind das zuständige Eewerbeaufsichtsamt und die zuständige Berufsgenossenschaft zu hören. Andererseits kann die Ortspolizeibehörde im Bedarfsfälle die Frist gemätz 8 9 verkürzen.

Die Vorschriften der §§ 4-8 über die besonderen Bestim­mungen für Wasch- und Mangelgeräte mit motorischem Antrieb «uger Kraft, soweit von der zuständigen Berufsgenossen- Ichaft durch allgemeine Anordnung Ausnahmen von den llnfall- verhutungsvorfchriften zugelassen sind."

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Ver­öffentlichung in Kraft.

Eiehen, bett 25. September 1936.

Hessisches Krcisamt Eiehen.

Dr. Lotz.

Verordnung

über die Anmeldung von Kälbern zur Schlachtvieh- und Fleisch­beschau und deren Durchführung.

Vom 25. September 1936.

.(Deutscher Reichsanzeiger Rr. 225 vom 26. 9. 36.)

Auf Erund des § 22 Nr. 2 des Reichsgesetzes, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 (REBl. S. 547), wird zur Anordnung Nr. 69 der Hauvtvereinigung der deutschen Viehwirtschaft, betr. Kontingentierung der Kälber­schlachtungen vom 22. September 1936 (RNVVl. S. 481) ver­ordnet:

8 1.

Wer autzerhalb von Viehgrotzmarktgemeinden gewerbs- mätzig Kälber schlachten oder schlachten lassen will, hat bis auf weiteres dem Veschautierarzt oder Fleifchbeschaucr vor Beginn der Untersuchung einen von dem Obermeister der zuständigen

Innung zur das Fleischerhandwerk im Einvernehmen mit dem Kreisbauernsührer ausgestellten Cchlachtschein nach anliegen­dem Muster mit Wicgebestätigung vorzulegen. Für die autzcr- balb der Gemeinden mit Viehgrohmärkten gelegenen Fleisch- warenmbriken, die einem Viehgrotzmarkt zur Deckung ihres Ve- darss. an Schlachtvieh und Fleisch nicht zugewiesen sind, wird der cchlachtschein von dem zuständigen Schlachtviehverwertungs­verband ausgestellt.

§ 2.

. 2m Sinne dieser Verordnung gelten Jungrinder im Ee- rvlcht von über 125 Kg. nicht als Kälber, sie unterliegen in ledem rialle den Bestimmungen der Verordnung über die An­meldung von Rindvieh zur Schlachtvieh- und Fleischbeschau und deren Durchführung vom 22. Februar 1936 (Reichsmin Bl. S. 291).

8 3.

Der Veschautierarzt oder Fleischbeschauer hat an Hand der vorgelegten Schlachtschcine darauf zu achten, das; nicht mehr ^:ere zur Schlachtung zugelassen werden, als durch die Schlacht- mieine zugebilligt worden sind.

§ 4.

Notschlachtungen von Kälbern, deren Fleisch gewerblichen Zwecken zugesührt werden soll, hat der Veschautierarzt oder «neischbeschauer spätestens innerhalb einer Woche dem Ober­meister der zuständigen Innung für das Fleischerhandwerk an­zuzeigen.

§ 5.

_ Nach der Schlachtung hat der Veschautierarzt oder Fleisch- beichauer ben für ihn vorgesehenen Teil des Schlachtscheins aus- zuiullen und mit dem Beichausiemvel zu versehen.

i §6

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1936 in Kraft.

Berlin, den 25. September 1936.

Der Ncichsminister des Innern.

In Vertretung des Staatssekretärs:

Dr. S t u ck a r t.

Kreisamt Schotten

Betr.: Tag des deutschen Volkstums Fest der deutschen Schule 1936.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir erinnern die Rückständigen an die Erledigung unserer bektogr. Verfügung vom 9. September 1936.

Schotten, den 6. Oktober 1936.

Kreisschulamt Schotten.

I. V.: Dr. Meuer.

Betr.: Werbung für den Besuch der bäuerlichen Fachschulen. An die Schulvorstände des Kreises.

Wir weisen auf unser Hektogramm vom 4. Oktober 1935 bin und empfehlen erneute Bekanntgabe in den Berufsschulen Schotten, den 6. Oktober 1936.

Kreisschulamt Schotten,

5. V.: Dr. Meuer.

Betr.: Förderung des Schwimmsports auf dem Lande.

An die Bürgermeister des Kreises.

' . ^r erinnern die Rückständigen an die Erledigung unserer hekiogr. Beringung vom 2. September 1936.

Schotten, den 6. Oktober 1936.

Hessisches Krcisamt Schotten.

I. V.: Schwa n.