Sonntag, 10. Mai 1936
auf Wm Landwege eintreffenden Transporten nur an dem von der Vcterinarpolizei dafür bestimmten Platze
«Cm Rampcngelände sind Futztransporte zur und von der Ausstellung für Wiederkäuer und Schweine untersagt.
§ 4.
Futztransporte zum und vom Schlacht- und Viehhof Frank- fiirt a. M. und Schlachthof Offenbach n. M. und zu und von den Schluchtstätten der übrigen in § 1 genannten Gebiete sind für Wiederkäuer und Schweine verboten.
§ 5.
Der Auftrieb von Wiederkäuern und Schweinen auf dem Schlacht- und Biehmarkt in Frankfurt a. M. aus den in § 1 bezeichneten Gebieten ist untersagt.
§ 6.
Ein Wechsel des Standortes von Klaucnticren (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) mit Ausnahme der in § 7 bezeichneten Fälle ist in der Zeit vom 12. bis 27. Mai 1936 in den im § 1 genannten Ecmcindebczirken nur mit besonderer Genehmigung des zuständigen Kreisamtcs zulässig, soweit es sich nicht um Schlachtvieh handelt, das gemäß § 2 Ziffer 1 und 2 zur Verbringung in die daselbst bezeichneten Schlachtstätten zugelassen 3'st. Die Genehmigung zum Wechsel des Standortes darf nur daun erteilt werden, wenn durch eine frühestens 24 Stunden vor der Entfernung der Tiere vom bisherigen Standort auf Kosten des Besitzers erfolgte amtstierärztliche Untersuchung die Scuchen- freihcit des gesamten Viehbestandes des Gehöftes nachgewiesen ist und diese amtstierärztliche Bescheinigung dem Kreisamt mit vorgelegt wird. Der Standortwcchscl hat innerhalb 24 Stunden nach erteilter Genehmigung zu erfolgen.
§ 7.
Sn den in § 1 genannten Gebieten ist die Verwendung der Klaucntiere zur Feldarbeit gestattet.
§ 8.
Sn den !m § 1 bezeichneten Gebieten sind verboten: ») der Handel mit Wiederkäuern und Schweinen im Umher- zichen;
b) das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Wegen mit Ausnahme der im § 6 und 7 vorgesehenen Ausnahme- f alle.
§ 9.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung werden aus Grund der §§ 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes bestraft.
Darmstadt, den 4. Mai 1936.
Der Reichsstatthaltcr in Hessen — Landesregierung.
In Vertretung: Reiner.
Dicnstnachrichtcn.
Wilhelm Löschhorn aus Eberstadt wurde zum Wiegemeister der Gemeinde Eberstadt bestellt und verpflichtet.
Kreisamt Schotten
Betr.: Die Umlagen und die Sondergcbäudcsteucr des Kreises Schotten für das Rj. 1936.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses werden mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung vom 2. Mai 1936 <— Nr. Ib
27 369 — im Kreise Schotten für das Rechnungsjahr 1936 fol- fleitbc Steuersätze (in Neichspfennigen) erhoben:
Auf je 100 Mark Steuerwerk: a b
Gebäude und Bauplätze 2,9 14 805
b) des sog. älteren Neuhausbesitzes . .. ; s __
2 a) des landwirtschaftlich oder gärtnerisch . , , 5 9 31725
und ' ’
b) des forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes 5,9 3525 3 a) auf je 100 RM. des Gewerbekapitals . , , 5,9 47 g
b) auf je 100 RM. des Gewerbeertrags . - , 2s’ 88
4. auf je 1 NM. des staatlichen Sondergebäudesteuersolls 1035 von den Steuerwerten
a) bis 7000 RM. .......... 14,9 41,175 b) Uber 7000 RM. ......... 13 35'95
Es gelten die Steuersätze unter A in den Gemcindegemar- ung«n und die unter B in den selbständigen Gemarkungen und sur den gemarkungsselbständigen Grundbesitz.
. ®ct Ausschlag und die Erhebung der Kreisumlagen erfolgt wie bisher gemeinsam mit den Gemciudeumlagen Die Erhebung der Steuern unter A erfolgt durch die Gemeinde lassen dieienigen unter B durch die Kreistage. Die Umlagen werden in sechs Zielen, jeweils zum 25. der Monate Mai, Juli, September, November 1936, Januar und März 1937 erhoben.
. verspäteter Zahlung der Kreisumlagen weiden dis reichsgesetzlich vorgeschriebenen Verzugszuschläge erhoben.
Schotten, den 5. Mai 1936.
Hessisches Kreisamt Schotten.
I. V.: S ch w a n.
Vetr.: Lcseholzsammcln in der Schzeit des Wildes.
Polizeiverordnung.
Auf Grund des § 53, Absatz 9, der Ausführungsverordnung sum Reichsjagdgesetz, des Art. 64 der Kreis- und Provinzialord- nuug wird jnit Genehmigung der Landesregierung und mit Zustimmung des Kreisausschusses für den Kreis Schotten folgende Polizeiverordnung erlassen:
In den Monaten Mai und Juni (während der Setzzeit des Wildes) darf dis Leseholznutzung in den Waldungen nicht aus- geübt werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. und gegebenenfalls mit Haft bestraft.
Schotten, den 7. Mai 1936.
Hessisches Kreisamt Schotten.
I. V.: Schwan.
Das
Amtsverkündigungsblatt
der provinzi'aldirekti'on tvberhessen und der Kreisämfer Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld erscheint nach Bedarf. Wir bitten die Kmtsstellcn, das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zukommen zu lassen.
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