Amtsverkündigungsblatt her Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Nüdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Nr. 61. Jahrgang 1936 I Beilage der Oberhessischen Tageszeitung ; I Gießen, io. Mai 1936
Kreisamt Gießen
Nr. 37.
Bekanntmachung.
Vetr.: den Voranschlag des Kreises Gießen für 1936 Nj.
Gkmäjj Artikel 40, Absatz 1, des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen vom 19. Juli 1911, wird der von dem Kreistag in seiner Sitzung vom 28. April 1936 sestgestellte Voranschlag des Kreises Gießen für 1936 Rj. nachstehend veröffentlicht.
Gießen, den 5. Mai 1936.
Der Vorsitzende des Kreistages des Kreises Gießen. I. V.: Dr. Schön hals.
2. In der Zeit vom 28. Mai bis 6. Juni einschließlich ist die Einfuhr nur gestattet, wenn jede Sendung von einem Ursprungszeugnis der Gemeindebehörde begleitet ist, in dem das Land und der Ort, wo die Kirschen gewachsen sind, angegeben sind.
3. Vom 27. Juni ab ist die Einfuhr nur gestattet, wenn jeder Sendung außer dem vorbezeichneten Ursprungszeugnis noch eine Bescheinigung des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes nach vorgeschriebenem Muster beigegeben ist, des Inhalts, daß die in der Sendung enthaltenen Kirschen nicht an einem Ort gewachsen sind, der südlich des 53. Breitengrades oder in Ostpreußen gelegen ist.
Sendungen, denen die vor geschriebenen Zeugnisse nicht bci- gefiigt sind, werden von der Einfuhr zurückgewiesen. Sämtliche Sendungen werden von dem englischen Pflanzenschutzdienst auf Befall mit der Kirschfliegenmade untersucht. Bei Feststellungen von befallenen Sendungen kann die Einfuhr sofort gesperrt werden.
Voranschlag
Uber die Einnahmen und Ausgaben des Kreises Gießen
für das Rechnungsjahr 1936.
Einnahme Bezeichnung der Kapitel.
RM. Abt. A.: Für den Betrieb.
6 417.—< I. Allgemeinde Verwaltung , , ,
60 299.— II. Polizeiwesen
— III. Schulwesen
— IV. Kunst und Wissenschaft , , , ,
3 324.—« V. Bauwesen..... ,
— VI. Allgem. Förderung der Wirtschaft 131 690.—। VII- Wohlfahrtspflege und Gesundheitswesen einschl. Erwerbslosen- und Wohnungsfürsorge . . . .
4 031.—। fVIII. Anstalten und Einrichtungen , 400 462.— IX. Finanz- und Steuerwesen . , ,
3.— X. Grundstücksverwaltung . . - ,
4 796.—« XL Kapitalvermögen und Kapitalschulden ....... , ,
611 022.—« Summe für den Betrieb
Abteilung B; Für das Vermögen.
166 822.—« I. Reste- und Ausgleichsstock . . , 13 206.—» II. Kapitalien- u. Erneuerungsfonds
180 028.— Summe für das Vermögen
Ausgabe RM.
33 630.—
62 589.—
3 600.—
4 100.—
16 856.— 4 700.—
327 741 —
15 514.—
137 776.—
15.— *
4 501.—
611.022.—
668 822.—
13 206.—
180 028.—
Zusammenstellung:
611022.— Summe für den Betrieb 611 022.—
180 028.— Summe für das Vermögen < । > i > 180 028.—
791 050.— Gesamtsumme 791050.—
Betr.: Einfuhr von Kirschen nach England.
Bekanntmachung.
Die englische^ Regierung hat mitgeteilt, daß sich die Einfuhr von Kirschen aus Deutschland nach England im Jahre 1936 vach folgenden Bestimmungen regelt:
1. Bis zum 27. Mai einschließlich ist die Einfuhr von Kirschen aus ganz Deutschland frei und an keine besonderen Bedingungen gebunden.
Gießen, den 6. Mai 1936.
Kreisamt Gießen.
I. V.: Weber.
K Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Von: 4. Mai 1936.
Auf Grund der §§ 16, 17 und 78 des Viehscuchengesetzcs vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) und zum Schutze gegen die Mnul- und Klauenseuche auf Grund der §§ 18 ff. desselben Gesetzes wird für die Zeit vom 12. bis 27. Mai 1936 anläßlich der 3. Reichs- nährstandsausstellung in Frankfurt am Main und für das nachstehend näher bezeichnete Gebiet folgendes bestimmt:
§ 1.
Die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen in den Stadtbezirk Offenbach sowie in die Gemeinden Neu-Isenburg, Steinbach i. T. (Kreis Osfenbach), Kelsterbach (Kreis Groß-Gerau), Vilbel, Massenheim und Harheim (Kreis Friedberg) ist in der angegebenen Zeit mit Ausnahme der' in § 2 genannten Fälle verboten.
§ 2.
Zur Einfuhr werden zugelassen:
1. in die Anlagen des Schlachthoses Offenbach Wiederkäuer und Schweine aus Gehöften, Ortschaften oder sonstigen Gebietsteilen, die weder wegen Maul- und Klauenseuche gesperrt noch wegen dieser Seuche zum Beobachtungsoder Sperrgebiet erklärt sind;
2. in die Schlachtstätten der in § 1 bezeichneten weiteren Gebiete Wiederkäuer und Schweine unter der im § 4 gestellten Bedingung, sofern sie nicht Beobachtungs- oder Sperrvieh sind.
§ 3.
Die Ausladung der für die 3. Reichsnährstandausstellung bestimmten Tiere darf bei den mit der Eisenbahn eintreffenden Transporten nur auf der Ausstellungsrampe erfolgen, bei den


