Freitag, 10. April 1936
Am 10. Ium in Freiensteinau, zugleich für Holzmühl, Fleschenbach, Salz, Radmühl, Reichlos, Gunzenau.
„ 15. Juni in Crainfeld, zugleich für Vaitshain, Bannerod Bermuthshain, Rieder-Moos, Metzlos. Metzlos- Gehaag, Ober-Moos.
„ 18. Juni in Grebenhain.
„ 22. Juni in Ilbeshausen. .
„ 23. Juni in Herbstein, zugleich für Langenhain, Rixfeld.
... 6. Juli in Altenschlirf, zugleich für Steinfurt, Heisters, Zahmen, Nösberts, Wünschen-Moos, Weid-Moos, Schlechtenwegen.
„ 8. Juli in Stockhaufen, zugleich für Schadges.
„ 9. Juli in Frischborn, zugleich für Allmenrod, Rudlos,
Sickendorf.
„ 13. Juli in Lauterbach (Stadt), zugleich für Blitzenrod, Rimlos, Heblos.
„ 22. Juli in Maar, zugl. für Wallenrod, Reuters, Wernges.
„ 23. Juli in Angersbach, zugleich für Landenhausen.
„ 17. August in Schlitz, zugleich für Vernshausen, Hutzdorf, Rieder-Stoll, Uetzhausen, Willofs, Uellershausen, Hemmen, Hartershausen, Fraurombach, Pfordt.
« 24. August in Queck, zugleich für Unter-Wegfurth, Ober- Wegfurth, Unter-Schwarz, Rimbach, Sandlofs.
Im Bedarfsfälle mehr als ein Tag.
3» gleicher Reihenfolge und angemessenem Abstande wird bre polizeiliche Matz- und Gewichtsrevision stattfinden.
Lauterbach, den 4. April 1936.
Hessisches Kreisamt Lauterbach. Zürtz.
Nr. 30.
Verordnung zum Schutze des Waldes.
Voin 28. März 1936.
Auf Grund des Art. 40 Abs. 2 des Hessischen Forststraf- gesetzes vom 13. Juli 1904 in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrafen und Butzen oom 6. Februar 1924 (Reichsgefetzbl. I S. 44) wird folgendes ungeordnet:
8 1.
Im Walde oder in gefährlicher Nähe von Wäldern dürfen Zelte oder sonstige Lagerstätten nur mit besonderer schriftlicher Erlaubnis der Forstpolizeibehörde und nur innerhalb der im Erlaubnisschein freigegebenen Flächen errichtet werden.
§ 2.
• Zeit vom 1. April 1936 bis 30. September 1936 ist
tm 2Ualde.und in gefährlicher Nähe von Wäldern verboten, im Freien offenes Feuer oder Licht anzuzünden, unverwahrtes Feuer oder Licht mit sich zu führen oder zu rauchen. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die öffentlichen Wege und die zur Errichtung von Zelten und sonstigen Lagerstätten freigegebenen Flachen.
§ 3.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 NM. ober mit Haft bestraft.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung in dem Anzeiger der Hessischen Regierung folgenden Tage in Kraft.
Darmstadt, den 28. März 1936.
Der Reichsstatthalter in Hesien — Landesregierung —>
I. V.: Reiner.
Lauterbach, den 6. April 1936.
Detr.: Verordnung zum Schutze des Waldes.
An die Bürgermeister und Eendarmeriestationen des Kreises.
Es ist strengstens darüber zu wachen, dntz die vorstehende — hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebrachte — Verordnung genauestens eingehalten wird.
Den Bürgermeistern empfehlen wir, die Verordnung w jede r h o l t ortsüblich bekannt zu machen und zugleich die Bevölkerung in geeigneter Weise auf die sonstigen, für die Ver
hütung und Bekämpfung von Walbbränden in Betracht kon» menden Bestimmungen hinzu weisen, namentlich:
1. auf die Vorschriften des Art. 36 Ziff. 5 des Hess. Forst- stcasgesetzes (Pflicht zur Hilfeleistung bei Waldbränven);
2. auf die in der Kreisseuerlöschordnuirg für den Kreis Lauterbach vom 6. Oktober 1892 enthaltenen, über die Vorschrift des Art 176 des Pol i z e i st r a fgese tzb u ch es hinausgehenden Bestimmungen über die Meldung von Vranb- fällen und das Verhalten in Brandfällen;
3. auf die Vorschrift in Art. 18 der Landesfeuerlöschordnung vom 29. März 1890 (Gestattungs- und Duldungspslicht der Eigentümer und Inhaber u. s. s. von Gebäuden und Grundstücken) ;
4. auf Art. 7 des Gesetzes zur Aenderung des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1935, wonach der § 310a des Reichsstrafgesetzbuches neu geschaffen, wurde, durch den die bisher in § 368 Nr. 6 des Reichsstrafgefe tzb u che s enthaltenen Vorschriften über das Inbrandfetzen von Wald usw. wesentlich erweitert und verschärft worden sind;
5. auf die daneben in Geltung befindlichen, zu § 310a RStr.n CB. in Gesetzeskonkurrenz stehenden polizeilichen Vorschriften über bas Rauchen, Feueranzllnden usw. im Walde;
6. auf den durch Art. 9 des Gesetzes vom 28. Juni 1935 neu emg«fügten § 330c des Reichsstrafgesetzbuches, durch den der früher« lleber.tretungstatbestand des § 360 Nr. 10 NstrGB. neu gefatzt, erweitert und als Vergehen ausge- CUiet werden ist und durch den die Pflicht zur'Hilfeleistung der Waldbründen und di« Bestrafung unterlassener Hilfeleistung, insbesondere bei polizeilicher Aufforderung, geregelt wird;
7. sowie auf 8 127 Abs. 1 der Strafprozessordnung, welcher lautet: „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder ver- Wigt. so ist,, wenn er. der Flucht verdächtig ist oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen Befehl vorläufig festzunehmen."
Die Bürgermeister haben ferner erforderlichenfalls im Be- reich ihrer Zuständigkeit int Benehmen mit den Forstbehörden und den sonstigen in Betracht kommenden Stellen, insbesondere den ^euerwehrbefehlshabern, die notwendigen Vorkehrungen um eine wirksame Verhütung und Bekämpfung von Waldbranden sicherzustellen. Weiterhin roirb noch auf die Vorschriften in §§ 21, insbes. Abs. 4, und 22 der Hess. Ausfüh- rungsverordnung zur Landesfeuerlöschordnung vom li. Oktober ^.0—Dortige Benachrichtigung der zuständigen Forstbehörde '^^.Ausbruch von Waldbränden und die Zuständigkeit der Forst- behorde hinsichtlich, der Leitung der Löscharbeiten bei Waldbranden.— hingewiesen. Auf das Erfordernis, datz die Bürqer- nielster im Falle des Ausbruches eines Waldbrandcs neben der zuständigen.^orstbehörde sofort auch das Kreisamt, den Kreis- l«ue rwe.hr inspektot und die zuständige Gendarmeriestation zu venachrichtigen haben, machen wir besonders aufmerksam Die Gendarmeriestationen weisen wir besonders auch auf die in 8 1 öcr vorstehend abgedruckten Verordnung vom 28. März 1936 an- geordnete Erlaubnisnotwendigkeit hin.
.. Im Interesse der Verhütung und Bekämpfung von Wald- brcmden, durch die alljährlich grotze Werte deutschen Volksver- mogens vernichtet worden sind und deren Ursache meist auf sträflichen Leichtsinn zurückzuführen ist, mutz erwartet werden,
* Bevölkerung die gesetzlichen Bestimmungen genau be-> acyret und dafz alle mit der Ueberwachung beauftragten Organe die Veachtung dieser Bestimmungen sorgfältig kontrollierest und m Zuwiderhandlungsfällen Strafanzeige erheben.
Hessisches Krcisamt Lauterbach.
I. V.: Bracht.
Das
Amtsverkündigungsblatt
der Provinzialdirektion Gberhessen und der Kreisämter Gießen, Zn'edberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Zlsfeld erscheint nach Bedarf, lvir bitten die flmtsftellen, das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zu- kommen zu lassen.
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