Ausgabe 
10.4.1936
 
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5lmtsverkündigungsb latt bei Provlnzialdiiettion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

9k. 48. Ersans ,93° Beilage der Oderhejsischen Tageszeitung I Gießen, io. April 1936

Kreisamt Gießen

Nr. 28.

Betr.: Dienststunden.

Bekanntmachung.

Zur die Zeit vom 1. April bis 30. September 1936 sind di« Dien Munden des Kreisamts wie folgt festgesetzt:

Für di« Wochentage von Montag bis Freitag

von 7.30 bis 13.00 Uhr und

von 15.00 bis 18.00 Uhr.

Samstags von 7.30 bis 13.00 Uhr.

Bei dieser Gelegenheit wird wiederholt darauf hingrwiesen, vatz die Amtstage nur Dienstags und Freitags, von 8 bis i". -7*7 Üder Woche find und nur an diesen Vormittagen die Dienstznnmer des Kreisamts für das Publikum offen stehen Personen die außerhalb der Amtstage vorsprechen, können so- fern es sich nicht um Falle allerdringenbster Art handelt, auf Abfertigung nicht rechnen.

Gießen, den 4. April 1936.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. S ch ö n h a l s.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Wir verweisen Sie auf die vorsteheirde Verordnung, die ortsüblich bekannt zu machen ist. Dez weiteren verweisen wir auf unsere Verfügung vom 3. August 1934, nach der Sie vor- - kommenden Falles verfahren wollen.

Büdingen, den 3. April 1936.

Hessisches Kreisamt.

3. V.: Dr. Winkelmann.

Dienstnachrichten.

Wilhelm Kaiser von Calbach wurde als Feldfchütz« für die Gemeinde Calbach ernannt und verpflichtet.

Kreisamt Lauterbach

Nr. 29.

Bekanntmachung

betreffend die Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung im Kreise Lauterbach im Jahre 1936.

Kreisamt Büdingen

Nr. 17.

Landesregierung.

Verordnung zum Schuhe des Waldes

Vom 28. März 1936.

Auf Grund des Art. 40 Abf. 2 des Hessische» Forststraf- gesetzes vom 13. Juli 1904 in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (Reichsgefetzbl. I S. 44) wird folgendes ungeordnet:

§ 1.

Im Walde oder in gefährlicher Nähe von Wäldern dürfen Zelte oder sonstige Lagerstätten nur mit besonderer schriftlicher Erlaubnis, der Forstpolizeibehörde und nur innerhalb der im Erlaubnisschein freigegebenen Flüchen errichtet werden.

8 2.

In der Zeit vom 1. April 1936 bis 30. September 1936 ist rm Walde und in gefährlicher Nähe von Wäldern verboten, im Freien offenes Feuer ober Licht anzuzllnden, unverwahrtes Feuer oder Licht mit sich zu führen oder zu rauchen. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die öffentlichen Wege und die zur Errichtung von Zelten und sonstigen Lagerstätten freiqegebenen Flächen.

§ 3.

Zuwid erhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.

§4.

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung in dem Anzeiger der Hessischen Regierung folgenden Tage in Kraft.

Darmstadt, den 28. Mürz 1936.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

I. V.: Rein«r.

Dir in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nacheichung der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meß­gerät« (das find Längen-, und FlüsfigkeitsmaM Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmaße, Gewichte und. transportable Han­delswaagen bis ausschließlich 3000 Kilogramm) soll im Kreise Lauterbach demnächst beginnen und nach dem untenstehenden Rundreiseplan durchgeführt werden.

Jeder Besitzer eichpflichtiger Gegenstände, soweit er nam­haft gemacht worden ist, erhält durch das Eichamt ein« Auf­forderung zur Nacheichung, worin Tag und Tageszeit der Ein­lieferung angegeben ist. Di« Einhaltung des Eichtermins ist zur raschen Abwicklung der Eichgeschäfte dringend erforderlich. Interessenten, d!« keine Aufforderung erhalten, sind ebenfalls verpflichtet, ihre eichpflichtigen Gegenstände zum untengenann- ten Zeitpunkte zur Nacheichung vorzulegen.

Di« Eegenstände sind gehörig hergerichtet und gereinigt zu der auf dem Aufforderungszettel festgesetzten Zeit ein.zu- liesern.

Sind Reparaturen an Waagen nötig, so empfehlen wir, solche von einem zuverlässigen Fachmann«, tunlichst unter vor­heriger Preisvereinbarung, ausführen zu lassen. Die Auf­tragserteilung für di« Reparatur ist Sach« des V «- f i tz e r s. Di« Eichbeamten hab«n damit nichts zu tun, und di; Waagenreparaturschlosser sind nicht Beauftragt« der Eichbehörde, sondern private Gewerbetreibend«.

Di«, Neigun>gswaag«n, Schaltgewichtswaagen sowie solche Gegenstände, di« wegen ihrer Größe oder Befestigung am Aus­stellungsort oder ähnlichen Gründen nicht eingeliefert werden können werden auf b e sonde re» Antrag am Standort des Gegenstandes nachgeeicht.

Eichungen, die am Aufstellungsort der Gegenständ« statt­finden sollen, sind während der Eichtaq« beim Eichamt zu bean­tragen, widrigenfalls der nicht ermäßigt« Mindestaebllhren- zuschlag (5. RM.) in Ansatz gebracht wird.

Es empfiehlt sich, daß die Bürgermeistereien den Beginn der Eichtage in ortsüblicher Weise bekannt geben lassen und'kurz vorher nochmals darauf Hinweisen. Eine Benachrichtigung be- ~effs ^-rigeszeit und Anzahl der je Tag abzufertigenden Interessenten wird den Bürgermeistereien durch das Eichamt Gießen rechhzeitig zugehen.

Zur Durchführung der Nacheichung werden örtlich« Eich­tage in nachstehender Reihenfolge abgehalten:

Vom Hessischen Eichamt Gieße» aus:

Am 21. April in Enge!rod, zugleich für Hörgenau, Hopsmanns­feld, Eichenrod, Eichelhain, Dirlammen, Rebges- hai»,- letzteres aus Kreis Schotten.