Kmt§verkündigmrg§blatt
bei Provinzialbirektion Oberhessen unb bet Kreisämter Gießen, Friebberg, Bübingen, __________________Lauterbach, Schotten unb Atsfelb.
Nr. 47. Jahrgang 1936 I Beilage der Oderhefsischen Tageszeitung I Gießen. 9. April 1936
Kreisamt Gießen
Nr. 28.
Detr.: Uebersiedlung schulpflichtiger Kinder i« andere Gemeinden.
An die Ortspolizcibehörden und Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir dringen in Erinnerung, datz die Ortsschulvorstände durch die Ortspolizeibehörden sowohl von dem Zu- als von dein Wegzug schulpflichtiger Kinder und Berufsschüler zu benachrichtigen sind.
Gietzen, den 6. April 1936.
Kreisschulamt Eietzen.
I. B.: Nebeling.
Kreisamt Friedberg
Polizeiverordnung
über die Einrichtung und den Betrieb von Maugelstubeu und Waschküchen.
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes über die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Kerrn Reichsstatthalters in Kessen — Landesregierung — folgende Polizeiverordnung erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen.
8 1.
Geltungsbereich.
Die Polizeiverordnung gilt für solche Waschküchen (Wäfche- reien) und Mangelstuben, in denen durch elementare Kraft betriebene Einrichtungen (Mangeln, Zentrifugen usw.) Dritten gegen Ent- . gelt zur Benutzung überlassen werden, und für Waschküchen (Wäschereien) und Mangelstuben in Kaushaliungen, Mietshäusern oder Siedlungen, in denen den Kausangestellten oder den Mietern die Bedienung der durch elementare Kraft betriebenen Maschinen obliegt.
§ 2.
Beschaffenheit des Raumes. -
Der Fußboden von Waschküchen (Wäschereien) und Mangelstuben mutz eben und trittsicher sein.
§ 3.
Aufenthalt und Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen. .
(1) Der Aufenthalt von Kindern unter 12 Jahren in Waschküchen (Wäschereien) und Mangelstuben im Sinne des § 1 ist verboten. Kinder unter 14 Jahren dürfen an mit elementarer Kraft betriebenen Maschinen nicht beschäftigt werden und sich nicht ohne Aufsicht in den Maschinenräumen aushallen.
(2) Jugendliche unter 17 Jahren dürfen zur selbständigen Bedienung der mit elementarer Kraft betriebenen Maschinen nicht zugelassen werden.
II. Besondere Bestimmungen für Wasch- und Mangelgeräte mit motorischem Antrieb.
8 4.
Waschmaschinen.
(1) Waschmaschinen mit bewegter Innentrommel müssen mit einem Außendeckel versehen sein, der zwangsläufig mit der Ein- und Ausrückvorrichtung verbunden ist. Die Maschine darf erst in Betrieb gesetzt werden können, nachdem der Deckel geschlossen ist. Der Deckel darf sich erst öffnen lassen, wenn die Innentrommel stillsteht.
(2) Die Innentrommelfmuß eine Feststellvorrichtung haben, die eine unbeabsichtigte Drehung der Trommel verhindert und ihre gefahrlose Beschickung und Entleerung ermöglicht.
(3) Nach oben aufgeklappte Verschlußdeckel der Innentrommel müssen gegen unbeabstchtigtes Zufallen gesichert sein.
8 5.
Zentrifugen.
(1) Der Gang der Zentrifugen muß rechtsläufig sein.
(2) Der Außenmantel und die Verdeckung des Zwischenraumes zwischen Außenmantel und Laustrommel muß aus zähem Werkstoff von genügender Stärke, z. B. Schmiedeeisen, Kupfer, hergestellt sein. Bei noch im Betrieb vorhandenen Zentrifugen mit gußeisernem Außenmantel ist dieser durch schmiedeeiserne Ringe oder dergleichen zu verstärken.
(3) Die Zentrifuge muß einen Schutzdeckel haben. Sie darf erst in Betrieb gesetzt werden können, wenn der Deckel fest verschlossen ist. Der Deckel darf sich erst öffnen lassen, wenn die Trommel stillsieht.
(4) Die Trommel der Zentrifuge ist gleichniäßig zu beladen.
(8) Die Zentrifuge muß ein fest angenieietes Fabrikschild haben mit Angabe des Namens des Erbauers, des Jahres der Kerstellung der Fabriknummer, der Art des Baustoffes, der Stärke der Lau>- trommel, der höchstzulässigen minütlichen Umdrehungszahl und des höchstzulässigen Gewichtes der Beschickung.
8 6.
Kastenmangeln (Wäscherollen).
(1) An Kastenmangeln muß die zugängliche Längeseite während des Ganges durch eine zwangsläufig mit dem Ein- u. Ausrücker verbundene Absperrvorrichtung so abgeschlossen sein, daß die Kasten- und Dockenlaufbahn nur bei Stillstand der Mangel zugänglich ist.
(2) Zwischen dem Kopfende des ausgefahrenen Mangelkastens mrd der gegenüberliegenden Wand oder festen Gegenständen muß ein freier Raum von mindestens 0,6 Meter Länge sein: sonst ist dieser Raum fest und so dicht abzusperren, daß er auch von Mndern nicht betreten werden kann.
8 7.
Zylinderdampfmangeln und Muldenmangeln.
(1) Zylinderdampfmangeln, eimvalzige und mehrwalzige Muldenmangeln muffen an den Stellen, an denen ein Einsassen möglich ist, mit Schutzvorrichtungen versehen fein. Diese müssen zwangs- läufig wirkend mit der Maschine verbunden sein und, bevor die Kände der die Maschine bedienenden Person die Gefahrenstelle erreichen, in Tätigkeit treten (Stillsetzen der Maschine, Rücklaufschaltung u. a.). Sind mehrere solcher Vorrichtungen vorhanden, so müssen sie unabhängig voneinander wirksam sein. An der Abnahmeseite kann die Schutzvorrichtung fehlen, z. B. bei Rücklacifmangeln, wenn durch besondere Maßnahmen das Einlegen der Wäschestücke von dieser Seite aus verhindert wird.
(2) Auch die nicht zum Einlegen bestimmten Einlaufstellen von Druck- und Bügelwalzen sowie die Zusainmenlaufstellen der Filz- und Baldführungswalzen mit dem Kauptzylinder müssen so geschützt sein, daß die Kände der die Mangel Bedienenden nicht an die Ge- sahrstellen gelangen können. Zu diesen Schutzvorrichtungen dürfen aufbiegbare oder ohne weiteres abnehmbare Schutzlatten und Schutzschienen nicht verwendet werden.
(3) Das Bewickeln der Druckwalzen und der Bügelwalze darf nicht mit Krastbeirieb erfolgen, wenn die Schutzvorrichtungen vor den Walzen entfernt oder unwirksam gemacht sind. In diesem Falle ist die Maschine zum Bewickeln von Kand zu drehen. Bei Zylinder- dampsmangeln darf der Zylinder beim Bewickeln nicht heiß sein.
(4) Bei Muldenmangeln muß die Bewicklung der Walze, die Mulde voll ausfüllen.
8 8.
Wringmaschinen.
Der Walzeneinlauf an Wringmaschinen muß mit einer Schutzvorrichtung versehen sein, die verhindert, daß die die Maschine bedienende Person mit den Künden zwischen die Walzen gerät.


