Ausgabe 
8.8.1936
 
Einzelbild herunterladen

Flmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Nr. 98. Fahrgang 1936 Beilage der Oberhefsifchen Tageszeitung Giolren. 8. August 1936

Kreisamt Gießen

Bekanntmachung.

AushebungsMlsttrung 1936

Auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 und der Verordnung über die Musterung und Aushebung vom 21. März 1936, in Verbindung nut der Anordnung über die Aus­hebung für den aktiven Wehrdienst im Jahre 1936 vom 29. Juli 1936, wird hiermit folgendes bekannt gemacht:

l.

Die Aushebung für den aktiven Wehrdienst im Jahre 1936 der nachstehend aufgeführtcn Dienstpflichtigen, die in den Ge­meinden des Kreises Gießen wohnhaft oder aufenthältlich sind, findet wie folgt jeweils in der Zeit von 8 Uhr vormittags im Hause des Gescllschaftsvcreins in Gießen (Klub), Sonnenstr. 19 (Eingang von der Weidengasse) statt.

Am 20. August 1936 für die Gemeinden:

Albach, Allendorf a. d. Lahn, Annerod, Bellersheim, Bet­tenhausen, Virklar, Dorf-Güll, Eberstadt, Ettingshausen, Earbcnteich, Großen-Linden, Griiningen, Hausen, Hcuchel- Ij-eim, Holzheim, Hungen, Inheiden, Klein-Linden, Langd, Lang-Göns, Langsdorf, Leihgestern, Lich, Münster, Muschen- heim, Nieder-Vessingen, Nonnenroth, Obbornhofen, Ober- Bessingen, Ober-Hörgern, Queckborn, Rabertshausen, Rod­heim, Röthges, Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Willingen, Watzenborn-Steinberg.

'Im 21. August 1936 für die Gemeinden:

Allendorf a. d. Lumda, Allertshausen, Alten-Vuseck, Bel­tershain, Bersrod, Beuern, Burkhardsfelden, Climbach, Daubringen, Geilshausen, Göbelnrod, Großen-Buseck, Grlln- .. berg, Harbach, Hattenrod, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Lollar, Londorf, Lumda, Mainzlar, Odenhausen, Oppenrod, Neinharbshain, Reiskirchen, Rödgen, Nüddingshausen, Ruttershausen, Saasen, Stangenrod, Staufenberg, Stock­hausen, Treis a. d. Lumda, Trohe, Weickartshain, Weiters- hain und Wieseck.

II.

Hierzu haben zu erscheinen:

1. die tauglich 1 und 2 befundenen Dienstpflichtigen des Ee- burtsjahrgangg 1914 einschließlich der bei der Musterung 1935 zurückgestellten Dienstpflichtigen, die bei der Mu­sterung 1936 als tauglich 1 und 2 befunden und der Ersatz­reserve 1 überwiesen worden sind,

2. die tauglich 1 und 2 befundenen, im 1. Vierteljahr des Jahres 1915 (1. 1. 1915 bis 31. 3. 1915) geborenen Dienst­pflichtigen, soweit sie ihrer Arbeitsdienstpflicht bis zum 1. Oktober 1936 genügt haben und sich zur Zeit der Aus­hebung nicht in Arbeitsdienstabteilungen außerhalb des für ihren letzten Wohnsitz zuständigen Wehrbezirks be­finden.

III.

Nicht zu erscheinen haben:

1. die Dienstpflichtigen der vorstehend aufgeführten Jahr­gänge, die bereits ihrer aktiven Dienstpflicht in der Wehr­macht genügt haben (lang- oder kurzfristig),

2. die Freiwilligen dieser Jahrgänge, die bereits gemustert und im Besitze des Annahmescheines sind,

3. die Dienstpflichtigen dieser Jahrgänge, die noch bis 1937 und länger zurückgestellt sind.

IV.

. Als militärische Behörde ist für die Aushebung das Wehr­bezirkskommando Gießen, Liebigstraße 16, zuständig.

V.

Zur Aushebung sind folgende Unterlagen mitzubringen: a) der Musterungsausweis 1935 oder der Wehrpaß, b) der Ersatzreserve I-Schein,

c) der Nachweis über die seit der Musterung stattgesundenen Familienstandsveränderungen (Verheiratungen pp.),

d) sonstige Personalpapiere, die bereits zur Musterung ver­langt, aber erst nach der Musterung erworben wurden (Abstainmungspapiere, Führerschein, Sportabzeichen pp.),

e) das Arbeitsbuch,

f) das Vrillenrezept beim Vorliegen von Sehfehlern.

Außerdem hat jeder Dienstpflichtige soweit er noch nicht im Besitze des Wehrpasses ist zwei Paßbilder (Größe 45/55 mm), Brustbild ohne Kopfbedeckung und nicht in Uniform aus­genommen, mitzubringen.

VI.

Zur Aushebung hat auch der Dienstpflichtige zu erscheinen, der seine Zurückstellung vom Wehrdienst beantragen will. Der Antrag auf Zurückstellung ist vor der Aushebung bei der Ortspolizeibehörde (Bürgermeisterei) zur Weiterleitung an die Kreispolizeibehörde (Kreisami) einzureichen. Den Anträgen ist das erforderliche Bcweismaterial beizufügcn und zwar:

a) bei Anträgen auf Zurückstellung aus häuslichen und wirt­schaftlichen Gründen eine entsprechende Bescheinigung der Ortspolizeibehörde,

b) bei Anträgen beruflicher Art eine Bescheinigung der Aus­bildungsstelle oder Lehranstalt.

Der Antrag auf Zurückstellung kann von dem Dienstpslich- ilgen, seiner Ehefrau oder seinen Verwandten ersten Grades gestellt werden.

VII.

Ein Dienstpflichtiger, der durch Krankheit an der Gestellung zur Aushebung verhindert ist, hat hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes einzureichen.

VIII.

Jeder Dienstpflichtige hat gewaschen und mit sauberer Wajche zur Aushebung zu erscheinen. Sport- oder Badehose, Turnschuhe oder sonstige leichte Schuhe sind mitzubringen.

IX.

Vor und bis zum Abschluß der Aushebung ist der Genuß alkoholischer Getränke verboten.

Das Mitbringen von Verpflegung ist erwünscht. Es empfiehlt sich, keine Wertsachen und dergleichen mitzubringen.

X.

Ein Anspruch auf Reisekosten und Entschädigung für Lohn­ausfall besteht nicht.

XI.

Der Entscheid des Wehrbezirkskommandos über die Aus­hebung ist endgültig. Beschwerde ist nicht zulässig.

3,eder zur Aushebung Gestellungspflichtige, der einen seit der Musterung vorgenommencn Wohnungs- oder Wohnsitzwech- scl bei der polizeilichen Meldebehörde oder beim Wehrbezirks­kommando nicht gemeldet hat, hat dies sofort nachzuholen.

XIII.

Wer seiner Gestellungspflicht nicht oder nicht pünktlich nach­kommt oder den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt wird, wenn keine höhere Strafe verwirkt ist, öis zu 150 NM' ober mit Haft bestraft. Evtl, werden sofortige polizeilichs Zwangsmaßnahmen gegen ihn ergriffen. .

Gießen, den 6. August 1936.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Weber.