Mittwoch, 8. Juli 1936
b) olk seit dem 1. Januar 1921 aus der Wehrmacht oder der Landespolizei ausgeschiedenen Deckoffiziere, Unteroffiziere und Mannschaften, sowie alle Männer, die durch eine'von der Wehrmacht oder Landespolizei veranlagte kurzfristige Ausbildung militärisch geschult sind, sofern sie einem älteren Eeburtsjahrgang als 1913 (in Ostpreußen 1910) angehören. Auskunft über die Zugehörigkeit zu dem vorstehend bezeichneten Personenkreis erteilt das Wehrbezirkskommando Vudin- «en. Die polizeilichen Meldebehörden erteilen keine Auskunst.
Stichtag ist der 13. Juli 1936.
Die Anmeldungen haben zu erfolgen in der Zeit vom 13. Juli bis «inschl. 21. Juli 1936 während der Dienststunden der polizeilichen Meldebehörden.
Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der polizeilichen Meldebehörde, bei der er sich anzumelden hat, vorübergehend abwesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach Rückkehr unverzüglich persönlich anzumelden. Die Vorschriften des § 2, Abs 2 und 4, sowie der §§ 5, 6 und 8 der Verordnung über di« Musterung und Aushebung vom 21. März 1936 (Reichs- gefetzblatt l 6. 201) finden entsprechende Anwendung.
Zur Anmeldung bei der polizeilichen Meldebehörde (Bürgermeisterei) hat der Dienstpflichtige mitzubringen:
») seinen Geburtsschein;
b) den Nachweis über sein« Abstammung, soweit «r in s«incm oder seiner Angehöriger Besitz ist;
e) Schulzeugnisse und Nachweise über sein« Berufsausbildung (L«hrlings- und Gesellenprüfung);
d) den Ausweis über Zugehörigkeit zur HI (Marine-HI), SA (Marine-SA), SS, NSKK, DLV (Deutscher Luftsport- verban-d, DASC (Deutscher Amateur- und Empfangsdienst) ;
e) den Nachweis über Teilnahme am Wehrsport (Wasserwehrsport) ;
f) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Arbeitspaß, Arbeitsdienstpaß, Dienstzeit-Ausweis oder Pflichtheft der Studentenschaft);
g) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehrmacht oder Landespolizei oder über di« bereits ausgesprochene , Annahme als Freiwilliger im Reichsarbeitsdienst oder in der Wehrmacht. Papiere über geleisteten aktiven Dienst im früheren Heer, der Schutztruppe, der Kaiserlichen Marine und Reichswehr (Reichsheer und Reichsmarine) sind ebenfalls mitzubringen;
h) den Nachweis über den Besuch von Seefahrtschulen und über Scefahrtzeiten;
i) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder des SA-Sportabzeichens;
k) d«n Führerschein für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge oder , des Deutschen Seglerverbandes).
Die Wehrpflicht dauert vom vollendeten 18. Lebensjahr bis 8« dem auf die Vollendung des 45. Lebensjahres folgenden 81. März (§ 4 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935).
Wer seiner Anmeldepflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommt, wird, wenn keine höhere Straf« verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150.— RM. oder mit Haft bestraft.
Schotten, den 3. Juli 1936 .
Krcisamt Schotten.
I. V.: Schwan.
Kreisamt Alsfeld
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Bekämpfung der Schweinepest.
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern zu Darmstadt vom 3. März 1930 bringen wir wiederholt zur öffentlichen Kenntnis.
Alsfeld, den 3. Juli 1936.
Krcisamt Alsfeld.
/ .. 2. V.: Seibert.
r Bekanntmachung,
die Bekämpfung der Schweinepest betreffend
Vom 3. März 1930.
Auf Grund des § 17 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 519) wird folgendes bestimmt.
8 1.
Für die im Besitz von Viehhändlern befindlichen Schweine- beftände müssen beim Handel außerhalb des Ortes der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder, wenn dieser eine gewerbliche Niederlassung nicht begründet hat, außerhalb seines Wohnortes Gesundheitszeugnisse (Bekanntmachung vom 30. April 1927, die Ausführungen des Reichsviehfcuchengesetzcs, hier die Ursprungs- und Eesundheitszcugnisse für Vieh betressend, Reg.- Bl. S. 107) beigebracht sein, bevor aus den Beständen Schweine
veräußert oder sonst entfernt werden. Aus den Gesundheitszeugnissen muß die Gesundheit des gesamten Bestandes ersichtlich sein. Die Gesundheitszeugnisse sind in die Kontrollbücher und, soweit Nebenkontrollbücher geführt werden, auch in diese einzutragen.
Die Gesundheitszeugnisse haben eine Gültigkeitsdauer von 5 Tagen.
Der Beibringung von Gesundheitszeugnissen bedarf es nicht, wenn die Veräußerung der Schweine auf einem unter amtstierärztlicher Kontrolle stehenden Markte stattsindet.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strasbestimmungen der §§ 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes.
§ 3.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Darmstadt, den 3. März 1930.
Der Minister des Innern.
Alsfeld, den 3. Juli 1936.
An die Bürgermeister des Kreises.
Auf die vorstehend abgedruckte Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 3. März 1930 machen wir Sie besonders aufmerksam.
Kreisamt Alsfeld.
I. V.: Seibert.
Bekanntmachung.
Betreffend: Prämienmarkt zu Alsfeld am 13. Juli 1936.
Montag, den 13. Juli d. Js., findet in Alsfeld der sogenannte Prämienmarkt statt, zu dem Pferde, Fohlen, Rindvieh, Schweine, Schafe und Ziegen aufgetrieben werden können.
Auf Grund des Reichsvichseuchengesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften wird folgendes angeordnet!
1. Aufgetrieben werden dürfen nur seuchenfreie und unverdächtige Tiere aus Hessen und dem benachbarten Kreis Ziegenhain.
2. Für alles auf den Markt gebrachte Vieh maß ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis der zuständigen Bürgermeisterei des Herkunftsortes oder «in Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes, auf dem Alter, Farbe und Geschlecht der Tiere vermerkt sind, mitgefllbrt und vorgelegt werden (8 17 der Bundesrats Vorschriften zum Reichsviehssuchengesetz v. 7. 12 1911 und die Bekanntmachung des Ministers des Innern zu Darmstadt v. 30. 4. 1927, Reg.-Bl. Nr. 10/27, S. 107). Für Händler- vieh sind Kontro.llbücher und amtliche Belege mitzuführen und vorzulegen.
3. Der Auftrieb von Vieh aus außerhessischen Gebieten ist an die Erfüllung der besonderen, für die Einfuhr in Hessen erlassenen gesetzlichen Bestimmungen gebunden.
4. Alle Tiere sind vor dem Auftrieb auf den Marktplatz den anwesenden beamteten Veterinärärzten zur Untersuchung vorzuführen. Kranke oder verdächtige Tiere müssen von dem Auftrieb zuriickgewiesen werden.
5. Es sollen aufgetrieben werden: die Pferde und Fohlen von der Jahnstraße aus: die Rinder von der Bürgermeister- Haas-Straße aus (oberhalb dem Vierhellerschen Anwesen gelegen): die Schweine, Schafe und Ziegen von der Schillerstraße aus. Der Auftrieb der Schweine hat in Wagen zu geschehen. Die Jahnstraße und die Schillerstraße find während der Auftriebszeit für den übrigen Fuhrwerksverkehr gesperrt.
6. Die Auftriebszeit wird festgesetzt von 672—8 Uhr vormittags.
7. Den Anordnungen der beamteten Veterinärärzte und des überwachenden Polizeiversonals ist Folge zu leisten, ebenso sind die Vorschriften der Marktordnung zu beachten. Der Handel mit Pferden, Fohlen, Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen ist am Markttage und am vorhergehenden Tage außerhalb des Viehmarktplatzes in Alsfeld und der Umgebung des Marktes untersagt.
Alsfeld, den 3. Juli 1936.
Kreisamt Alsfeld.
I. V.: Seibert.
Alsfeld, den 2. Juli 1936.
Betreffend: Die Erhebung von Dockgeld für Bedecken der Stuten: hier: Die Errichtung der Protokolle zum Erlaß des 2. Teilbetrages des Dcckgeldes aus der Deckzeit 1935.
A» die Bürgermeister des Kreises.
Wir machen darauf aufmerksam, daß die Protokolle über den Erlaß des 2. Teilbetrages des Dockgeldes aus bet Deckzeit 1935 bis spätestens 15. August 1936 an uns «ingefandt sein müssen.
Wenn kein« Protokolle errichtet worden sind, so ist dies zu bericht«».
Krcisamt Alsscld.
I. V.: S e i b e r t.


