Nmtsverkündigungsblatt
bu Pr°v!nzlaidii°ktf°n Ob-rhch-n und der Kreisämter Ti-ben, Friedberg, Büdingen
Lauterbach, Schotten und Alsfeld. ’
Sir. 82. Fahrgang 1936
Beilage der Ob erhessischen Tageszeitung-
Gießen. 8. Ault 1936
Kreisamt Gießen
Hessisches Kreisschulamt
Gießen. Gießen, Len 6. Juli 1936.
An die Schulvorstände des Kreises.
Di« Amtsstunden Les Kreisschulamtes Gießen fallen am 8. und 15. Juli aus.
I. V. Nebeling.
Gießen, den 6. Juli 1936.
An die Schulvorstände des Kreises.
Die wiederholt festgestcllten Beschädigungen der Wegweiserund Warntafeln durch Steinwürse bedeuten «ine stark« Gefährdung des Straßenverkehrs und verursachen unnötige Ausgaben für Schilderersatz.
Sie wollen sämtliche Schüler dringend ermahnen, diesen Unfug zu unterlassen.
I. V. Nebeling.
Kreisamt Büdingen
Nr. 35.
Aufforderung
an militärisch ausgebildete Wehrpflichtige älterer Eeburtsjahr- gänge zur persönlichen Anmeldung zum Zwecke der Regelung ihres Wehrpflichtverhältnisscs.
Auf Grund der Erklärung der Reichsregierung an das deutsche Volk und auf Grund des Gesches über den Ausbau der Wehrmacht vom 16. März 1935, des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935, der Verordnung über die Erfassung militärisch -ausgebildeter Wehrpflichtiger älterer Geburtsjahrgänge vom 24. Juni 1936 und der Verordnung über bas Erfassungswesen vonr 22. Mai 1935 in der Fassung der Verordnung vom 7. November 1935 werden für den Kreis Bübingen folgende wehrpflichtige Deutsche, die ihren Wohnsitz ober dauernden Aufenthalt im Deutschen Reich haben, zum Zwecke der Regelung ihres Wehr- pslichtverhältnisses zur Anmeldung bei der zuständigen polizeilichen Meldebehörde (Bürgermeisterei) aufgefordert:
») die Offiziere (Offiziere, Can.-Ofsz., Vet.-Offz., Jng.-Offz.) und Beamten aller Gattungen, die dem aktiven ober Beurlaubtenstande des früheren Heeres, der Schutztruppe, der Kaiserlichen Marin«, der Reichswehr (des Reichsheeres und der Reichsmarine) angehört haben;
b) alle seit dem 1. Januar 1921 aus der Wehrmacht oder der Landespolizei ausgeschiedenen Deckoffiziere, Unteroffiziere und Mannschaften, sowie alle Männer, di« durch eine von der Wehrmacht ober Landcspolizei veranlaßte kurzfristige Ausbildung militärisch geschult sind, sofern sie einem älteren Geburtsjahrgang als 1913 angehören.
Auskunft über di« Zugehörigkeit zu dem vorstehend bezeichneten Personenkreis erteilt bezgl. a) das Wehrbezirkskommando und bezgl. b) das Wehrmeldeamt Büdingen. Die polizeilichen Meldebehörden erteilen keine Auskunft.
Befreit sind nur diejenigen Personen, di« zu diesem Zeitpunkt Arbeitsdienst leisten oder in der Wehrmacht aktiv dienen.
Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der polizeilichen Meldebehörde, bei der er sich anzumelden hat, vorübergehend abwesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach Rückkehr unverzüglich persönlich anzumelden.
Dienstpflichtige, die durch ihre Krankheit an der Anmeldung verhindert sind, haben hierüber ein Zeugnis ihres Amtsarztes einzureichen.
Die Wehrpflicht dauert vom vollendeten 18. Lebensjahre ®’5 As. dem auf die Vollendung des 45. Lebensjahres folgenden 31. Marz.
Die Anmeldung beginnt am 13. Juli 1936. Die zur An- meibnng verpflichteten Wehrpflichtigen haben sich bis spätestens iv. August 1936 unaufgefordert der zuständigen Meldebehörde zu melden.
Bekanntmachung.
Betreffend: Erfassung militärisch ausgcbiideter Wehrpflichtiger älterer Ecburtszahrgänge. a
An die Herren Bürgermeister des Kreises.
Gemäß der Erklärung der Reichsregierung an das bcuitoe m'b nach dem Geietz für den Ausbau der Wehrmacht vom : 16- 9JIarU9?D (Rerchsgeietzblatt I Seite 369), dem Wehracfek üoih 21 1935 (Neichsgesetzblatt I Seite 609), dem Reichs. : •
arbeltsdienftgefctz vom 26. Juni 1935, der Verordnung über das Erfafsungswefen vom 22. Mai 1935 in der Fassung vom 7 November 1935 (Neichsgesetzblatt I Seite 1297) und der Bcror^
d'e Erfassung militärisch ausgebildeter Wehrpslichti- blat?^! «ii^iÄSlahrgange vom 24. Juni 1936 (Reichsqcsetz. . könnt gemacht: fui ben Ärcis Schotten folgendes b«.
... Zur Regelung ihres Wehrpflichtverhältnisses haben sich per. I.onlich bei der polizeilichen Meldebehörde (Bürgermeisterei) '.yrcs Wohnortes oder dauernden Aufenthaltsortes folgende • wehrpflichtigen Deutschen anzumelden:
a) die Offiziere, San.-Offiziere, Vet.-Ossiziere, Jng.-Ofsl-' ' ziere) und Beamten aller Gattungen, die dem aktiven oder > Veurlaubtenstande des früheren Heeres, der Schutztruppe der Kaiserlichen Marine, der Reichswehr (des Reichs-' Heeres und der Reichsmarine) angehört haben;
bringen" Meldepflichtigen sind zur Anmeldung mitzu- a) der Geburtsschein;
b) Nachweise über seine Abstammung, soweit sie in seinem oder feiner Angehörigen Besitz sind; '
C und Nachweise über seine Berussausbil-
düng (Lehrlings- und Gesellenprüfung usw.);
d) Zugehörigkeit zur HI, SA, SS, NSKK,
DLV (Deutfcher Lustfportverband), DASD (Deutscher täts"kolonne-^^ U"b Empfangsdienst), Freiwillige Sani-
e) w"hrspott)^'b Ü6<r Z<?iI,k^me Wehrsport (Wasser.
f) m^-?^^-s.llbcr geleisteten Arbeitsdienst (Arbeitspaß
Stube,ttensckA)'; D-«>sttzcitausweis oder Pflichtenhest der g) “s“ fi*.kifkkn aktiven Dienst in der Wehr-
maty oder Landespolizci oder über die bereits ausgespro- L/in d«^hrmacht?"'"'"'°" Reichs« vbeitsbienst
^P’”« über geleisteten aktiven Dienst im früheren wehr' XFS^UPPh Marine und Reichs,
.x iReichsheer und Reichsmarine);
See fahr tzzetten ”°tt ^fuhrtschulen und über
h) das Seesportfu'nkzeugnis;
ausbildung°^'" Ce5 Reichsinspekteurs für Reit- und Fahr. m) •***•*»**»
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Fni, Meldepflichtige hat alle Behauptungen über feine Ver. -»bu ch Vorlagen von Urkunden, Personalpapieren Ausweisen
Die irrf^h" flnLere. Weise glaubhaft zu machen Urkunden müssen urschriftlich vorqelegt werden oder Abichnfteil derfelben amtlich beglaubigt sein
Wer seiner Aufforderung nicht oder nicht pünktlich nach- ge straft.ß<ma6 §§ 14°- 142- 143 des Reichsstrasgesetzbuches
Büdingen, den 2. Juli 1936.
Kreisamt Büdingen.
3ln die Herren Bürgermeister des Kreises.
Wir verweisen Sie auf vorstehende Aujsordcrung mit dem Empfehlen, diese ortsüblich bekanntzumachen.
Büdingen, den 2. Juli 1936.
Kreisamt Büdingen.
Becker.
Kreisamt Schotten


