Amtsverkündigungsblatt
her Provinzialdirektion Oberhesjen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, ______________________ Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
§!r. «0. AahrgEg-93« | Beilage der Oderhessischen Tageszeitung I Gießen, 8. Mai 1936
Kreisamt Gießen
- Nr. 86.
Polizeiverordnung.
Metr.: Derbst »es Leseholzsammelns in der Sehzeit des Wildes.
Au>f Grund des § 53 Abf. 9 der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 27. Mörz 1935 (Reichsgefetz- blatt I 6. 431) in Verbindung mit Artikel 64 Abj. 1 des Gesetz«-. betreffend die inner« Verwaltung und die Vertretung der Krerfe und Provinzen vom 8. Juki 1911 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses sowie des Landesjägermeisters und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — zu Nr. Ib 21703 vom 7. April 1336 für den Kreis Eietzen folgendes verordnet:
§ L
Die Lefeholznutzuug in al len Waldungen darf in den Mo- vaten Mai und Juni nicht ausgeübt werden.
§ 2.
ZurvLerhaMungeu gegen das Verbot des § 1 werden mit Geldstrafe bis zu 150.— RM. oder mit Haft dHraft.
§ 3.
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverküickigungsblatt in Kraft.
Tietzen, den 2. Mai 193«.
Kreisamt Gießen.
I. B.: Dr. Schönhals.
Kreisamt Friedberg
Nr. 46 — Donnerstag, den 7. Mak. betreffend: Scharfschießen.
Bekanntmachung.
Sm. I9- Mar 193« findet von 7 bis 13 und von 14 bis 18 ?«f dem Ezerzierplatz Butzbach Gefechtsschießen mit scharfer Es wird geschossen in Richtung Kleeberg. Ee- £ 'S ltos Selande südlich Ebersgöns, südlich Oberkleen vnb chtwarts von Kleeberg. Für den Schietztag wird gesperrt vre «trage Hausen—Kleeberg und die Straße Ebersgöns—Klee- Xer9- Den Weisungen der ausgestellten Sicherheitsposten ist Folge zu leisten.
- Friedberg i. H., den 5. Mai 1936.
Hessisches Kreisamt Friedberg.
Dr. Straub.
Kreisamt Büdingen
Rr.24.
Polizeiverordnung.
bet reffend »en Fahrzengverkehr in »er Stadt Viidinzen.
Auf Grund der §§ 34 und 3« der Reichsstratzenverkehrsord- uom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64 Abf. 1 der x«is= und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach An- yorung des Bürgermeisters und mit Genehmigung des Reichs- v^fv^llers in Hessen — Landesregierung — vom 23. April 036 zu Nr. Ib 25832 folgendes verordnet:
§ 1.
Für den Radfahrverkchr find gesperrt die unmittelbaren bL, u’l9un9bwege zwischen Schlotzplatz und Kirchplatz, Kirch- «nd Marktplatz, Marktplatz und Kronengasse, Lohfteg und Mühl- «rstraste^ die Müllergasfe, Rathausgasfe, Hohe Dammgaffe und «lerne Dammgaffe.
§ 2.
tri Verbindungsweg zwischen Pfnorr- und Mühltorstratze cht für jeden Fahrzeugverkehr gesperrt.
8 3.
Zuwiderhandlungen gegen §§ 1, 2 der Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150.— RM. ober mit Haft bestraft.
§4.
Die Polizeioerordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Büd ingen, den 2. Mai 1936.
Hessisches Kreisamt.
Becker.
Betr.: Die Anträge auf Versicherung der Gebäude.
An die SArgcrmcistercien »eg Kreises.
Auf Anregung der Brandversicherungskammer machen wir Bhnen die Befolgung unseres Ausschreibens vom 11. Oktober 1935 erneut zur Pflicht.
Büdingen, den 5. Mai 1936.
Hessisches Kreisamt.
I. V.: Dr. Wi n kelma n n.
Dienstnachrichten.
Friedrich Rudolf Meid es von Oberau wurde zum Bürgermeister der Gemeine Oberau ernannt und verpflichtet.
Kreisamt Lauterbach
Nr. 35.
Polizeiverorbnung.
Zur Aenderung der Vorschriften, den Gebrauch von Bierdruckvorrichtungen (Bierpressionen, Bierpumpen) betreffens vom
26. April 1905.
Auf Grund des Art. 64 der Kreis- und Provinzialordnung vom 8.^Juli 1911 wird hiermit nach Zustinimung des Kreis- aosfchusses des Kreises Lauterbach und mit Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Laistiesregieruna — Abteilung Ib vom 27. April 1936, Nr. Ib E. 6599, folgendes für den Kreis Lauterbach verordnet:
§ 1.
In den Vorschriften, den Gebrauch von Vierdruckvorrichtungen (Bierpressionen, Bierpumpen) betreffend, vom 26 April »9£Lu’'cri>en unter Position 1 die Ziffern 1 Abf. 1 und 2 und ^Abs. Itz und 2 ausgehoben und durch nachstehende Bestimmun»
l- Für die Vierleitung dürfen nur Röhren aus reinem in 100 l^wichtsteilen nicht mehr als «in Gewichtsteil Blei ent- halteiwem Zinn, aus Glas, das den sicherheitstechnisch zu stellen- den Awforderungen genügt, oder aus Aluminium verwendet werden. Die Leitungsröhren müssen einen Durchmesser von nicht wenig«r als einem Zentimeter haben: stärkere Krümmungen sind zu vermeiden.
_ Das in das Fatz einzusteckende Steigrohr des sogenannten Stechhahns mutz aus beiderseits gut verzinntem Messina bestehen und b« Kopf des Stechhahns mutz auf der Innenfläche gut verzinnt fein; die Verwendung anderer als einwandfrei an- gestatte" ^^stoffe (z. B. Aluminium, nichtrostender Stahl) ist
2- Besteht die Rohrleitung nicht aus durchsichtigem Glas, f» rst zur Beurteilung der Reinheit an geeigneter Steile ein Glasrohr von gleicher Weite ttnb nicht weniger als 0,3 Meter Länge «lnzuichalten.
. Das Glasrohr mutz an beiden Enden in einer Hülfe aus Meffing, Aluminium oder nichtrost-ndem Stahl bezestigt und durch Gcwindeverschlutz mit dem Leitunas- rohr verbunden und plombiert sein.
§ 2.
.... Diese Polizeioerordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung ,n Kraft.
Lauterbach, den 2. Mal 1936.
Hessisches Kreisamt Lauterbach.
Zürtz.


