Ausgabe 
8.8.1936
 
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Samstag, 8. August 1936

Polizeidirektion Gießen

Bekanntmachung.

Aushebungs-Musterung 1936

Auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 und der Verordnung über die Musterung und Aushebung vom 21. 8. 1936 wird hiermit folgendes bekannt gemacht:

I.

Die Aushebung der nachstehend aufgeführten Dienftpflich- tigen, die in der Stadt Gießen wohnhaft oder aufenthältlich sind, findet am Samstag, den 22. August 1838, in der Zeit von 8 Uhr vormittags ab im Haufe des Gefellfchaftsvereius (Klub). Sonnenjtraße 19 Eingang Weidengasse statt.

II.

Es haben zu erscheinen:

1. die tauglich 1 und 2 besundenen Dienstpflichtigen des Ge­burtsjahrganges 1914 einfchl. der bei der Musterung 1935 zurückgeftelltcn Dienstpflichtigen, die bei der Musterung 1936 als tauglich 1 und 2 besunden und der Ersatzreserve I überwiesen worden sind.

2. die tauglich 1 und 2 befundenen, im 1. Vierteljahr des Jahres 1915 (1. 1. 1915 bis 31. 3. 1915) geborenen Dienst­pflichtigen des Eeburtsjahrganges 1915, soweit sie ihrer Arbeitsdienstpslicht bis zum 1. Oktober 1936 genügt haben und sich zur Zeit der Aushebung nicht in Arbeitsdienft- abteilnngen außerhalb des für ihren letzten Wohnsitz zu­ständigen Wehrbezirks befinden.

III.

Nicht zu erscheinen haben:

1. die Dienstpflichtigen der vorstehend aufgeführten Geburts­jahrgänge, die bereits ihrer aktiven Militärpflicht (lang- und kurzfristig) genügt haben;

. 2. die Freiwilligen dieser Geburtsjahrgänge, die bereits ge­mustert und im Besitz des Annahmescheines sind und

8. die Dienstpflichtigen dieser Geburtsjahrgänge, die Lis 1937 und länger zurückgestellt sind.

IV.

Als militärische Behörde ist für die Aushebung das Wehr­bezirkskommando Gießen, Liebigstratze 16, zuständig.

V.

Zur Aushebung sind folgende Unterlagen mitzübringenk

a) Musterungsausweis oder Wehrpaß,

b) Ersahreserve I-Schein,

c) Nachweis über die seit der Musterung 1935 stattgefundenen Familienstandsveränderungen (Verheiratung pp.),

d) sonstige Personalpapiere, die bereits zur Musterung ver­langt, aber erst nach der Musterung erworben wurden (Abstammungspapiere, Führerschein, Sportabzeichen pp.), e) das Arbeitsbuch,

f) das Vrillenrezept beim Vorliegen von Sehfehlern.

- Außerdem hat jeder Dienstpflichtige zwei Paßbilder (Größe 45/55), Brustbild ohne Kopfbedeckung und nicht in Uni­form ausgenommen, mitzubringen, soweit er nicht im Besitze des Wehrpaßes ist.

VI.

Zur Aushebung hat auch der Dienstpflichtige zu erscheinen, der seine Zurückstellung vom Wehrdienst beantragen will. Der Antrag auf Zurückstellung ist vor der Aushebung bei der PolizeidireNion Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 1, einzureichen. Den Anträgen ist das erforderliche Veweismaterial beizufllgen und zwar:

a) bei Anträgen auf Zurückstellung aus häuslichen oder wirt­schaftlichen Gründen «ine entsprechende Bescheinigung der Ortspolizeibehörde,

b) bei Anträgen auf Zurückstellung aus beruflichen Gründen, «ine Bescheinigung der Ausbildungsstelle oder Lehranstalt. Der Antrag auf Zurückstellung kann von dem Dienstpflich­tigen, seiner Ehefrau oder seinen Verwandten ersten Grades gestellt werden.

VII.

Ein Dienstpflichtiger, der durch Krankheit an der Gestellung zur Aushebung verhindert ist, hat hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes einzureiche».

VIII.

Jeder Dienstpflichtig« hat gewaschen und mit sauberer Wäsche zur Aushebung zu erscheinen. Sport- oder Badehose, Turnschuhe oder sonstige leichte Schuhe sind mitzubringen.

IX.

Vor und bis zum Abschluß der Aushebung ist der Genuß alkobolifchcr Getränke verboten.

Has Mitbringen von Verpflegung ist erwünscht. Es empfiehlt sich, keine Wertsachen mitzubringen.

X.

Ein Anspruch auf Reisekosten und Entschädigung für Lohn­ausfall besteht nicht.

XI.

Jeder Gestellungspflichtige, der einen seit der Musterung vorgenommenen Wohnung?- oder Wohnsitzwechsel bei der poli­zeilichen , Meldebehörde oder beim Wehrbezirkskommando Gießen nicht gemeldet hat, hat dies sofort nachzuholen.

J XII.

Der Entscheid des Wehrbezirkskommandos über die Aus­hebung ist endgültig. Beschwerde ist nicht zuläsiig.

XIII.

Wer seiner Gestellungspflicht nicht oder nicht pünktlich nach­kommt oder den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt, wird, wenn kein« höhere Strafe verwirkt ist, bis zu 150 NM. oder mit Hast bestraft. Evtl, werden sofortige polizeil'^- Zwangsmaßnahmen gegen ihn ergriffen.

Gießen, den 6. August 1936.

f e(fische Polizeidirektion.

I. SB.: Vea te.

Kreisamt Friedberg

Bekanntmachung, die Einsuhr von Vieh ans stark verseuchten Gebietsteilen betreffend.

Vom 27. Juli 1936.

Der Regierungsbezirk Erfurt gilt bis auf weiteres als stark verseucht im Sinne der Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 3) und der ergänzenden Bekanntmachung vom 14. Juli 1932 (Reg.-Vl. S. 91).

Alles aus diesen Gebietsteilen nach Hesien eingeführte Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der fünftägigen Absonderung nach Maßgabe der in der genannten Anordnung gegebenen Vorschriften.

Die Bekanntmachung vom 28. Mai 1936 ist hiermit auf­gehoben.

Darmstadt, den 27. Juli 1936.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung.

Sprenger.

Kreisamt Lauterbach

Dien st nachrichten.

Johannes Götz und Karl Leiubergcr zu Wiinschen-Moos sind zu Ehrenfeldschützen der Genreinde WünschenMoos er­nannt und verpflichtet'worden.

Bekanntmachung.

Am Montag, den 10. August 1938, findet in Herbstein unter den üblichen Voraussetzungen ein Schweinemarkt statt. Der Auftrieb beginnt vormittags 8 Uhr und endet vormittags 8>/2 Uhr.

Am Mittwoch, den 12. Slugust 1936, findet in Lauterbach unter den üblichen Voraussetzungen ein Rindvieh- und Schweinemarkt statt. Der Auftrieb beginnt vormittags 8 Uhr und endet vormittags 8Vz Uhr.

Kreisamt Schotten

Bekanntmachung.

Betr.: Ausfahren von Vier an Sonn- und Feiertagen.

Der Karl Schmidt IV. Witwe zu Schotten wurde gemäß § 105 e Gewerbeordnung und §§ 1621, 146 Ausführungsverord­nung zur Gewerbeordnung die jederzeit widerrufliche Erlaubnis erteilt, an Sonntagen bis 1 Uhr mittags in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober Faß- und Flaschenbier an ihre Kund­schaft auszufahren. Die Erlaubnis erstreckt sich nicht aus die hohen christlichen Feiertage.

Schotten, den 30. Juli 1936,

Hessisches Krcisnmt Schotten.

I. SB.; Dr. S ch ö n h a l s.