Ausgabe 
5.6.1936
 
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Nr. 73. Jahrgang 1936

Beilage der Oberhessischen Tageszeitung

Gießen. 5. Funi 1936

Kreisamt Friedberg

Kreisamt Lauterbach

tstmtsverkimdigungsblatt bet Provmzialdlrektwn Oberhessen und der Kreisümter Gießen, Friedberg, Büdingen, __Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Betreffend: Ausführung des Reichsnaturschutzgesetzes. Bekanntmachung.

Der Reichsfor-stmeister und Preußische Landesforstmeister hat auf Grund des § 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I 6. 1275) zum Reichsnaturschuh- Wetz vom 26. Juni 1935 den Direktor des naturhistorischen Mu- seuins, Professor Dr. Dr. e. h. Schmidtgen in Mainz, Natur- histor^ches MuMm zum Beauftragten für Naturschutz im Be­reiche des Landes Hessen ernannt.

Friedberg/H., den 25. Mai 1936.

Kreisamt Friedberg. Dr. Straub.

Nr. 39.

. Vollzug des Sammlungsgesetzes vom 8. 1L 1934.

Li. RdErl. d. RuPrRLdJ. v. 20. 5. 1936.

p V W 6000 a/12. 5.

L (1) Unter Hinweis auf Abschn. IV des RdErl. v 17 8. 4935 B W 6000 a/13. 8. (MVliV. S. 1049) teile ich mit, daß ich den nachstehend aufgeführten Verbänden die Geneh- miiguwg zur Sammlung von Geldspenden durch Sammelbüchsen (nicht durch Sammellisten) und durch den Verkauf von Abzei­chen auf Straßen und Plätzen, in Gast- und Vergnügungsstät­ten und in anderen jedermann zugänglichen Räumen und von Haus zu Haus im ganzen Reichsgebiet für den 13. und 14. 6. 1936 erteilt hab«:

a) dem Dt. Roten Kreuz,

b) dem Volksbund Dt. Kriegsgräberfürsorge,

c) dein Zentralaussch. f. Innere Mission der Dt. Evana.

Kirche,

d) dem Dt. Earitasverband,

e) der Konferenz f. kirchl. Bahnhofsmission (dieser jedoch nur auf den Bahnhöfen der Dr. Reichsbahngesellschaft).

(2) Für die Durchführung der Straßen- und Haussamm- lungen gelten die im Abschn. IV Ziff. 3 a, b )Abs. 1), c und d besJRMErL v 14. 12. 1934 VW 6000 a/1. 12. (MVliV. S. 1531) genannten Bedingungen.

(3) Die Pol-Behörden ersuche ich, für die ordnungsmäßige und reibungslose Durchführung der Sammlungen besorgt zu fein. Insbesondere ist darauf zu achten, daß Jugendliche vom 44. bis 16. Lebensjahr nur bis zum Beginn der Dunkelheit und nur auf Straßen und Plätzen, nicht aber in Gast- und Ber- Nnugungsftätten, in anderen Räumen, sowie von Haus zu Haus sammeln. Die Mitwirkung von Kindern unter 14 Jahren bei den Sammlungen ist verboten.

1J- 1. (1) Die starke wirtschaftliche Belastung der Volks­genossen mit Beitragsleistungen aller Art, sowie die bevor­stehende Inanspruchnahme ihrer Opferbereitschaft für das Win- lerhilfswerr 1966/37 zwingt zu einer weitgeheiiden Einschrän- rung der Sammlungen und fammlungsähnlichen Veranstaltun­gen wahrend der Sommermonate.

, ,..(2) 2ch ordn« daher an, baß von den staatl. Genehmigungs- vehorden für die Zeit vo>n 1. 6. bis 30. 9. 1936 keine Geneh­migung zu erteilen ist:

a) zum Sammeln von Geld- oder Sachspenden oder geld-

Mengen sowie zum Verkauf von Abzeichen, Karten, Festschriften oder geringwertigen Gegenständen auf Straheir Er Platzen, in Gast- oder Vergnügungsstätten oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen ober von Haus zu Haus ober sonst durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person:

b) zur Verbreitung von Sammellisten, Werbeschrerben lUI Veröffentlichung von Ausrufen, soweit nicht Abschn. II Ziff. 2 a Anwendung findet:

c) zur Werbung im Sinne des 8 2 des Sammlungsgef.: *)

d) zum Vertrieb von Eintrittskarten u. dergl. gemäß 8 3 Abs. i des Sammlungsgef.: ')

e) zum Vertrieb von Waren gemäß § 5 des Sa-mmlungs- gefetzes.')

2. D<is Verbot gilt nicht:

a) für die Genehmigung von Sammlungen durch den Post- JuiL D0,t Werbeschreiben (nicht Sammellisten) und die Ver- offentlichung von Aufrufen, wenn Veranstalter der Sammlung Verbände, Verein«, Anstalten oder Einrichtungen sind, die

einem der anerkannten Spitzenverbände der freien Wohlfahrts­pflege angehören ober, unterstehen und wenn der Sammlungs- ertrag ausschließlich für die Wohlfahrtsarbeit des Sammlungs­veranstalters verwendet wird:

b) für die Genehmigung zur Durchführung öffentl. Ver« anstaltungen zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken 4 des Sammlungsgef. -) (wegen des Vertriebs der Eintrittskarten u. dgl. vgl. Abschn. II Ziff. 1 d);

c) für die Genehmigung von Vlindenkonzerten und den Verkauf von Eintrittskarten zu diesen Konzerten nach den in dem RdErl. v. 17. 10. 1935 -VW 6000 a/5. 10. (MBliV. S. 1291) gegebenen Richtlinien.

III. Genehmigungen, die der vorstehenden Anordnung widersprechen, ersuche ich unverzüglich zu widerrufen.

*) Vgl. RGBl. 1934 I S. 1086.

Kreisamt Schotten

Vetr.: Schädlingsbekämpfung im Obstbau.

Bekanntmachung.

Rach § 1 der Polizeiverordnung des Kreisamts Schotte«« vom 4. Februar 1934 über die Schädlingsbekämpfung im Obst­bau haben die Besitzer von Obstbäumen bzw. die Nutzungs­berechtigten bzw. deren Vertreter die zi>r Bekämpfung von allen pflanzlichen und tierischen Schädlingen des Obstbaues erforder­lichen Maßnahmen rechtzeitig durchzufllhren.

Rach uns zugegangenen Mitteilungen tritt zurzeit dis Blutlaus in verstärktem Maße auf, so daß es unbedingt ge- boten erscheint mit allen Mitteln einzuschreiten. Die Besitzer bzw. Nutzungsberechtigten und deren Vertreter von Obstbäumen werden hiermit aufgefordert, unverzüglich alle Maßnah,nen zu ergreifen, die geeignet sind, das Vorkommen der Blutlaus zu bestitigen. . Im Interesse aller Obstbaumbesitzer wird erwartet, dag jeder einzelne von sich aus das Erforderliche veranlaßt. Dis nach § 2 vorgenannter Polizeiverordnung zu bildenden Kom- mlgionen haben bis spätestens am 15. Juni 1936 zusammen- zutreten, um entsprechend der Polizeiverordnung zu verfahren. Eme Belehrung über die Bekämpfung des schädlichen Infekts lassen wir hierunter folgen.

Schotten, den 26. Mai 1936.

Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.! Schwan.

' Bekämpfungr

a) Gegenmittel:

1. Abschneiden und Verbrennen der ein- und mehrjähriges Zweige und Triebe, sofern der Blutlausbefall sich nicht über den größten Teil der Baumkrone erstreckt. Ist dies jodoch der Fall, so kann nur noch das Umpfropfen mit einer ande­ren, blutlauchicheren Sorte Abhilfe schaffen. Bel übermäßi­gem Befall ist die Beseitigung des betr. Baumes nicht zu umgehen. .

2. Abkratzen und Abbürsten der befallenen Stämme und Aeste, sawie Sammeln und Verbrennen der dabei abfallenden, Rlndenschuppen.

8. Tüchtiges Ausbürsten der Blutlaussiedelungen an Stäm­men und Achen mit einer 50prozentigen Obstbaumkarboli- neumlofung.

b) Vorbeugungsmittel:

4. Fernhalten aller Wurzelausfchüsie und Frei- und Sauber- halten des Wurzelhalses, der Winterquartiere der Blutläuse, d. Alle am Stamm und an den Aesten sich zeigenden Wund« stellen geschlossen halten, entweder bei frischen Wunden durch Bestreichen mit Baumwachs oder bei alten Wunden mit mehrfachem gutem Teeranstrich, der bis zur Erreichung der Elanzstärke wiederholt werden muß. Vorauszuqehen hat dabei das sorgfältige Ausschneiden sowohl der frischen wie der alten Wunden.

6. Durchführung der planmäßigen Spritzungen, wie sie heute iil der allgemeinen Schädlingsbekämpfung üblich sind. Nut Beharrlichkeit führt jedoch hier zum Ziel.

71 t>cr Apfelbaumpslanzungen durch geeignete

Bodendurchlüftung und Düngung. Nur gesunde, trieb- freudige Bäume vermögen der Blutlaus auf die Dauer zu widerstehen.

8. Anbau von blutlaussicheren Sorten in den von der Blut­laus bevorzugten zu sehr geschützten engen oder dumpfen Lagen.