Ausgabe 
3.1.1936
 
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Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektisn Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Nk. 1. Beilage der Oberhejsischen Tageszeitung Dietzen, 3. Januar 1936.

Kreisamt Gießen

Nr. 1.

Nr. 1034 K. V. 509. I n Abschrift

den Kreisveterinärämtern,

beit Amtsveterinärarztstellen,

dem Veterinäruntersuchungsamt in Gießen

zur Kenntnisnahme und Beachtung. Die Fleischbeschauer (tier> ärztliche und nichttierärztliche) find entsprechend anzuweisen.

In Vertretung: gez. Reiner.

Für die Richtigkeit:

Leiter der Hauptkanzlei: Im Auftrag: T r a u t m a n n.

In Abschrift

den Kreisämtern

ziir Kenntnisnahme und Beachtung. Es empfiehlt sich eine Bekanntgabe des 2. Absatzes der Verfügung im Amtsverkün- digungsblatt.

Im Auftrag: gez. Reiner.

Für die Richtigkeit:

Leiter der Hauptkanzlei: Im Auftrag: Trautmann.

Bekanntmachung.

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob Hausschlachtungen, die Metzger in ehren Betriebsräumen für andere Personen vornehmen, der amtlichen Fleischbeschau und Trichinenschau unterliegen. Hierzu ist folgendes zu bemerken.

. M"ch § 2 darf bei Schlachttieren, bereit Fleisch ausschließlich am eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll, unter bestimmten^ Voraussetzungen die amtliche Untersuchung vor und nach der Schlachtung unterbleiben. Als eigener Haushalt im

des Ge,etzes ist aber u. a. der Haushalt der Metzger eischhandler ufw. nicht anzusehen. Die Metzger haben daher "uch die Schlachttiere, deren Fleisch in ihrem eigenen Haushalt ausjchlichlich verwendet werden soll, amtlich untersuchen tu Iu||en Das Gesetz lmt diese Regelung gewählt, um nach Mög­lichkeit eine Umgehung der Beschau- und Ueberwachunqsvor- schriit auszuschlietzen. Aus diesem Grundgedanken heraus muß angenommen werden, daß auch Schlachttiere, die dritte Per-

Metzgereien hausschlachten lassen, der amtlichen tZleischbejchau und Trichinenschau zu unterziehen finb.

Gießen, den 27. Dezember 1935

Hessisches Kreisamt. I. V.: Weber.

Wetr.: Die Durchführung der Reichsverordnung über Fleisch, nb Wurstpreise vom 31. August 1935; hier: Die Preise für Ochsen- und Rindfleisch. * '

Bekanntmachung.

in Hessen Landesregierung ÜK H°Zstpree für Ochsen- und Rindfleisch

(au,,er teilet, Lende und Roastbeef) roie' folgt festgesetzt:

für den Bereich der Stadt Gießen . . 80 Psg. je Pst».

für den Bereich der Landgemeinden

des Kreises Gießen ....... 75 Pfg. je Pst» Gießen, den 27. Dezember 1935.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.

Betr.: Sprecherziehung.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

?'"Eer Hinweis auf unser Ausschreiben vom 26. März '1935 (ue&erbrud), betr. Stimmschulung, und den dort in Abschrift ^roffentlichten Erlaß des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung wollen Sie uns bis spätestens zum 10. Januar 1936 die als Sprech- erzreher ausgebildeten Lehrkräfte Ihrer Schule melden.

Fehlbericht ist nicht erforderlich.

E, e ß e n, den 20. Dezember 1935.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Rebeling.

Betr.: Einführung de» Reichslesebuches

für das 5. »nb 6. Schuljahr.

Sin die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Unsere Verfügung vom 11. Dezember 1935, veröffentlicht

Amtsoerkundigungsblatt Nr. 79 vom 17. Dezember 1935 ßtit für alle Volksschulen, unseres Kreises, als» auch für die

wenig gegliederten und einklassigen Schulen, da die Heraus­gabe eines Sainmelbandes für das 58. Schuljahr nicht vor- gesehen ist. Vielmehr werden im ganzen Reiche und für alle Schulen auch für das 7.8. Schuljahr besondere Bücher ein- gesührt.

Gießen, den 20. Dezember 1935.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Rebeling.

Kreisamt Büdingen

Nr. 1.

Polizeiverordnung

über die Aushebung der Sperre des Feldwegs Flur I Nr. 253 in der Gemarkung Oberau.

Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrsord­nung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64 Abs 1 der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wirb nach Anhörung des Bürgermeisters und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in HessenLandesregierung, Abteilung ib, vom 7. Dezember 1935 zu Nr. ib 39 657 folgendes verordnet:

Die Polizeiverordnung über die Sperrung des Feldwegs Flur i Nr. 253 in der Gemarkung Oberau vom 6. Juli 1935 wird aufgehoben.

8 2.

Diese Polizeiveiordnung tritt mit dem Tage der Veröffent­lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Genehmigt:

Büdingen, den 13. Dezember 1935.

Kreisamt Büdingen.

Dienstnachrichten.

Richard Fellmann von Heegheim wurde zum ersten Bei­geordneten und Wilhelm Engel zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Heegheim ernannt und verpflichtet.

Bekanntmachung, betr. die Maß- und Eewichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung in der Stadt Nidda und den Gemeinden Geiß- Nidda, Unter-Schmitten, Kohden, Bad Salzhausen, Ober- Widdersheim, Michelnau, Unter - Widdersheini, Fauerbach, Borsdors, Wallernhausen, Ranstadt, Dauernheim, Ober-Mock­stadt, Nieder-Mockstadt im Jahre 1936.

Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nacheichung der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meß­geräte (das sind Längen- und Flüssigkeitsmaße, Meßwerkzeugs zur Flüssigkeiten, Hohlmaße, Gewichte und transportable Han­delswaagen bis ausschließlich 3000 Kilogramm) soll in der Stadt Nidda zugleich auch für die zugeteilten obengenannten Gemeinden im Jahre 1936 nach dem untenstehenden Plan durch- gefuhrt werben.

. Ader Besitzer eichpflichtiger Gegenstände, soweit er nam- hvst gemacht worden ist, erhält durch das Eichamt eine Auf­forderung zur Nacheichung, worin Tag und Tageszeit der Ein­lieferung angegeben ist. Die Einhaltung des'Eichtermins ist zur raschen Abwicklung der Eichgeschäfte bringend erforderlich. Interessenten, die steine Aufforderung erhalten, sind ebenfalls verpflichtet, ihre eichpflichtigen Gegenstände zum obengenannten Zeitpunkte zur Nacheichung vorzulegen.

Die Gegenstände sind gehörig hergertchtet und gereinigt vormittags einzuliefern.

, Sinb Reparaturen an Waagen nötig, so empfehlen wir, solche von einem zuverlässigen Fachmann, tunlichst unter vor­heriger Preisvereinbarung, ausführen zu lasten. Die Auf. t r a g s e r te i l u n g für die Reparatur ist Sache des Be<- sitzers. Die Eichbeamten haben damit nichts zu tun, und die Waagenreparaturschlosser sind nicht Beauftragte der Eich- behorde, sondern private Gewerbetreibende.

Die, Neigungswaagen, Scha!tgewichtswaagen sowie solche Gegenstände, die wegen ihrer Eröße ober Befestigung am Auf-