Ausgabe 
2.12.1936
 
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Amtsverkündigungsblatt

der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Ne. 147. Jahrgang 1936 Beilage der Oberhejsischen Tageszeitung

Gießen. 2. Dezember 1936

Kreisamt Gießen

Bekanntmachung.

Betr.: Die Erhebung einer allgemeinen Wcrtzuwachsjteuer in der Gemeinde Rödgen.

Auf Grund des § 3 der deutschen Gemeindeordnung, des § 18 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekannt­machung vom 27. April 1926 und des Artikels 15 des hessischen Ausführungsgesetzes zum FinauMisgleichsgesetz vom 27. März 1924 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1930 wird nach Anhörung der Gemeinderäte und mit Genehmigung des Herrn Reichsstätthalters in Hessen Landesregierung Abteilung III vom 13. November 1936 Nr. III 63 583 für die Gemeinde Rödgen eine neue Steuerordnung über die Er­hebung einer allgemeinen Wertzuwachssteuer erlassen.

Diese Steuerordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent­lichung in Kraft und liegt 8 Tage auf dem Amtszimmer des Bürgermeisters zur Einsicht offen. Mit dem gleichen Tage tritt die Ortssatznng über die Erhebung einer Wertzuwachssteuer vom 3. März 1927 außer Kraft, mit der Maßgabe, daß alle Fälle, in denen der Abschluß des Vcräußerungsgeschästs während der Geltungsdauer der seitherigen Ortssatzung erfolgt ist, der seitherigen Ortssatzung unterliegen.

Rödgen, den 28. November 1936.

Der Bürgermeister:

Klos.

D i e n st n a ch r i ch t e n.

Karl Bingmanir II. von Stockhausen wurde zum Feld- geschworenen der Gemeinde Stockhausen bestellt und verpflichtet.

Heinrich Opper von Weickartshain w-urde zum Feld- geschworenen der Gemeinde Weickartshain bestellt und ver­pflichtet.

Konrad Trinkaus I., Hermann Rühl II., Heinrich Werner II., Ludwig Bausch und Karl Jöckel I. von Grimberg wurden zu Mitgliedern des Wiesenvorstandes der Gemeinde Grünbera be­stellt und verpflichtet.

August Kauß von Stockhausen wurde als Wiegemeister für die Gemeinde Stockhausen ernannt und verpflichtet.

Hesnrich Fritzel, Philipp Schäfer V., Ludwig Döring, Karl Stumpf II. und Heinrich Reichmann von Reiskirchen wurden zu Mitgliedern des Wiesenvorstandes der Gemeinde Reis­kirchen bestellt und verpflichtet.

Kreisamt Schotten

Polizeiverordnung.

Betr.: Sperrung der Straße KöddingenStumpertenrod für den Lastkraftwagenverkehr.

Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs­ordnung vorn 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeister und der Gemeinderäte von Köddingen und Stumpertenrod und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, vom 24. 11. 1936 Zu Nr. III 66 923 folgendes verordnet:

§ 1.

Die Straße von Köddingen nach Stumpertenrod wird für den gesamten Verkehr mit Kraftfahrzeugen über 3 Tonnen Eigengewicht gesperrt.

§ 2.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.

§ 3.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Ver­öffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polueiverordnung, betreffend die Sperrung der Straße Köddingen--Stumpcrtenrod für den Lastkraftwagenverkehr, vom 19. Januar 1932 außer Kraft.

Schotten, den 30. November 1936.

Kreisamt Schotten:

I. V.: Schwa n.

Polizeiverordnung.

Bett.: Ortsstratzen; hier: Sperrung einer Brücke in Rainrob für den Lastkrastwagenverkehr.

Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßenvcrkehrs- ordnung vom 28. Akai 1934 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 der Kreis- und Prooinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung des Bürgermeisters und der Gemeinderäte von Rain- rod und mit Genehmigung des Reichsstätthalters in Hessen, Landesregierung, vom 24. November 1936 zu Nr. III 66 613 folgendes verordnet:

§ 1.

Die eiserne Brücke über die Nidda in Nainrod wird für Lastkraftwagen, Dreschmaschinen usw. gesperrt. Das Verbot er­streckt sich auf alle Fahrzeuge über 2 Tonnen Gesamtgewicht.

§ 2.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.

§ 3.

Diese Polizeiverordnung bitt mit dem Tage der Ver­öffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung, betreffend: Sperrung einer Brücke in Nainrod für den Last­kraftwagenverkehr, vom 1. April 1930 außer Kraft.

Schotten, den 30. November 1936.

Kreisamt Schotten:

I. V.: Schwan.

Polizeiverordnung.

Bett,: Poliz^verordnung^über die Sperrung von Straßen iir

Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßenverkchrs- ordnung vom 28. Mai 1931 in Verbindung mit Art. 64 Abf 1 Ar Kreis- und Provinzialordnnng vom 8.'Juli 1911 wird nach Anhörung des Bürgermeisters und der Ratsherren von Laubach und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landes­regierung, vom 24. November 1936 zu Nr. III 66 612 folgendes verordnet:

§ 1.

Die obere und die untere Lippe sind für den Durchgangs­verkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art gesperrt.

§ 2.

.Der Weg durch die Anlage von der Brücke bis zur Krieger- stratze ist für den Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art und mit Fahrrädern verboten.

§ 3.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM oder mit Haft bestraft.

§ 4.

.... Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Ber- vssent lchuna ,n Kraft; gleichzeitig tritt die Polifciverordnuna vom 22. Februar 1929 in der Fassung vom 1. April 1932 betr Sperrung von Straßen in Laubach außer Kraft.

Schotten, den 30. November 1936.

Kreisamt Schotten:

I. V.: Schwa n.

Heinrich Eifert I. von Meiches wurde als Führer der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Meiches bestellt und verpflichtet.

Jakob Rühl von Breungeshain wurde als Feldschütze für die Gemeinde Breungeshain ernannt und verpflichtet.

Adolf Löffler I. von Eichelsdorf wurde als Führer, und Wilhelm Blum II. von Eichelsdorf als stellvertretender Führer der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Eichelsdorf bestellt und verpflichtet.