Ausgabe 
3.1.1936
 
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Freitag, 3. Januar 1936

stellungsort ober ähnlichen Gründen nicht eingeliefert werbttt können, werden auf besonderen Antrag am Standort des Gegenstandes nachgeeicht.

Eichungen, die am Aufstellungsort der Gegenstände statt­finden sollen, sind bis spätestens 27. März 1936 Leim Eichamt zu beantragen, widrigenfalls, der nicht ermäßigte Mindest- gebührenzufchlag (5 RM.) in Ansatz gebracht wird.

Auskunft erteilt das Eichamt.

Für die Einlieferung der Gegenstände beim Eichamt Nidda sind folgende Zeiten festgesetzt:

2. bis 5. März 1936,

9. Lis 13. März 1936,

17. bis 20. März 1936,

24. bis 27. März 1936.

.Der Nacheichung folgt in angemessenem Abstande die poli­zeiliche Maß- und Gewichtsrevision.

Büdingen, den 7. Dezember 1935.

Kreisamt Büdingen. Becker.

Kreisamt Lauterbach

Nr. 1.

Bekanntmachung.

Betreffend: Tierschutz.

Auf Veranlassung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern wird in Uebereinstimmung mit einer Verfügung des Thüringischen Wirtschaftsministers hiermit folgendes angeordnet:

Nach 8 2 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes vom 24. November 1933 (RGBl. S. 987) ist verboten,

ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes Haus­tier, für das das Weiterleben eine Qual bedeutet, zu einem anderen Zwecke als zur alsbaldigen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben.

Diese Vorschrift wird insbesondere Lei der Veräußerung oder dem Erwerb von gebrechlichen, kranken, abgetriebenen oder alten Pferden, die längst das Gnadenbrot oder einen milden Tod ver­dient hätten, nicht immer beachtet. Statt solche Pferde der als­baldigen schmerzlosen Tötung zuzusllhren, werden sie erfahrungs­gemäß nicht selten zu dem Zwecke veräußert oder erworben, Zie zu Arbeitsleistungen weiter zu verwenden ober verwenden zu lassen. Nicht Gleichgültigkeit gegenüber den Tieren oder alte Gewohnheiten ober Fahrlässigkeit ist im wesentlichen der Grund Sr diese Hanblungsweise, fonbern materielle Eriinbe bie nöbe Sucht nach bem Mammon siub bet Regel nach hierfür maßgebenb. Besonders verwerflich und für den Mangel an Pflichtgefühl und Gerechtigkeitssinn gegenüber dem Tiere be­zeichnend ist es, wenn derartige Pferde ausdrücklich zum Zwecke der schmerzlosen Tötung (Schlachtung) veräußert, vom Erwerber aber zur Verwendung als Arbeitspferde abgegeben werden. Solche Personen hat die volle Strenge des Gesetzes zu treffen, damit ihnen Achtung eingeflöst wird bor bem lebenden, empfin­denden Geschöpf und vor bem Willen bes Gesetzes, bas bie Ver­äußerung oder den Erwerb solcher Pferde zu'anderen Zwecken als zur alsbalbigen schmerzlosen Tötung verbietet.

Ich ersuche bemaemäß, bie im Kreise vorhanbenen Pferbe- versicherungs- unb Viehversicherungsvereine, soweit sich ber Ge­schäftsbereich ber letzteren auch auf bie Versicherung von Pferben erstreckt, auf die Vorschrift in § 2 Nr. 4 a. a. O. noch besonders aufmerksam zu machen, mit bem Hinweis, bei ber Veräußerung solcher Pferbe barauf zu sehen, baß ihr Erwerber zuverlässig ist unb bie Vorschrift bas Tier ber alsbalbigen schmerzlosen Tö­tung zuzuführen erfüllt. Auch den im 'Kreise vorhanbenen Pferbehänblern unb Pferbeschlächtern ist bie vorerwähnte Vor­schrift noch besonbers zur Kenntnis zu bringen.

Ich ersuche fernerhin, die Gendarmerie- und Polizeibeamten anzuweifen, beim Vorliegen des Tatbestandes des 8 2 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes unnachsichtlich gegen die Schuldigen einzuschrei­ten. Bei Prüfung der Frage, ob bas Weiterleben unb insbeson­dere bie Verwenbung solcher Pferbe zur Arbeit für biese Tiere eine Qual Bebautet, ist erforberlichenfalls das Gutachten eines Tierarztes, in erster Linie das Gutachten des zuständigen beam­teten Tierarztes einzuholen.

Darmstadt, den 11. Dezember 1935.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung Abt. Ib (Gesundheitswesen)

I. A.: Weisfenbach.

Au die Bürgermeistereien und Gendarmeriestationen des Kreises!

Die vorstehende Verfügung die wir Ihrer besonderen Beach­tung empfehlen, wollen die Bürgermeistereien alsbald und wie­derholt in ortsüblicher Weise bekanntgeben. In Ihrer Gemeinde vorhandene Pferdeversicherungs- und Viehoersicherungsvereine, Pferdehändler unb Pferbeschlächter sinb weisungsgemäß beson­ders zu bedeuten. Bei Zuwiderhanblungen ist seitens ber Gen­darmerie unb ber Ortspolizeibehörben unnachsichtlich Straf­anzeige zu erheben.

Lauterbach, den 19. Dezember 1935.

Hess. Kreisamt Lauterbach.

Zürtz.

Nr. 2.

Bekanntmachung.

®s Neichssleischbeschaugesetz,- hier: Hausschlachtungen.

Nach 8 2 barf bei Schlachttieren, bereu Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt bes Besitzers verwenbet werben soll, unter bestimmten Voraussetzungen bie amtliche Untersuchung vor unb nach ber Schlachtung unterbleiben. Als eigener Haushalt im Sinne des Gesetzes ist aber u. a. der Haushalt der Metzger, Fleischhändler usw. nicht anzusehen. Die Metzger haben daher auch die Schlachttiere, deren Fleisch in ihrem eigenen Haushalt ausschließlich verwendet werden soll, amtlich untersuchen zu lassen. Das Gesetz hat diese Regelung gewählt, um nach Möglichkeit eine Umgehung der Beschau- und Ueberwachungsvorschr'iften auszn- schliegen. Aus diesem Grundgedanken heraus muß angenommen werden, daß auch Schlachttiere, die dritte Personen in'den Metz­gereien hausschlachten lassen, der amtlichen Fleischbeschau Und Trichinenschau zu unterziehen sind.

Darmstadt, den 20. Dezember 1935.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung -*

I. V.: (gez.) Reiner.

, . , Lauterbach, den 27. Dezember 1935.

Betr.: wie oben.

An die Bürgermeistereien und Gendarmeriestationen des Kreises!

Auf die,vorstehende Bekanntmachung weisen wir Sie beson­ders hin. Sie wollen die Metzger entsprechend bedeuten und bie Einhaltung der Anordnung überwachen.

Hessisches Kreisamt Lauterbach. I. V.: Bracht.

Nr. 3.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Durchführung der Neichsverordnunq über Fleisch­und Wurstpreise vom 31. August 1835; hier: die Preise für Ochsen- unb Rindfleisch.

Auf Grund obiger Reichsverordnung geben wir bie für den Kreis Lauterbach für Ochsen- und Rindfleisch (außer Filet, Lende und Roastbeef) festgesetzten Höchstpreise bekannt.

Stadt Lauterbach je Pfd. 0,80 NM.

Sm übrigen Kreis . je Pfd. = 0,75 NM.

Auf diesen Preisstand sind etwaige heute höherliegende Preise nunmehr zurückzufiihren.

Wir weisen darauf hin, baß es sich bei diesen Preisen nicht um Richt-ober Festpreise, sondern um Höchstpreise handelt, d. h. daß Unterbreitungen, soweit sie nicht unlauter sind, zulässig sind.

Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft. Preisuberschreitungen werden wir unnachsichtlich zur Anzeige

Lauterbach, den 28 .Dezember 1935.

Hessisches Kreisamt Lauterbach: 3. V.: Bracht.

Lauterbach, den 28. Dezember 1935.

Betreffend: wie oben.

Au die Bürgermeistereien und Eendarmeriestationen des Kreises.

Auf vorstehende Bekanntmachung machen wir Sie besonders aufmerksam.

Wir beauftragen Sie, bie Innehaltung ber angeführten Höchstpreise zu überwachen und uns von Preisüberschreitungen unverzüglich Mitteilung zu machen, damit wir mit Ordnungs­strafen auf Grund des § 5 ber Bekanntmachung vom 27. Septem­ber 1935, betreffend die Durchführung der Reichsverordnung über Fleisch- unb Wurstpreise vom 31. August 1935 unb 8 7 ber Reichs- verorbmmg über Fleisch- unb Wurstpreise vom 31. August 1935 unb Verorbnung über Ordnungsstrafen bei Zuwiberha'nblungen gegen Preisschilbervorschriften unb Preisfestsetzung" 8. Januar 1935 vorgehen können.

I. V.: Bracht.

Kreisamt Schotten

Betreffend: Das Relchsfleischbeschaugefetz; hier: Haus- schlachtungen.

Bekanntmachung.

Nach 8 2 darf bei Schlachttieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt bes Besitzers verwenbet werben soll, unter bestimmten Voraussetzungen bie amtliche Untersuchung vor unb nach ber Schlachtung unterbleiben. Als eigener Haushalt im Sinne des Gesetzes ist aber u. a. der Haushalt ber Metzger, Fleischhänbler usw. nicht anzusehen. Die Metzger haben baher auch die Schlachttiere, deren Fleisch in ihrem eigenen Haushalt ausschließlich verwendet werden soll, amtlich untersuchen zu lassen. Das Gesetz hat diese Regelung gewählt, um nach Möglichkeit eine Umgehung ber Beschau- unb Ueöerwachungsvorschriften auszuschließen. Aus bie|em Grundgedanken heraus muß ange­nommen werben, daß auch Schlachttiere, bie dritte Personen in den Metzgereien hausschlachten lassen, ber amtlichen Fleischbeschau und Trichinenschau zu unterziehen sind.

Schotten, den 28. Dezember 1935.

Hessisches Kreisamt Schotten; 3. V.: Schwan.