v . .. ' . '"'i r > » - m >- . > > .....

klmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektton Oberhessen und der Kreisämter Eießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Beilage der Oderhefsischen Tageszeitung Eietzen, 26. Oktober 1935.

Kreisamt Gießen

Zandestegietiung

Nr. ss.

Abteilung Ib

Zu Nr. I d Darmstadt, -en 19. Oktober 1935.

Betr.1 Verordnung über die Anmeldung von Schweinen zur Schlachtvieh und Fleischbeschau und deren Durchführung, vom 16. Oktober 1935.

An die Kreisämter.

Nachstehend teile ich Ihnen in Abschrift eine Verordnung des Herrn Reichsministers des Innern zur Kenntnisnahme und wei­teren Veranlassung mit.

Verordnung

über die Anmeldung von Schweinen rnr Schlachtvieh- und Fleischbeschau und deren Durchführung.

Vom 16. Oktober 1935.

Aus Grund des § 22 Nr. 2 des Reichsgefetzes, betretend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (RGBl. 6.547), wird zur Anordnung Nr. 21 der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwutschast, betreffend die Regelung des Absatzes von Schlachtvieh, vom 14. Oktober 1935 (Verkündigungsblatt des Reichsnährstandes 6.634), verordnet:

§ 1.

Wer außerhalb der Gemeinden mit Viehgrogmärkten ge- gerbsmäßig Schweine schlachten oder schlachten lassen will, hat bis aus weiteres dem Fleischbeschauer vor Beginn der Unier- Juchung einen von dem Obermeister der zuständigen Innung für ms Fleischerhandwerk im Einvernehmen mit dem Kreisbauern- führer ausgestellten Echlachtschein nach anliegendem Muster mit Wiegebestätigung oorzulegen. Für die außerhalb der Gemeinden mit Viehgroßmärkten gelegenen Fleischwarensabriken, die einem Großviehmarkt zur Deckung ihres Bedarfs an Schlachtvieh und Fleisch nicht zugewiesen sind, wird der Schlachtschein von dem zu­ständigen Schlachtviehverwertungsverband ausgestellt.

§ 2.

Der Fleischbeschauer hat an Hand der vorgelegten Schlacht­scheins daraus zu achten, daß nicht mehr Schweine zur Schlachtung zugelassen werden, als durch die Schlachtscheine zugebilligt wor­den sind.

8 3.

Notschlachtungen von Schweinen, deren Fleisch gewerblichen Zwecken zuge führt werden soll, hat der Fleischbeschauer spätestens innerhalb einer Woche dem Obermeister der zuständigen Innung füt das Fleischerhandwerk anzuzeigen.

§ 4. '

Nach der Schlachtung hat der Fleischbeschauer den für ihn vorgesehenen Teil des Schlachtscheins auszusüllen und mit dem Beschaustempel zu versehen.

§ 5.

Diese Verordnung tritt am 25. Oktober 1935 in Kraft.

BrrIin, den 16. Oktober 1935.

Der Rrichsminister des Innern.

I. V.: gez. Psundtner.

Vorzulegen vor Beginn der Schlachtvieh- und Fleischbeschau.

Vom Cchlachtberechtigten nach Ausfüllung und Stempelung <m die Innung zurückzugeben.

Schlachtschein')

Gilt nur in der Woche vom .... bis . » s « . 193 .

Anmerkung): Auf einem Schlachtschein dürfen nur die in Aus­sicht genommenen Schlachtungen eines Tages aufgefuhrt werden.

Firma«»«

in i t > ist berechtigt,

. , , Stück schwere Schweine?) t, . Stück mittlere Schweine?) i i . Stück leichte Schweine?) . .-. Stück Sauen, Eber oder Altschneider zu schlachten.

....... den.....

Der Obermeister der Innung für das Fleischerhandwerk.

Wiegebestätigung entsprechend der Anordnung Nr. 21 der Hauptoereinigung der Deutschen Viehwirtschast vom 14. 10. 1935. Auszusüllen vor Beginn der Schlachtvieh- und Fleischbeschau, .««all. Psund «««««« Pfund Pfund Pfund

4 I i « I « 81

Unterschrift des Wiegemeisters oder des Verkäufers oder des Käufers.

Durch den Fleischbeschauer auszusüllen. (Veschaustempel

des Fleischbeschauers.)

Der Fleischbeschauer bescheinigt unter Zugrundelegung der oben angegebenen Gewichte durch Stempelaufdruck, daß gegen Vorlage dieses Scheins

.... Stück schwere Schweine l ,

. - . . Stück mittlere StfiroeineJLnQq .... Stück leichte Schweine I ^nmeriung ) .... Stück Sauen, Eber oder Altschneider zur Schlachtung zugelassen und geschlachtet worden sind.

Kreisamt Büdingen

Nr. 63.

Dienstnachrichten.

Ernannt und verpflichtet wurden: Heinrich Uhl IV. aus Kohden zum Bürgermeister der Gemeinde Kohden, Gustav Walter aus Dauernheim zum Bürgermeister der Gemeinde Dauernheim.

Kreisamt Schotten

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir empfehlen die Beachtung unseres Ausschreibens vom 29. Oktober 1934 in Nr. 128 vom 30. Oktober 1934 des Amts- oerkündigungsblattes in obigem Betreff.

Schotten, den 18. Oktober 1935.

Hessisches Krcisschulamt Schotten.

I. V.: Di. Meuer.

Dienstnachrichten.

Rudolf Schupp, Bürgermeister in Wingershausen, und Rudolf Theiß II., daselbst, sind als Feldgeschworene für die Gemeinde Wingershausen ernannt und verpflichtet worden.

Wekanntmachung.

Betreffend: Schießen der Kreisfägerschast.

Am Samstag, den 26. Oktober 1 93 5, von vor­mittags 8 Uhr an, findet auf den Schießständen an der Gederner Straße in Schotten Schießen der Iägerfchaft des Kreises Schotten statt. Datier des Schießens bis etwa 4 Uhr nachmittags. Das Gelände bei den Schießständen vom Weg nach Busenborn einschließlich bis Fußweg Eschenrod einschließlich ist gefährdetes Gebiet und darf in der vorgenannten Zeit nicht betreten werden.

Auf die Beachtung der aufgestellten Warnungsschilder wird noch besonders hingewiescn.

Schotten, den 23. Oktober 1935.

Hessisches Kreisamt Schotten.

I. V.: Schwan.

Anmerkung ?): Als schweres Schwein gilt Klasse a und b, über 240 Pfund. Als mittleres Schwein gilt Klasse c, 200 bis 240 Pfund. Als leichtes Schwein gilt Klasse d$, unter 200 Pfund.