Ausgabe 
26.11.1935
 
Einzelbild herunterladen

Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Beilage der Oberhefsifchen Tageszeitung Eietzen, 26. November 1935.

Kreisamt Gießen

Nr 74.

Dienstnachrichten.

Hermann Schwalm von Lollar wurde zum 1. Beigeord­neten der Gemeinde Lollar ernannt.

Karl Keller III. von Weitershain wurde zum 2. Beige­ordneten der Gemeinde Weitershain ernannt.

Karl Engel von Birklar wurde zum 2. Beigeordneten der Gemeinde Birklar ernannt.

Heinrich Spaar IV. von Mainzlar wurde zum 2. Beige­ordneten der Gemeinde Mainzlar ernannt.

Betr,: Berlausszeiten an den Sonntagen vor Weihnachten. Bekanntmachung.

Auf Grund des § 30 der Arbeitszeitverordnung vom 26. 7. 1934 und des § 105b, Abs. II, der Gewerbeordnung wird das Offenhalten der Läden und die Beschäftigung von kaufmänni­scher Angestellten und Lehrlingen im Einzelhandel in den Land­gemeinden des Kreises. an den letzten drei Sonntagen vor Weihnachten (8., 15. und 22. Dezember) in der Zeit von 1 Uhr nachmittags bis 6 Uhr nachmittags zugelassen.

Gießen, den 19. November 1935.

Hessische» Kreisamt. I. V.: We ber.

Bekanntmachung.

Wegen Ausführung von Holzfällungsarbeiten wird die Provinzialstraße Trais-MünzenbergBellersheim vom 1. bis 6. Dezember 1935 für jeglichen Berk ehr gesperrt.

Umleitung erfolgt über MuschenheimBettenhausen oder MiinzenbergWohnbach und umgekehrt.

Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 19. November 1935.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Betreffend: Weihnachtsferien an den Berufsschulen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die diesjährigen Weihnachtsferien für Berufsschulen dauern vom 16. Dezember 1935 bis 6. Januar 1936. Eine Kürzung her Osterferien findet nicht, statt. Wo in Einzelfällen die Belange der Wirtschaft eine Ferienverlängerung nicht notwendig machen, fallen die Weihnachtsferien der Berufsschulen mit denen der Volksschulen zusammen. Die Entscheidung hierüber behalten wir uns vor.

Gießen, den 21. November 1935.

Kreisschulamt Gießen

I. V.: N e b e k i n g.

. Betreffend: Schulsparkassen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Bis zum 1. Dezember 1935 sehen wir der Beantwortung der nachstehenden Fragen entgegen:

1. Ist an Ihrer Schule eine Schulsparkasse eingerichtet?

2. Welchem Sparinstitut ist diese Kasse angegliedert?

. Fehlanzeige erforderlich.

Gießen, den 21. November 1935.

Kreisschulamt Gießen

I. V.: Nebeling.

Kreisamt Friedberg

Bekanntmachung.

Wegen Ausführung von Holzfällungsarbeiten wird die Provinzialstraß« Trais-MünzenbergBellersheim vom 1. b i s 6. Dezember 1 9 3 5 für jeglichen Verkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt über MuschenheimBettenhausen oder MünzenbergWohnbach und umgekehrt.

Di« aufgestellten Warnungstafeln ünd zu beachten.

Gießen, den 19. November 1935.

Heische Provinzialdirekti^n Oberhessen.

Kreisamt Büdingen

Nr. 71.

Betr.: Den Schutz junger Obstbäume gegen Hasensraß.

Bekanntmachung.

Im Hinblick auf die bevorstehende Winterzeit sehen wir uns veranlaßt, di« Landwirte aufzusordern, ihre jungen Obst- bänme in gehöriger Weis« gegen Hasenfratz zu schützen. Das Umwickeln der Bäume mit Stroh, wie es vielfach üblich ist, ist nicht genügend, da der Hase dieses Schutzmittel leicht durch­nagt: auch nisten sich im Stroh gerne Obstbaumschädlinge ein. Einen wirklichen Schutz gewährt nur ein dichtes Umbinden der Bäume mit Dornen oder das Anbringen eines Drahtgitters. Bei der großen Bedeutung, welche der Obstbau hat, liegt es in dringendem Interesse der Landwirte, an ihren Bäumen diese leicht und billig zu beschaffenden Schutzoorkehrungen anzu­bringen.

Hierbei weisen wir noch darauf hin, daß nach § 47 des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934 der Wildschaden nicht er­setzt wird, wenn er an Bäumen und Baumschulen vorkommt, deren Eigentümer es unterlassen hat, dieselben mit der unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens üblichen Schutzvorrichtungen zu versehen.

Wegen der Frage der lleblichkeit d-er anzubringenden Schutz­vorrichtungen wird auf § 47 der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 27. März 1935 verwiesen.

Büdingen, den 19. November 1935.

Hessisches Kreisamt Büdingen. Becker.

Dienstnachrichten.

Heinrich Laubach und Wilhelm Kraft von Ober-Mock- stadt wurden zu Wiesenvorstandsmitgliedern für die Gemeinde Ober-Mockstadt gewählt und verpflichtet.

Bekanntmachung.

In Durchführung der Neichsverordnung über Fleisch- und Wurstpreise vom 31. August 1935 geben wir nachstehend die fest­gestellten ortsüblichen Preise vom 31. März 1935 für den Kreis Büdingen bekannt. Wir machen darauf aufmerksam, daß dies« Preise, die einheitlich für alle Gemeinden des Kreises Gültig­keit haben, als ortsübliche Höchstpreise gemäß dem Stand vom 31. März 1935 festgestellt und für alle Verkaufsstellen von Schweinefleisch und Wurst künftig verbindlich sind.

Ein Ueüerschreiten dieser festgesetzten Preise wird unnach­sichtlich geahndet.

Kreis Bübingen

als

RM.

0,90

0,90 RM.

Einfache Lsber- Fleifchwurst Bratwurst grob Bratwurst fein

0,75 0,90 1,10

1,00 0,90

1,10

RM.

RM. .

RM.

RM.

bis 1,00 RM.

RM.

In allen Gemeinden: und Blutwurst

*) Hausmacher Leber- und Blutwurst Schmalz ausgelassen

Schmalz ganz (entsprechend billiger

') Schwartemagen (Fleiichmagen) 0,90 bis 1.00 RM. Büdingen, den 21. November 1935.

Schmalz ausgelassen)

Braten mit Beilage (Schweine)

Dauchlappen, gesalzen und frisch (entspre chend billiger als Braten)

Karre« und Kammstück

Hesiisches Kreisamt Büdingen. Becker.

*) Anmerkung: Im Rahmen dieser Preisspanne darf von einem Betrieb nur derjenige Preis genommen werden, der am 31. März 1935 berechnet worden ist.

z. B.: Galt ein Preis von 90 Rpf., dann ist dieser heut« maßgebend

galt ein solcher von 95 Rpf., dann ist auch der heu­tige so.

Die Spanne ist also nicht so zu verstehen, daß jeder Be­trieb auf 1,00 RM. erhöhen darf.