Amtsverkündigungsbsatt
für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen
Tir. 5 Erscheint Dienstag und Freitag. 1. Nur durch die Post zu beziehen. 1935
Inhaltsübersicht: Säumniszuschläge und Steuerzinsen. — Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft zur Entwässerung der Gemarkung Bersrod. — Sammlung des Reichsverbandes zur Unterstützung Deutscher Veteranen :e. V., Berlin. — Dienstnachrichten.
Betr.: Säumniszuschläge und Steuerzinsen.
An die Bürgermeistereien und Gemeindekassen des Kreises (ausschliesslich Giessen).
Das abschriftlich nachstehende Ministerialausschreiben zu dem Steuer- A säumnisgesetz vom 24. Dezember 1934 teilen wir Ihnen zur Kenntnis- ,i nähme und Beachtung durch die Gemeinderechner mit.
| Wir weisen dabei auf folgendes hin:
1. Es ist nicht in das Belieben der Gemcinderechner gestellt, ob sie die Säumniszuschläge erheben wollen oder nicht, sondern sie sind zu deren Erhebung gesetzlich verpflichtet.
Die^ Beachtung des Gesetzes wird von uns überwacht.
2. Nach § 3 Abf. 2 des Gesetzes ist für die Berechnung des Zuschlags der rückständige Steuerbetrag auf volle 10 RM. nach unten abzurunden. Ein Zuschlag ist daher nur zu erheben, wenn die Steuerbeträge über 10 RM. betragen. Sonach beträgt der Zuschlag:
bei Steuerbeträgen von über 10—19,90 RM. = 0,20 RM.
„ „ „ „ 20-29,99 „ - 0,40 „
„ 30—39,99 „ - 0,60 „ usw.
3. Da die Grund-, Gewerbe- und Sondergebäudesteuern als drei verschiedene Steuerarten gelten, dürfen sie bei Berechnung der zu erhebenden Säumniszuschläge nicht zusammengerechnet, sondern es muh bezüglich jeder Steuerart der Zuschlag erhoben werden, sofern der Steuerbetrag über 10 RM. betrügt.
Gießen, den 25. Januar 1935.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Schönhals.
Zu Nr. St. M. Ib 16880 Betr.: wie oben.
I.
Durch das Steuersäumnisgesetz vom 24. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1271) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1935 für die verspätete Ent- j richtung einer Steuerzahlung ein Säumniszuschlag eingeführt worden, ■ (§§ 1 bis 8 des Gesetzes). Das Gesetz, das auch auf die Steuern des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände Anwendung findet, wird Ihrer besonderen Beachtung empfohlen. Der Säumniszuschlag beträgt 2 v. H. des rückständigen Steuerbetrags. Er ist mit dem Ablauf des Fälligkeitstages verwirkt.
Auf Grund des § 7 Abf. 2 des Steuersäumnisgesetzes wird hinsichtlich des Säumniszuschlags für die Steuern der Gemeinden und Gemeinde- verbände folgendes angeordnet:
j Der Säumniszuschlag ist grundsätzlich in jedem Falle einer Ueber-
\ schreitung der Zahlungsfrist zu erheben. Jedoch werden die Hebestellen ermächtigt, bei geringfügigen Fristüberschreitungen von der Einziehung des Zuschlags abzusehen. Eine Ueberschreitung der Frist bis zu fünf) Werktagen ist jedenfalls als geringfügig im Sinne dieser Bestimmung | anzusehen. In solchem Falle ist von der Erhebung des Säumniszuschlags stets abzusehen, wenn nicht besondere Gründe für die Einziehung sprechen. Wenn z. B. Steuerpflichtige die Ueberschreitung des Fälligkeitszeitpunktes um einige Tage zur Regel werden lassen sollten, wird durch Anforderung des Zuschlags auf die Einhaltung der ordentlichen Zahlungs-
; Zeitpunkte hinzuwirken (ein. Der Zuschlag muh dann aber bei oder sofort nach Eingang der Zahlung angefordert werden; spätere Nachforde-
' rungen sind zu vermeiden. Die Mahnung des Schuldners bleibt ohne i ‘ Rücksicht auf die für den Säumniszuschlag getroffene Regelung sofort ! nach Ablauf des Fälligkeitstages zulässig.
Der Zuschlag ist ohne Rücksicht darauf verwirkt, ob den Steuer- pflichtigen an der Verzögerung der Zahlung ein Verschulden trifft oder : nicht.
Wird der Steuerbetrag, zu dem der Säumniszuschlag zu erheben ist, : nachträglich ganz oder teilweise erlassen oder niedergeschlagen, oder 's kommt er aus anderen Gründen (z. B. durch Rechtsmittelentscheidung) 5 ganz oder teilweise in Wegfall, so fällt insoweit auch der Säumnis- \ zuschlag weg. Das Gleiche gilt,, wenn der Steuerbetrag nachträglich ge- i stundet wird.
: Im Sinne der Vorschrift über die Abrundung (§ 3 Abf. 2 des Ge-
i setzes) gelten die Grund-, Gewerbe- und Sondergebäudesteuer als drei ( verschiedene Steuerarten.
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Geregelt ist in dem Steuersäumnisgesetz auch die Frage der Steuer- ! zinsen (§§ 9 bis 12 des Gesetzes). Hiernach dürfen vom 1. Januar 1935
an bei den Steuern der Gemeinden und Gemeindeverbände keine st Stundungs- oder Verzugszinsen mehr erhoben werden. Ebenso haben st vom gleichen Zeitpunkte an die Gemeinden und Gemeindeverbände auch ’ keine Erstattungszinsen mehr zu gewähren.
Durch § 9 Abs. 2 des Gesetzes sind auch die Verzugszinsen und Ver- ’ Zugszuschläge, die auf die Zeit vor dem 1. Januar 1934 entfallen, gestrichen worden. Rückständige Stundungszinsen sind auch dann zu erheben, wenn sie auf die Zeit vor dem 1. Januar 1934 entfallen, es fei denn, dah sie nach den allgemeinen Vorschriften erlassen oder niedergeschlagen werden.
i Das Ausschreiben zu Nr. St. M. Ib 39293 vom 9. November 1934, i betreffend Steuerzinfen, wird durch das vorliegende Ausfchreiben auf- ! gehoben.
III.
Wir empfehlen, sich hiernach zu bemessen. Die Kreisämter werden ersucht, die Bürgermeistereien und insbesondere die Gemeinderechner umgehend hiernach zu verständigen und sie anzuweisen, sich mit den Bestimmungen des Steuersäumnisgesetzes und dem Inhalt dieses Aus- ; schreibens eingehend vertraut zu machen.
! Die Bürgermeistereien der Städte sind von uns auch unmittelbar : verständigt.
Bekanntmachung.
i Betr.: Bildung einer öffentlichen Waffergenosfenfchaft zur Entwässerung in den Fluren 4, 5, 7 und 8 der Gemarkung Bersrod.
i Das mit den Bevollmächtigten beratene Genosienschaftsftatut liegt (vom 4. bis 17. Februar d. I. einschließlich auf der Bürgermeisterei Bersrod während der Dienststunden zur Einsicht der Beteiligten offen. Etwaige Einsprüche sind von den Beteiligten während dieser Zeit schrift- stch ober zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Bersrod einzureichen.
j Gießen, den 23. Januar 1935.
i
Hessisches Kreisamt Gießen: I. V.: Grein.
Bekanntmachung.
Petr.: Sammlung des Reichsverbandes zur Unterstützung Deutscher i ? Veteranen e. V. Berlin.
( » Der Herr Reichs- und Preußische Minister des Innern hat mit Ver- 1 siigung vom 7. Januar 1935 dem Reichsverband zur Unterstützung : Deutscher Veteranen e. V. Berlin W. 9, Voßstrahe 151, folgende Samm- iungsgenehmigung erteilt:
! „Auf Grund des § 5 des Sammlungsgefetzes vom 5. November 1934 i— RGBl. I S. 1086 — und des § 1 der Durchführungsverordnung zu j diesem Gesetz vom 14. Dezember 1934 — RGBl. I S. 1250 — erteile ich ; hiermit dem Reichsoerband zur Unterstützung Deutscher Veteranen e. V. unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Genehmigung, den Bild- ialender 1935 „Unser Hindenburg" zum Verkaufspreis von 1,80 RM. innerhalb des ganzen Reichsgebietes bis zum 1. April 1935 zu ver- ; treiben. 50 v. H. des Verkaufspreises sind dem Unterstützungsfonds des .Reichsverbandes zuzuführen.
! Gießen, den 28. Januar 1935.
Kreisamt Gießen. I. V.: Grein.
' Dicnstnachrichtcn des Kreisamts.
Die Ministerialabteilung Ib (Innere Verwaltung) gibt bekannt:
1. Dem Münsterbauverein in Freiburg i. Br. ist die Erlaubnis erteilt worden, 3000 Doppellose zu je 1 RM. oder 6000 Lose zu je 0,50 Reichsmark der 10. Geldlotterie zu Gunsten des Freiburger Münsters in der Zeit vom 8. Januar bis 2. März 1935 im Volksstaat Hessen zu .vertreiben.
i 2. Dem Landesverein Sächsischer Heimatschuß in Dresden ist die Er- Istaubnis erteilt worden, 2000 Lose zu je 1 RM. der 19. Zwingerlotterie in der Zeit vom 18. Januar bis 8. März 1935 im Volksstaat Hessen zu vertreiben.
i Der Tierarzt Wilhelm Wenzel bei dem Skädlischen Schlachthof in Miessen wurde als Fleischbeschauer für die Stadt Gießen verpflichtet.
Srud der Drübl'lchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Longe. Dießen


