Ausgabe 
1.11.1935
 
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Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Eietzen, 1. November 1935.

Kreisamt Gießen

Nr. 61.

Bekanntmachung.

V-etr.: Eemeindefinanzstatiftik; hier: Ausweis über die Ein­nahmen und Ausgabe» des Kreises Eietzen im 1. Halb­jahr 1935 Nj.

Der gemäß § 23, Abf. 3, der Verordnung über die Finanz- statistik vom 28. Februar 1931 (Reichsgesetzbl. I 6. 32) zu ver­öffentlichende Halbjahresausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Kreises Eietzen im 1. Halbjahr 1935 Rj. liegt in der Zeit vom Dienstag, den 5. November 1935, bis Montag, den 11. November 1935 einschließlich, während der üblichen Dienststunden auf dem Kreisamt (Zimmer 6) zu jedermanns Einsicht offen.

Gießen, den 28. Oktober 1935.

Kreisamt Eietzen. I. V.: Dr. Schönhals..

Dienstnachrichten.

tiuiiamirt Ludwig Krämer von Ruttershausen wurde zum Jagdaufseher für das Jagdrevier Ruttershausen »bestellt und verpflichtet.

Heinrich Ludwig Weitz von Lindenstruth wurde gnm 2. Beigeordneten der Gemeinde Lindenstruth ernannt.

Ludwig Dürr aus Reinhardshain wurde zum Wiesenvorstandsmitglisd für die Gemeinde Reinhardshain be­stellt und verpflichtet.

Karl Hartbrod aus Kietzen wurde zum Feldschützen der Stadt Kietzen bestellt und verpflichtet.

< Bekanntmachung.

Die Stratzensperre auf der Provinzialstratzenstrecke: Grllnberg Lchnheim Homberg" (Abtlg. Bützfeld Homberg) lst wieder aufgehoben.

Kietzen, den 30. Oktober 1935.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

A n m e r k n g: Die Bekanntmachung im letzten Amts- verkündigungsblatt trug eine falsche Nummer. Die richtige Nummer dieser Bekanntmachung ist Nr. 6V.

Kreisamt Büdingen

Nr. 64.

Verordnung

über die Anmeldung von Schweinen zur Schlachtvieh- und Fleischbeschau und deren Durchführung.

Vom 16. Oktober 1935.

Auf Grund des § 22 Nr. 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (RGBl. S. 547), wird zur Anordnung Nr. 21 der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft, betreffend die Regelung des Absatzes von Schlachtvieh, vom 14. Oktober 1935 (Verkiindigungsblatt des Reichsnährstandes 6. 634), verordnet:

§ 1.

Wer außerhalb der Gemeinden mit Viehgrotzmärkten ge­werbsmäßig Schweine schlachten oder schlachten lassen will, hat bis aus weiteres dem Fleischbeschauer vor Beginn der Unter­suchung einen von dem Obermeister der zuständigen Innung für das Fleischerhandwerk im Einvernehmen mit dem Kreisbauern- sührer ausgestellten Schlachtschein nach anliegendem Muster mit Wiegebestätigung vorzulegen. Für die außerhalb der Gemeinden mit Viehgroßmärkten gelegenen Fleischwarensabriken, die einem Eroßviehmarkt zur Deckung ihres Bedarfs an Schlachtvieh und Fleisch nicht zugewiesen sind, wird der Schlachtschein von dem zu­ständigen Schlachtviehverwertungsverband ausgestellt.

' § 2.

Der Fleischbeschauer bat an Hand der vorgelegten Schlacht­scheine daraus zu achten, daß nicht mehr Schweine zur Schlachtung rugelassen werden, als durch die Schlachtscheine zugebilligt wor­den find.

$

p. 53.: gez. Psundtner.

§ 3.

Notschlachtungen von Schweinen, deren Fleisch gewerblichen Zwecken zugeführt werden soll, hat der Fleischbeschauer spätestens innerhalb einer Woche dem Obermeister der zuständigen Innung für das Fleischerhandwerk anzuzeigen.

§ 4.

Nach der Schlachtung hat der Fleischbeschauer den für ihn vorgesehenen Teil des Schlachtscheins auszufüllen und mit dem Beschaustempel zu versehen.

§ 5.

Diese Verordnung tritt am 25. Oktober 1935 in Kraft.

Berlin, den 16. Oktober 1935.

Der Neichsminister des Innern.

Vorzulegen vor Beginn der Schlachtvieh-und Fleischbeschau.

Vom Schlachtberechtigten nach Aussüllung und Stempelung an die Innung zurückzugeben.

Schlachtschein *)

Gilt nur in der Woche vom. Firma

« 1 8 I i I I I in . i 8 r » ist berechtigt,

. . . Stück schwere Schweine-) . , . Stück mittlere Schweine*) . . . Stück leichte Schweine-) . . . Stück Sauen, Eber oder Altschneider zu schlachten.

.......den..... Der Obermeister der Innung für das Fleischerhandwerk.

. . . bis . < ... 193 .

Wiegebestätigung entsprechend der Anordnung Nr. 21 der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft vom 14. 10. 1935. Auszusiillen vor Beginn der Schlachtvieh- und Fleischbeschau.

....... Pfund

Pfund Pfund Pfund

Unterschrift des Wiegemeisters oder des Verkäufers oder des Käufers.

Durch den Fleischbeschauer auszufüllen. (Veschaustempel

des Fleischbeschauers.)

Der Fleischbeschauer bescheinigt unter Zugrundelegung der oben angegebenen Gewichte durch Stempelaufdruck, datz gegen

Vorlage dieses Scheins

.... Stück schwere Schweine . , , - Stück mittlere Schweine ..... Stück leichte Schweine .... Stück Säuen, Eber oder zur Schlachtung zugelassen und worden sind.

I vgl.

| Anmerkung*). Altschneider geschlachtet

An die Fleischbeschauer (tierärztliche- und Laiensleischbeschauer) unseres Kreises.

Wir weisen Sie auf die vorstehenden Bestimmungen beson­ders hin und machen Ihnen strengste Einhaltung der Vorschriften zur Pflicht.

- Büdingen, den 23. Oktober 1935.

Hessisches Kreisamt Büdingen. 3.53.: S c i o r.

Dienstnachrichten.

Adolf Konrad Lipp von Lindheim wurde zum Wiegemeister der Eemeindeviehwaage zu Lindheim ernannt und verpflichtet.

. Wi l h e l m D a u b e r II. von Himbach wurde zum Toten­gräber und Friedhofsaufseher der Gemeinde Himbach ernannt und verpflichtet.

Anmerkung): Auf einem Schlachtschein dürfen nur die in Aus­sicht genommenen Schlachtungen eines Tages aufgeführt werden.

Anmerkung *): Als schweres Schwein gilt Klasse a und b, über 240 Pfund. Als mittleres Schwein gilt Klasse c, 200 bis 240 Pfund. Als leichtes Schwein gilt Klasse df, unter 200 Pfund.