Mittwoch, 25. DezemNer 1935
Kreisamt Büdingen
Kreisamt Schotten
$dt': Zungen"“"8 641 Ausverkäufe und ähnlicher Veranstal, An die Polizeidirektion Eichen und die Ortspolizeibehördcn und die Eendarmeriestationen des Kreises.
„„„ Wir^ lenken Ihre Aufmerksamkeit auf vorstehende Anord. g und empfehlen Ihnen, die Befolgung zu überwachen. Eretzen, den 23. Dezember 1935.
Kreisamt Eichen.
3. 93.: Weber.
Bekanntmachung.
O irt®ie Polizeistunde wird für den 2. Weihnachtsfeiertaa aus
2 Uhr und für Silvester auf 6 Uhr festgesetzt. au'
Lauterbach, den 23. Dezember 1935.
Kreisamt Lauterbach.
I. 93.: Bracht.
Bekanntmachung.
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sSS'5 Gut"»®«'!“*”""“’ouf 2 * <* »
Büdingen, den 23. Dezember 1935.
Kreisamt Büdingen.
3- 93.: Burk.
| Kreisamt Lauterbach
sichtlichen Endes zu erstatten und ein vollständiges übersichtlich ?^E,s Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
_ Bei ikicht verderblichen Waren od'er in sonstigen besonders dringlichen Fallen kann die Anmeldestelle eine Äbkürzunq der tirist zulassen. 11
§ 3.
Die Anzeige muß die Firma, den Ort der gewerblichen Nie- oertaßung und die genaue Angabe der Räume, in denen der Aus- verkauf stattfinden soll, enthalten: sie muß ferner mit Datum versehen und von dem Veranstalter oder einem zeichnungsberechtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei nicht in das Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden ist statt der Firma der Vor- und Zuname des Veranstalters anzugcben.
^..?°ll der Ausverkauf im Wege der Versteigerung durchgeführt toeib<m-' ^Ies *n ^er 9lnzeige anzugeben.
Mit der Anzeige sind ^er Anmeldestelle die Tatsachen anzu- öten .auJ '6r Verlangen die Belege beizufügen, aus denen
Nch ejötot, daß der Grurrd des Ausverkaufs mcthruinb ernsthaft gemeint ist. %
Werden Berichtigungen oder Ergänzungen der Anzeige oder des Verzeichnis,es verlangt, so beginnt der Lauf der in 8 2 vorgesehenen Frist mit dem Wiedereingang der Anzeige oder des Verzeichnisses in berichtigter oder vervollständigter Fassung.
§ 4.
. , Das Verzeichnis ist so aufzustellen, daß die Uebereinstim- , U'ung seiner Angaben mit den tatsächlich zum Verkauf gestellten
Waren nachgepruft werden kann. Die Waren müssen richtig und vollständig nach Art, Stückzahl, Maß oder Gewicht und soweit : erforderlich, unter Angabe der regelmäßigen Verkaufspreise des
Veranstalters, sowie des Lagerorts aufgeführt werden. Kommissionsware darf in die Ausoerkaufsmasse nicht einbezogen wer- «Üa Auftrag gegebene, aber im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht eingetroffene Waren sind im Verzeichnis mit genauer Angabe des Tages der Bestellung und des Abnahmezeitpunktes auszufuhren. 9*uf Verlangen der Anmeldestelle sind ihr auch die Lieferanten solcher Waren zu benennen. Die Anmeldestelle kann un<n Ergänzung eines den Vorschriften nicht entsprechenden Verzeichnisses verlangen.
§ 5.
Ihor Hu.udelskammer übersendet unverzüglich
der zuständigen Polizeibehörde und, wenn erforderlich, auch der Houdwerkskammer eine Abschrift der Anzeige und des Verzeich-
Zur Nachprüfung der Angaben in der Anzeige und im Verzeichnis sind die von der Industrie- und Handelskammer (der Handwerkskammer) bestellten Vertrauensmänner befugt.
§ 6.
Die Dauer der Ausverkäufe darf 2 Monate nicht über- jchretten.
~ •r?VelontHil£ begründeten Ausnahmefällen, in denen diese N r E ausreicht, kann die zuständige Polizeibehörde nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer, gegebenenfalls der Handwerkskammer, eine Fristverlängerung bewilligen. In diesen Fallen ist eine Woche vor Ablauf der Frist von zwei Monaten ein neues Verzeichnis (§ 4) einzureichen.
§ 7.
Veranstaltungen zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Uv8; wegen Aufgabe einer unselbständigen Verkaufsstelle Brandschaden, Auseinandersetzung, Geschäftsverlequna) dürfen, auch wenn sie im Wege der Versteigerung vorgenommen rverderh nur stattfinden, wenn ein von der Verkehrsauffassung als ausreichend anerkannter1 Grund vorliegt. Der Grund muß im einzelnen Falle die Veranstaltung rechtfertigen fiK-2n^n^pr!d)$nje Anwendung jedoch mit der Maßgabe, daß an dl« Stelle der Frist von 2 Monaten im § 6 Abs. 1 eine Frist von 1 Monat tritt.
§ 8.
Verkäufe der in § 1 unb § 7 bezeichneten Art, die nicht angemeldet worden sind, oder bei denen der angegebene Grund die .J-a*Ta‘‘unS nicht genügend rechtfertigt, können von der Polizeibehörde eingestellt werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Verstoß gegen das Verbot des Vorschiebens oder Nachschiebens von Waren festgestellt worden ist.
. - § 9.
Bändigung eines Ausverkaufs (§ 1) ist es dem Geschäftsinhaber, seinem-Ehegatten und den nahen Angehörigen beider verbotem den Geschäftsbetrieb oder den Teil davon, dessen Aufgabe angekundigt worden war, fortzusetzen, oder vor Ablauf eines Jahres an dem Ort, an dem der Ausverkauf stattgefunden hat, einen Handel mit den davon betroffenen Warengattungen 1 $u eröffnen. Der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes oder der Eröffnung eines eigenen Handels steht es gleich, wenn der Ge
schäftsinhaber, fein Ehegatte oder ein naher Angehöriger beider llch st-m Zwecke der Umgehung der Vorschrift des Satzes 1 an dem Geschäft eines anderen mittelbar oder unmittelbar beteiligt oder m diesem tätig wird. Als Geschäftsinhaber gilt auch derjenige, ~f.r,?? Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit wirtschaftlich maßgebend beteiligt ist oder auf ihre Geschäftsfüh- '-"vg maßgebenden Einfluß hat. Rahe 9lngehör!ge find die Verwandten in auf- und absteigender Linie und die voll- und halbbürtigen Geschwister sowie ihre Ehegatten
in, »Cfiinn eines Ausverkaufs ist es auch anderen als den J2L?[6I'J genannten Personen verboten, mit Waren aus dem ffioto^Ftaf,otr“0rn beix Ausverkauf betroffenen Unternehmens den
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§ 10.
§ 11.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1936 in Krall Die Anordnungen vom 30. Mai 1932 werden hierdurch aufgehoben!
E i e tz e n, den 23. Dezember 1935.
Kreisamt Gießen,
3- 93.: Weber.
■ . ■' Dienstnachrichten.-.
Die Hebainme Schwalb zu Schotten ist mit der Verleb una des Hebammendienstes in der Gemciiide Michelbacki und die Hebamme Spam er zu Schotten n,;/ beauftragt worden. retun3


