Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Beilage der Ob erhefsischen Tageszeitung — Eietzen, 25. Dezember 1935.

Kreisamt Gießen

Nr. 82.

Ausschnitt aus Nummer 153 des Anzeigers der Hessischen.Landesregierung vom 22. Dezember 1935.

Eantestegietung

K Bekanntmachung,

die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen betr.

Vom 18. Dezember 1935.

Der Regierungsbezirk Schleswig, der bayerische Regie­rungsbezirk Schwaben, vas Land Mecklenburg und der Landes­teil Lübeck in Oldenburg gelten bis auf weiteres als stark verseucht im Sinne der Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.- Bl. S. 3) und der ergänzenden Bekanntmachung vom 14. Juli 1932 (Reg.-Vl. S. 91).

Alles aus diesen Gebietsteilen nach Hessen eingeführte Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der fünftägigen Absonderung nach Maßgabe der. in der genannten Anordnung gegebenen Vorschriften.

Die Bekanntmachung vom 4. Oktober 1935 ist hiermit auf­gehoben.

D a r m st a d t, den 18. Dezember 1935.

Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung .

I. V.: R e i ne r.

Betr.: Polizeivcrordnung über die Sperrung des Erenzwegs Flur VII und VIII in der Gemarkung Staufenberg.

Polizeiverordnung.

Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßen verkehrsord- nung vom 28. Mai 1934, der Ausführungsanweisung hierzu vom 29. September 1934, das § 7 der Hessischen Durchführungsver­ordnung zur Reichsstraßenverkehrsordnung vom 20. Dezember 1934 sowie des Artikels 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Gemeindevertretung und der Ortspolizetbehörde mit Genehmigung des Reichsstatt­halters in Hessen — Landesregierung — vom 10. Dezember 1935 zu Nr. Ib 44 480 die nachstehende Polizeiverordnung er­lassen:

.- § 1.

Der in der Gemarkung Staufenberg liegende zwischen Flur VII und VIII verlaufende Grenzweg Daubringen—Kirch­berg wird in seinem unteren Teil« zwischen der Einmündung in die Fernverkehrsstrasse Gießen—Marburg und der ersten Ab­zweigung nach dem Kirchbergerweg für den Verkehr mit Fahr­zeugen aller Art in der Fahrtrichtung Da ub ringen — Straße Gießen—Marburg gesperrt.

§ 2.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.

§ 3.

Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tag der Veröffent­lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 23. Dezember 1935.

Hessisches Kreisamt Gießen.

I. V.: Grein.

Bekanntmachung.

Detr.: Die Bildung einer öffentlichen Mafsergenossciischaft zur Entwässerung in den Fluren I, II und III der Gemar­kung Rödgen, Kreis Greßcn.

Nachdem zur Ausführung von Entwässerungsanlagen in den Fluren I, II und III der Gemarkung Rödgen Antrag auf Bil­dung einer öffentlichen Wassergenossenschaft gestellt worden ist und der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Ab­teilung le (Landwirtschaft) die Einleitung des Verfahrens zur

Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft angeordnet hat/ wird hiermit bekanntgegeben, daß die Vorarbeiten hierzu vonr. Montag, den 30. Dezember 1935, bis Montag, den 13. Januar. 1936 einschließlich in dem Amtszimmer der Bürgermeisterei in Rödgen zur Einsicht sämtlicher Grundeigentümer, deren Grund­stück« in die zu verbessernde Fläche fallen, offenliegen.

Die Grundeigentümer werden zur Verhandlung und Be­schlußfassung sowie zur Wahl ihrer Vertreter für das weitere Verfahren auf die am Donnerstag, dem 16. Januar 193 6, vormittags 9 Uhr, stattfindende Tagfahrt in den alten Schulsaal in Rödgen geladen, unter Androhung des Rechtsnach­teils, daß die Nichterscheinenden sowie die Nichtabstimmenden als dem beantragten Unternehmen beistimmend, mit b«r, Wahl der Vertreter einverstanden angesehen und mit ihren Einwen­dungen gegen die Art der Ausführung später nicht mehr gehört werden. „

Gleichzeitig werden die Grundeigentümer und Wager- nutzungsberechtigten, welche an dem Unternehmen nicht un­mittelbar beteiligt erscheinen, aufgefordert, etwaige Einwen­dungen gegen das Unternehmen in der vorerwähnten Tagfahrt geltend zu machen, widrigenfalls die Einwendungen nach Ab­lauf der Frist nicht mehr berücksichtigt werden und nur noch privatrechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Unter­nehmen geltend gemacht werden können.

Gießen, den 23. Dezember 1935.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Grein.

Vetr.: Polizeistunde am 2. Weihnachtsfeiertag, Silvester und Neujahrstag.

Bekanntmachung.

Gemäß allgemeiner Anordnung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung —, Abteilung la, ist die Polizei­stunde für den 2. Weihnachtsfeiertag auf 2 Uhr, für Silvester auf 6 Uhr festgesetzt worden.

Gießen, den 23. Dezember 1935.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Weber.

Nr. 82.

Regelung der Ausverkäufe und ähnlicher Veranstaltungen.

Auf Grund bes § 7b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesctzbl. S. 499) in der Fassung des Zweiten Teils der Verordnung des Reichspräsiden­ten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 (Neichsgesetz- blatt i S. 121) und des Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 26. Februar 1935 (Reichsgesetz­blatt I S. 311) wird nach Anhörung der Industrie- und Handels­kammer zu Eießen und der Handwerkskammer zu Darmstadt für den Kreis Gießen angeordnet, was folgt:

;§ 1.

Als Ausverkäufe, auch wenn sie im Wege der Versteigerung stattfinden, dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mit­teilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nur solche Veranstaltungen angekündigt werden, die ihren Grund in der Aufgabe

a) des gesamten Geschäftsbetriebes oder

b) des Geschäftsbetriebes einer Zweigniederlassung (selbstän­dige Verkaufsstelle) oder

c) einer einzelnen Warengattung haben.

Ein Verkauf wegen Aufgabe einer unselbständigen Verkaufs» stelle darf.nicht als „Ausverkauf" bezeichnet werden.

§ 2.

Wer «inen Ausverkauf ankündigen will, hat 14 Tage vor der Ankündigung der Industrie- und Handelskammer in Gießen schriftlich in dreifacher Ausfertigung Anzeige über den Grund des Ausverkaufs, den Zeitpunkt feines Beginns und feines voraus-