Freitag, den 25. Oktober 1935
Polizeiverordnung
Wer die Sperrung der Straße Büdingen—Orleshausen.
Auf Grund der 88 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs- ordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64,, Abf. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. Ib, vom 29. 5. 1935 zu St. M. 1b 24 180 folgendes verordnet:
§ 1.
" Die Provinzialstraße von Büdingen nach Orleshausen wird für den Verkehr mit Lastfahrzeugen gesperrt.
§ 2.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.
§ 3.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffent- jlichung in Kraft.
Genehmigt
Büdingen, den 6. Juli 1935.
Kreisamt Büdingen. Becker.
Polizeiverordnung
über die Sperrung der Borngasse in Eckartshausen für den Krastfahrzeugverkehr.
Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstratzenverkehrs- ordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung Eckartshausen und mit (Senehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. Ib, vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet:
§ 1.
Die Borngasse in Eckartshausen wird für den Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art gesperrt.
8 2. ,
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 NM. »der mit Hast bestraft.
§ 3.
Diese Polizewer ordnung tritt mit dem Tag« der Veröffentlichung im Amtsvcrkündigungsblatt in Kraft.
Genehmigt
. - Büdingen, den 6. Juli 1935.
Kreisamt Büdingen. Becker.
Polizeiverordnung über die Sperrung von Wegen in der Gemarkung Effolderbach.
Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstrastenverkehrs- ordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64,, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnuna vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei Effolderbach und mit Genehmigung des Reichsstattbalrer in Hessen, Landesregierung, Abt. Ib, von, 29 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet: 8 1.
Der Ranstädter Weg Flur I Nr. 162 der Gemarkung Effolderbach, der von der Provinzialstraste Selters in südöstlicher Richtung nach dem Ortseingana von Effolderbach führt, und der sogenannte Steinieldwea. Flur 4, Nr. 142, der von der Proviiizialstraste Ranstadt—Selters in südlicher Nichtuna nach Effolderbach abzwcigt, werden für den Verkehr mit Kraftfahr
zeugen aller Art gesperrt.
§ 2. . . ,
Der Steinfeldweg, Flur 4 Nr. 170, der von der Provmzial- straste Ranitadt-^Selters in nördlicher Richtung nach der Gemarkung Konradsdorf abzweigt, wird für den Verkehr mit Fahmeugen aller Art gesperrt. ,
Dieses Verbot gilt nicht für den Verkehr mit Fuhrwerken zu und von den in der Gemarkung Effolderbach gelegenen
Grundstücken.
Zuwiderhaudlunaen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tag« d«r Veröffent- lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Genehmigt
Büdingen, den 6. Juli 1935. r .-
Kreisamt Büdingen. Becker.
Polizeioerordnung
über die Sperrung eines befestigten Wegs in der Gemarkung Engelthal.
Auf Grund der 88 34 und 36 der Reichsstrastenmrkehrs- ordnung vom 28 Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abf. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 werd mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen. Landesreaiernnq, Abt. Ib (Innere Verwaltung), vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet:
Der befestigte Weg (Provinzialstraste), der von der Provinzialstraße Ilbenstadt—Altenstadt abzwcigend über Hof Engelthal auf die Frankfurter Straße (Altenstadt—Eichen) führt, wird für den Durchgangsverkehr mit Lastkraftwagen gesperrt.
8 2. ,
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.
8 3.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tag« der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Genehmigt
Bübingen, den 6. Juli 1935.
Kreisamt Büdingen. Becker.
Polizeiverordnung
über die Sperrung eines Weges in der Gemarkung Heegheim für den Kraftwagcnverkehr.
Auf Grund der 88 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs, ordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abf. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung Heegheim und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. Ib (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24180 folgendes verordnet:
8 1.
Der in der Gemarkung Heegheim gelegen« Teil der Straße Heegheim—Nieder-Mockstadt vom Ortsausgang Heegheim bis zum' Mockstädter Markwald wird für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art gesperrt.
8 2.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.
§ 3.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkiinbigungsblatt in Kraft.
Genehmigt ,
Büdingen, den 6. Juli 1935.
Kreisamt Büdingen. Becker.
Polizeiverordnung
über die Sperrung der Ortsjtrahc „Hinter der Mauer" in Hirzenhain für den Krastfahrzeugverkehr.
Auf Grund der 88 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs- ordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vorn 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung Hirzenhain und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. Ib (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet:
8 1.
. Di« Ortsstraße „Hinter der Mauer" in Hirzenhain wird für den Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art ge- perrt.
8 2.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.
8 3.
Diese Polizei verordn ung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Genehmigt
Büdingen, den 6. Juli 1935.
Krcisamt Büdingen. Becker.
Polizeioerordnung
über die Sperrung einer Brücke in Gemarkung Lißberg für Kraftfahrzeuge.
Auf Grund der 88 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs, ordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialorbnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Eemeinbeoertretung Lißberg und mit ' Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. Ib, vom 29. 5. 1935 zu St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet:
8 1.
Die Brücke über die Nidda am Kreuzweg beim Transfor- matorenhaus in der Gemarkung Lißberg wird für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art und für Fuhrwerke mit mehr als einer Tonne Ladung gesperrt.
8 2.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.
§ 3.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung irn Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Genehmigt
Büdingen, den 6. Juli 1935. ,
Kreisamt Büdingen, Becker.


