Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdireklion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. -

Beilage der Ob erhessischen Tageszeitung Eietzen, 25. Oktober 1935.

Kreisamt Gießen

Nr. 58

Betr.: Eewerbelegitimationskarten für Kj. 1936.

An die Polizeidirektion Eichen

«nd die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer als Handlungsreisender oder als Handlungsagent nach L44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsücht oder ten ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, die nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalender­jahres^ erteilt wird. Cie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1936 fortzusehen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen fo zeitig zu stellen, datz sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimatiönskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vor­geschriebenen Formulars baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen die Polizei­direktion.

In die Legitimatiönskarten ist ein Lichtbild des Inhabers einzukleben. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgrötze von mindestens 1,5 cm haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persön­lichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen ver­mieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitimationskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestemvelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden,'sind unzulässig und daher zurückzugeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleich­falls miteinzusenden.

Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um einen Anspruch auf Ausstellung einer Legitimationskarte zu erwerben. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlasiunq betrei­ben. Die Legitimationskarte berechtigt zum Aufkäufen von Waren und zum Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kausleuten oder solchen Personen, die bie. Waren Herstellen, oder in deren Geschäfts­betriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf ächten und'die Antragsteller entsprechend belehren.

Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleinen Umfang hat.

Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung der Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anwei­sungen zur Pflicht.

E i e ß e n, den 17. Oktober 1935.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weber.

Dienstnachrichten.

Heinrich Karl Rühl zu Oppenrod ist zum Rechner der Evangelischen Kirchengemeinde Oppenrod ernannt und ver­pflichtet worden.

Bekanntmachung.

Der ordentliche Lehrgang 1935/36 an den Bäuerlichen Werk­schulen beginnt am

Montag, den 4. November (Neblung) 1935.

Die Anmeldungen zur Aufnahme werden von den Beamten der Bäuerlichen Werkschulen jederzeit entgegengenommen, die auch nähere Auskunft über das Alter- der auszunehmenden Schüler und Schülerinnen, das Schulgeld, den Lehrplan ufw. Meilen.

Frankfurtä. M den 15. Oktober (Eilbhard) 1935« .

Reichsnährstand

Landesbauernschaft Hessen-Nassall.

I. A.: Rothert. -

An die Bürgermeistereien des Kreises!

Auf vorstehende Bekanntmachung der Landesbauernschaft Hessen-Nassau weisen wir Sie hin und empsehlen Ihnen, für wiederholte ortsübliche Veröffentlichung Sorge zu tragen.

Gießen, den 17. Oktober 1935.

Kreisamt Eießen. I. V.:. Weber.

Cantestegietung

Bekanntmachung,

die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Eebietsteilen betü, Vom 4. Oktober 1935.

Der Regierungsbezirk Schleswig, der bayerische Regierungs­bezirk Schwaben, die wiirttembergifchen Kreise Jagstkreis und Donaukreis, der Landesteil Lübeck in'Oldenburg, sowie das Landesgebiet Lübeck gelten bis auf weiteres als stark verseucht im Sinne der Anordnung vom 13. Januar 1928 (Äeg.-Vl. S. 3) und der ergänzenden Bekanntmachung vom 14. Juls 1982 (Reg.-! Blatt S. 91).

Alles aus diesen Eebietsteilen nach Hessen eingeführts Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der fllnstägigen Absonderung nach Maßgabe der in der genannten Anordnung gegebenen Vorschriften.

Die Bekanntmachung vom 13. Mai 1935 sowie die ergän­zenden Bekanntmachungen vom 8. und 29. Juni 1935 sind hier­mit aufgehoben.

Darmstadt, den 4. Oktober 1935.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

I. V.: Reiner.

Dienstnachrichten.

Ludwig Kriep von Geilshausen wurde zum 1. Beigeord­neten der Gemeinde Geilshausen ernannt.

Kreisamt Büdingen

Nr. 62

Betreffend: Eröffnung des ordentlichen Lehrgangs 1935/36 öffl den Bäuerlichen Werkschulen.

Bekanntmachung.

Der ordentliche Lehrgang 1935/36 an den Bäuerlichen Werkschulen beginnt am

Montag, den 4. November (Neblung) 1935.

Die Anmeldungen zur Aufnahme werden von den Beamten der Bäuerlichen Werkschulen jederzeit entgegengenommen, dis auch nähere Auskunft über das Alter der aufzunehmendert Schüler und Schülerinnen, das Schulgeld, den Lehrplan usw- erteilen.

Frankfurt a. M., den 15. Oktober (Eilbhard) 1935.

Reichsnährstand

Landesbauernschaft Hessen-Nassau.

I. A.: Richert.

Polizeiverordnung über die Sperrung eines Weges in der Gemarkung Vingenheinl für den Kraftfahrzeugverkchr.

Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßen Verkehrs« ordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung Bingenheim und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in!, Hessen, Landesregierung. Abt. ib (Innere Verwaltung) von! ' 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet:

§ 1.

Die in der Gemeinde Bingenheim belegens Straße bei Schüttweg" wird für den Verkehr mit Kraftwagen und Kraft­rädern gesperrt.

§ 2.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM« oder mit Haft bestraft.

8 3.

Diese Polizeiverordnung tritt mildem Tage der Veröffenb« lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. '

Genehmigt

Büdingen, den 6. Juli 1935.

Kreisamt Büdingen. Becker«