Freitag, den 25. Oktober 1935

Polizeiverordnung

Aber die beschränkte Benutzung eines Teiles der Ortsftraße in Merkenfritz.

Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs- ordnmng vom 28. Akai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abf. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung . Merkenfritz und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. lb (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. lb 24180 folgendes verordnet:

§ 1.

Der Teil der Ortsstraße in Oberdorf in Merkenfritz, der an der Abzweigung der Liebfrauenstraße beginnend, die Provinzial- straße WeningsMerkenfritz mit der Provinzialstraße Hirzen- hainGedern verbindet, wird für Lastkraftwagen und Fuhr- " werke mit einem Gesamtgewicht von mehr als VA Tonnen ge­sperrt.

§ 2.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.

§ 3.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffent­lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Genehmigt

Büdingen, den 6. Juli 1935.

Kreisamt Büdingen. Becker.

Polizeiverordnung

über die Sperrung eines Feldweges in der Gemarkung Oberau.

Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs- ordnung vom 28. 'Diät 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8, Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung Oberau und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. lb (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Rr. St. M. lb 24 180 folgendes verordnet:

§ 1.

Der Feldweg Flur I Nr. 253 der Gemarkung Oberau, der von der Provinzialstraße AltenstadtRommelhausen etwa 120 Meter südlich der Nidderbrücke nach Oberau abzweigt, wird für den Verkehr mit Fahrzeugen aller Art gesperrt.

§ 2.

- Das Verbot des § 1 gilt nicht für den Verkehr mit Fuhr­

werken zu und von den in der Gemarkung Oberau gelegenen Grundstücken.

8 3.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.

§ 4.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffent­lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Genehmigt

Büdingen, den 6. Juli 1935.

Kreisamt Büdingen. Becker.

Polizeiverordnung

über die Sperrung der Mockstädter Kirchstraße in Ober-Mockstadt

Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs­ordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung Ober-Mockstadt und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. Ib (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24180 folgendes verordnet:

§ 1.

Die Mockstädter Kirchstraße in Ober-Mockstadt, die die Lauen- burgstraße mit der Obergasse verbindet, wird für den Verkehr «nit Kraftwagen aller Art und für den Verkehr mit Lastfuhr­werken von mehr als einer Tonne Gesamtgewicht gesperrt.

8 2.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.

8 3. H

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffent­lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Genehmigt

Büdingen, den 6. Juli 1935.

Kreisamt Büdingen. Becker.

Polizeiverordnung

über die Sperrung des Sandkautcnwegs in Rodenbach für den Kraftsahrzeugoerkehr.

Auf Grund der 88 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs- ordnung vom 28. Mai'1934 in Verbindung mit Art 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Jult 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung

Rodenbach und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. lb (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet:

8 1.

Der Sandkautenweg in Rodenbach wird für den Durch­gangsverkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art gesperrt.

8 2.

Zuwiderhandlungen.werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft -

8 3.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffent­lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Genehmigt

Büdingen, den 6. Juli 1935.

Kreisamt Büdingen. Becker.

Polizeioerordnung

über die Sperrung der OrtsftraßeAuf dem Berg" in Stockheim.

Auf Grund der 88 34 unO 36 der Reichsstraßenverkehrs­ordnung vorn 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vorn 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung Stockheim und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. lb (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet:

8 1.

Die OrtsftraßeAuf dem Berg" in Stockheim, die die Bahnhofstraße mit der Hauptstraße verbindet, wird für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art gesperrt.

8 2.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffent­lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Genehmigt

Bübingen, den 6. Juli 1935.

Kreisamt Büdingen. Beck e.r.

Polizciverorduung über die Sperrung eines Weges in der Gemarkung Usenborn für den Kraftfahrzeugverkehr.

Aus Grund der 88 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs­ordnung vorn 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vorn 8." Juli 1911 wird nack> Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung Usenborn und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Lqndesregierung, Abt. lb (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet:

8 1.

Der in der Gemarkung Usenborn gelegene Teil der alten Frankfurter Straße", der in der Länge von etwa 1200 Meter die Provinzialstraßen HirzenhainGeldhaar und Hirzenhain Usenborn miteinander verbindet, wird für den Verkehr mit Kraftwagen und Krafträdern gesperrt.

8 2

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.

8 3.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffent­lichung im Aintsverkündigungsblatt in Kraft.

Genehmigt

Bübingen, den 6. Juli 1935.

Krcisamt Büdingen. Becker.

Polizeiverordnung über die Sperrung eines Feldweges in der Gemarkung Usenborn-

Auf Grund der 88 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs­ordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung 'Usenborn und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. Ib (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. lb 24 180 solgendes verordnet:

8 1.

Der Feldweg, der vom Steinbruch im Waldstrauch nach bet Provinzialstraße UsenbornHirzenhain führt, wirb für den Verkehr mit Lastkraftwagen gesperrt.

8 2.

Zuwiderhandlungen werben mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.

8 3.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffent­lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Genehmigt

Bübingen, den 6. Juli 1935.

Kreisamt Büdingen. Becker.