Gamstag, 23. November 1935
Bratwurst, grob
Aus diesen Preisstand sind etwaige heute höher liegende Preise nunmehrzurückzu führ en.
Wir weisen darauf hin, daß es sich bei diesen Preisen nicht um Richt- oder Festpreise, sondern um Höchstpreise handelt, d. h., daß Unterschreitungen, soweit sie nicht unlauter sind.
auf 1,00 RM. erhöhen darf.
Lauterbach, den 18. November 1935.
Hessisches Kreisamt. Zürtz.
0,75 RM.
0,90 RM.
zulässig sind.
Dies« Anordnung tritt mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft. Preisüberschreitungen werden wir unnachsichtlich zur Anzeige dringen.
Einfache Leber- und Blutwurst
Fleischwurst (in der Stadt Lauterbach und Schlitz) 1,00 RM,
1,10 RM.
Bratwurst, fein IM RM. *)Hausmacher Leber- und Blutwurst , 0,90 bis 1,00 RM.
Schmalz, ausgelassen . ... . 1,10 RM.
Schmalz, ganz (entsprechend billiger als
Schmalz ausgelassen)
Braten mit Beilage (Schweine) . 6 . 0,90 RM.
Bauchlappen, gesalzen und frisch (ent-'
sprechend billiger als Braten)
Karree und Kammstück . . « <■ 0,90 RM.
*)Schwartenmagen (Fleischmagen) . . 0,90 bis 1,00 RM.
*) Anmerkung: Im Rahmen dieser Preisspanne darf von einem Betrieb nur derjenige Preis genommen werden, der am 31. März 1935 berechnet worden ist. Z. B.: Galt ein Preis von 90 Pfg., dann ist dieser heute maßgebend, galt ein solcher von 95 Pfg., dann ist auch der heutige Preis so. ,
Die Spanne ist also nicht so zu verstehen, daß jeder Betrieb
Betreffend: wie oben.
An die Bürgermeistereien und Ecndarmeriestationcn des Kreises!
Auf vorstehende Bekanntmachung machen wir Sie besonders aufmerksam.
Die vorstehend aufgeführten Höchstpreis gelten nicht nur für Fleischer, Metzger usw., sondern sind auch von Feinkost- und Kolonialwarengeschäften sowie von den Verkaufsstellen der Großfilialgeschüfte und Fleischwarenfabriken unbedingt einzuhalten. . ,
Wir beauftragen Sie, die Innehaltung der angeführten Höchstpreise zu überwachen und uns von Preisüberschreitungen unverzüglich Mitteilung zu machen, damit wir mit Ordnungsstrafen auf Grund des § 5 der Bekanntmachung vom 27. September 1935, betreffend die Durchführung der Reichsverordnung über Fleisch- und Wurstpreise vom 31. August 1935 und § 7 der Reichsverordnung über Fleisch- und Wurstpreise vom 31. August 1935 und Verordnung über Ordnungsstrafen bei Zuwiderhandlungen gegen Preisschildervorschriften und Preisfestsetzungen vom 8. Januar 1935 vorgehen können.
Lauterbach, den 18. November 1935.
Hessisches Kreisamt. Zurtz.
Kreisamt Schotten
Vetr.: Handel mit Schlachtschweinen.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Die nachstehende Anordnung Nr. 19 der Hauptvereinigung der deutschen Vichwirtschaft bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Schotten, den 18. November 1935.
Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.
Anordnung Nr. 19
der Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaft betreffend Handel mit Schlachtschweinen.
Vom 14. Oktober 1935.
'■ Auf Grund des § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar 1935 (Re ich s- gesetzbl. I S. 301) wird mit Genehmigung des Herrn Reichs- ünd Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft mit Geltung für das ganze Reichsgebiet angeordnet:
§ 1
: - Der' Handel mit Schlachtschweinen darf nur nach Lebendgewicht erfolgen.
§ 2.
Als Handel im Sinne dieser Anordnung gilt:
a) der Kauf zu festem Preis bei ortsüblicher Lieferungsbedingung (ab Hof oder Verladestation des Erzeugers o. ä.);
b) die Derkaufsvermittlung im Auftrage des Erzeugers.
§ 3.
(1) Beim Festkauf hat der Käufer einen Schlußschein laut anl. Muster nach Schlachtwertklasien (§ 4, Abs. 2) getrennt aus- zustellen.
(2) Die Ausstellung des Schlußscheins hat beim Abschluß des Kaufs zu erfolgen. Bei späterer Abnahme oder Verwiegung an anderem Ort kann ausnahmsweise die Eintragung des festgestellten Lebendgewichts nachgeholt werden.
§ 4.
(1) Im Schlußschein ist das beim Festkauf zugrunde gelegte Lebendgewicht (futterleer festgestellt) und der Kaufpreis für je 50 Kilogramm (1 Zentner) Lebendgewicht sowie die Schlacht- wertklasse anzugeben.
(2) Als Schlachtwertklasien gelten Schweine:
a) über 300 Pfund,
b) 240 bis 300 Pfund,
c) 200 bis 240 Pfund,
d—f) unter 200 Pfund, Sauen, Eber und Altschneider.
(3) Werden Schweine derselben Schlachtwertklasse zu einem Einheitspreise gekauft, so genügt die Ausstellung eines Schlutz- scheines.
(4) Es ist verboten, Schweine verschiedener Schlachtwert- klassen zu einem Durchschnittspreise zu kaufen.
(5) Die Einsetzung eines nicht ausgehandelten oder nicht zutreffenden Preises sowie Vereinbarungen oder Angaben wie „x RM. über oder unter Notiz" und dergleichen sind verboten-
8 5.
(1) Bei der Verkaufsvermittlung im Auftrag« eines Erzeugers, dessen Betrieb in einem der genannten Gebiete liegt, hat der Verkaufsvermittler über seine getätigten Verkäufe Abrechnungslisten nach anliegendem Muster auszustellen.
(2) Der Verkaufsvermittler hat dem Verkäufer (Erzeuger) eine Abrechnung auszuhändigen, aus der
1. der erzielte Verkaufspreis,
2. die Vergütung für den Vermittler,
3. etwaige verausgabte Unkosten,
4. der dem Verkäufer (Erzeuger) ausgezahlte Betrag ersichtlich ist.
(3) Der § 4, Abs. 2, 4 und 5, findet sinngemäße Anwendung.
8 6.
(1) Der Käufer hat das Original des Schlußscheins und der Verknufsvermittler die Abrechnungsliste an die zuständige Kreisbauernschast (in Bayern Vezirksbauernschaft), in deren Gebiet der Betrieb des Verkäufers (Erzeugers) liegt, innerhalb einer Woche nach Ausstellung einzureichen.
(2) Der Käufer hat die erste Durchschrift des Schlußscheins dem Verkäufer (Erzeuger) zu geben.
(3) Die zweite Durchschrift verbleibt im Besitz des Käufers.
(4) Di« Formblätter für die Schlußscheine und für die Abrechnungslisten sind ausschließlich durch die Kreisbauernschaft (in Bayern Vezirksbauernschaft) oder durch den zuständigen Schlachtviehverwertungsverband zu beziehen.
8?.
Käufer und Verkäufer haben di« Schlußscheine drei Monat« aufzubewahren und dem Beauftragten des Schlachtviehverwertungsverbandes auf Verlangen vorzulegen.
§ 8.
Der Vorsitzende des zuständigen Schlachtviehverwertungs-. Verbandes kann Verstöße gegen diese Anordnung nach § 31, Abs. 1, der Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar 1935 mit Ordnungsstrafen bis zu 1000 Reichsmark im Einzelfalle bestrafen.
8 9.
Diese Anordnung tritt unter gleichzeitiger Außerkraftsetzung der Anordnung Nr. 5 vom 25. Juli 1935 mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. Oktober (Gilbhart) 1935.
Der Vorsitzende
der Hauptvereinigung der Deutschen Vichwirtschaft Küper.


