Samstag, 23. November 1935
Iben Ausdünstungen einer überlaufenden Jauchegrube und einer nur mangelhaft abgedeckten Dungstätt-e ausgesetzt. Gerüche aus einen Raum ' des Hofes mit dort gelagerten eingesalzten Därmen in Fässern bringen ebenfalls in den Brotaufbewahrungsraum. Der Eesamteindruck der Bäckerei ist nach dem Zeugnis des staatlichen Gesundheitsaiptes Büdingen höchst ekelerregend und gesundheitsschädlich.
Durch das Bestehen solcher Zustände bildet die Bäckerei Levi eine Brutstätte für Ungeziefer aller Art, wodurch der Verschleppung von Krankheitskeimen und der Entstehung von Epidemien Vorschub geleistet wird.
r Die Schließung des Betriebes war daher dringend geboten. Büdingen, den 18. November 1935.
Kreisamt Büdingen.
Becker.
Polizeiverordnung zur Bekämpfung des Frllhlingskreuzkrautes für den Kreis Büdingen.
Auf Grund der Artikel 37 und 43 Absatz 2 des Forst- und Febdstrafgefetzes vom 13. Juli 1904 und des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911, sowie des Artikels 3 der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — Abteilung le, vom 6. November 1935 zu Nr. le 22935, folgendes verordnet:
§ 1.
Die Eigentümer, Nutznießer und Pächter von Grundstücken sind zum Zwecke der Verhütung der Weiterverbreitung und zur Vertilgung des Frühlingskreuzkrautes verpflichtet, sobald sich Frühlingskreuzkraut auf ihren Grundstücken zeigt, die vorhandenen Pflanzen mit der Wurzel auszuziehen und sofort zu verbrennen oder in mindestens Vi Meter tiefen Gruben zu ver- graben.
Wegwerfen des Krautes in die Furchen, auf Wege, Düngerhaufen usw. oder auf fremde Grundstücke, ebenso das Liegenlassen aus dem Grundstück, aus dem es ausgejätet ist, ist verboten.
§ 2.
Zuwiderhand lungen gegen die in § 1 enthaltenen Vorschriften werden gemäß Artikel 37 des Forst- und Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 mit Geldstrafen bis zu 150 RM. oder mit Haft, bestraft.
8 3.
Die Polizeiverorönung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Büdingen, den 18. November 1935.
Hess. Kreisamt Büdingen.
Becker.
Ernannt und verpflichtet worden:
Friedrich Georg Knickei aus Langenbergheim zum Bürgermeister der Gemeinde Langenbergheim.
Gustav Ulrich aus Nieder-Mockstadt zum Bürgermeister der Gemeinde Nieder-Mockstadt.
Heinrich Wilhelm Diehl aus Nieder-Mockstadt zum ersten Beigeordneten und Hermann Wilhelm Lenz zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Nieder-Mockstadt.
Heinrich Schmidt aus Langenbergheim zum ersten Beigeordneten und Friedrich Quanz zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Langenbergheim.
Friedrich Kleh aus Calbach zum ersten Beigeordneten und - Heinrich Wilhelm Clauß zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Calbach. , . .
Otto Nagel aus Altenstadt zum ersten Beigeordneten und Friedrich Wilhelm Spitznagel zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Altenstadt. . , . ■ ™.
Reinhard Eckel von Lindheim zum stellver retenden Wrege- meister der Eemeindeviehwaage zu Lindheim.
Johann Friedrich Knickei von Düdelsheim zum ersten Belgeord- neten und Heinrich Adam Klitsch zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Düdelsheim.
Gustav Knaus von Büdingen zunz zweiten Beigeordnete» der Gemeinde Büdingen.
Kreisamt Lauterbach
Nr. 103
Anordnung Nr. 26
der Hauptvereinigung der Deutschen Biehwirtschast.
Bett.: Hausschlachtungen..
Vom 5. November 1935.
Im Interesse der gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Schweinefleisch ordne ich auf Grund des § 8, Abs. 3, de: Satzung der Hauptvereinigung der Deutschen Biehwirtschast vom 5. März 1935 (RNVbl. 6. 116) in Verbindung mit § 8, Abs. 2, der Satzung für Schlachtviehverwertungsverbände vom gleichen Tage (RNVbl. S. 113) folgendes an:
§ 1.
(1) Hausschlachtungen von Schweinen bedürfen bis auf weiteres der Genehmigung durch den zuständigen Schlachtviehverwertungsverband.
(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich,
a) wenn derjenige, der die Hausschlachtung vornehmen will, das zur Hausschlachtung vorgesehene Schwein mindestens drei Monate selbst gehalten und gefüttert hat;
b) wenn die Hausschlachtung auf Grund eines Deputat- oder Altenteilvertrages erfolgt.
(3) Unberührt bleiben die auf Grund meines Rundschreibens Nr. 33 von den Schlachtviehverwertungsverbänden erlassenen Verbote des Absatzes von Fleisch aus landwirtschaftlichen Hausfchlachtungen (Verbot des Auspfundens).
§ 2.
Die Genehmigung soll grundsätzlich erteilt werden, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, daß er innerhalb der letzten beiden Jahre im gleichen Umfang Hausschlachinngen vorgenommen hat. Der Nachweis soll im Regelfälle durch eine schriftliche Bescheinigung des Ortsbauernführers erbracht werden.
§ 3.
Mitglieder von Schlachtviehverwertungsverbänden dürfen an Personen, die keinem Schlachtviehverwertungsverband. angehören, Schlachtschweine Nur verkaufen, wenn der Käufer die nach § 1 erforderliche Genehmigung zur Hausschlachtung vorlegt.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung können mit Ordnungsstrafen bis zu 1000 RM. bestraft werden.
Zur Ausübung der Strafbefugnis bestelle ich die Vorsitzenden der Schlachtviehverwertungsverbände zu Beauftragten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft.
8 5.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Berlin, den 5. November 1935.
Der Vorsitzende
der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft, gez. Küper.
Bett.: Wie oben.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Auf vorstehende Anordnung machen wir Sie aufmerksam. Wir bemerken, daß für die Genehmigung gemäß § 1 der obigen Anordnung der O r t s b a u e r n f ü h r e r zuständig ist. Die Genehmigung wird von diesem erteilt, sobald der Nachweis erbracht ist, daß der Betreffende innerhalb der letzten beiden. Jahre im gleichen Umfang Hausschlachtungen vorgenommen hat. Der Nachweis wird am zweckmäßigsten durch Vorlage der Schlachtsteuerquittunaen erbracht. Sollten letztere nicht mehr vorhanden fein, so ist eine Bescheinigung der Schlachtsteuerhebestelle zu erbringen.
Sie wollen die Interessenten hiernach bedeuten.
Lauterbach, den 18. November 1935.
Hessisches Kreisamt Lauterbach. Zürtz.
Nr. 104.
Bekanntmachung.
Vetr.k Durchführung der Reichsverordnung Uber Fleisch- und Wnrstsorten vom 31. August 1935; hier: die sestgestellten ortsüblichen Preise am 31. März 1935 im Kreise Lauterbach.
Nachstehend geben wir die für unten genannten Fleisch- und Wurstsorten am 31. März 1935 in Geltung gewesenen ortsüblichen Preise bekannt unb machen darauf aufmerksam, daß diese Preise in allen Gemeinden des Kreises Lauterbach als Höchstpreise gelten.


