Samstag, 23. November 1935
Zur Ausübung der Strafbefugnis bestelle ich die Vorsitzenden der Schlachtviehverwertungsverbände zu Beauftragten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft.
§ 5.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
, Merlin, den 5. November 1935.
Der Vorsitzende
der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft.
K ii p « r.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Wir beauftragen Cie, vorstehende Anordnung mit Rücksicht auf ihre Wichtigkeit und Bedeutung insbesondere für die ländliche Bevölkerung sofort auf ortsübliche Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
Friedberg i. H., den 19. November 1935.
Kreisamt Friedberg. Dr. Straub.
Nr. 93, Freitag, den 22. November 1935 ; Amtliche Bekanntmachung
Aufruf zur Anmeldung zum Wehrstammblatt der Fahrgänge 1913 und 1916.
Auf Grund der Erklärung der Reichsregierung an das Deutsche Volk und auf Grund des Gesetzes über den Aufbau der Wehrmacht vom 16. 3. 1935, des Wehrgesetzes vom 21. 5. 1935, des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. 6. 1935 und der Verordnung über das Erfassungswesen vom 22. 5. 1935 in der Fassung der Verordnung vom 7. 11. 1935 werden für den Bereich des Kreises Friedberg alle männlichen Reichsangehörigen der Eeburtsjahrgänge 1913 für den aktiven Wehrdienst und 1916 für den Reichsarbeitsdienst zur Anmeldung zum Wehrstammblatt bei der Ortspolizeibehörde des Wohnorts (in den Landgemeinden: Bürgermeisterei, in den Städten Bad- Nauheim und Friedberg: Polizeiamt) aufgerufen.
Auch Nichtarier, sowie alle männlichen Personen, bei denen die Staatsangehörigkeit nicht feststeht, haben sich zu melden.
Befreit von der Anmeldung sind nur diejenigen Personen, die bei der Aufforderung zur Anmeldung bereits Arbeitsdienst leisten oder in der Wehrmacht aktiv dienen.
Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der polizeilichen Meldebehörde, bei der er sich anzumelden hat, vorübergehend abwesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach Rückkehr unverzüglich persöulich anzumelden.
Die Anmeldung beginnt am 20. November 1935.
Die Dienstpflichtigen werden durch die polizeiliche Melde- behörde des Wohnorts vorgeladen und haben hierzu pünktlich
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zu erscheinen. . . .
Diejenigen Dienstpflichtigen, die bis zum 15. 1. 1936 keine Vorladung erhalten haben, melden sich unaufgefordert unter Vorlage der Personalpapiere.
An Personalpapieren hat jeder Dienstpflichtige mitzu- bringen:
a) den Geburtsschein, / - „ , .,
b) Papiere über den Nachweis seiner Abstammung, soweit sie in seinem oder seiner Angehörigen Besitz sind,
c) die Schulzeugnisse und Nachweise der Berufsausbildung (Lehrlings- und Gesellenprüfung), ,
Ausweise über Zugehörigkeit zur HI (Manne HI), zur SA (Marine SA), zur SS, NSKK, zum DLV (Deutscher Luftsportverband), zum DASD (Deutscher Amateur- und Sende-Empfangsdienst), zur Freiwilligen Sanitatskolonne
Nachweis über Teilnahme am Wehrsport (Wasser- d7n Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Arbeitspaß Arbeitsdienstpaß, Dienstzeitausweis oder Pflichtheft der
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den^NachwnsOuber geleisteten aktiven Dienst in*)« Wehrmacht oder Landespolizei »der über die 6cmi-> ausgesprochene Annahme als Freiwilliger im
h)' tocnCvon Seefahrtschulen und j) den* Nachweis^über den Besitz des Reichssportabzeichens si) de" Führersitz eüi' sii r^ävaf 1 fah'rzeuge, Flugzeuge oder des -qZWnAWÄ^ des Dienstpflichtigen feiner Ehefrau ode seiner Eltern von der Ableistung des Reichs- Arbeitsdienstes oder des aktiven Wehrdienstes aus Häuslichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen sind gleist be> der Anmeldung zu stellen, unter Vorlage der dazu notwendigen ^"°Ke? Dienstpflichtige, arischer .Mammung hat bei der persönlichen Anmeldung eine vorgeschnebene Erklärung aozu geben, die er bei der Anmeldung erhalt.
Jeder Deutsche, 6et freiwillig in den Reichsarbeitsdienst oder aktiven Wehrdienst eintreten will, hat sich persönlich unter Vorlage der Personalpapiere bei der polizeilichen Meldebehörde des Wohnorts zu melden, lieber diese Anmeldung stellt die polizeiliche Meldebehörde einen Freiwilligenschein aus, der vom Freiwilligen bei der Meldung zum Truppenteil vorzulegen ist. Dieser Schein gilt jeweils nur bis zu dem darauf folgenden 31. März.
Der Freiwilligenschein wird nur ausgestellt
a) für den Eintritt in den Reichsarbeitsdienst, wenn der Freiwillige zum Zeitpunkt seines beabsichtigten Eintritts das 17. Lebensjahr vollendet fyat, ■
b) für den Eintritt in den aktiven Wehrdienst, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat,
c) bei einem Minderjährigen, wenn eine schriftliche, amtlich beglaubigte Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum freiwilligen Eintritt in den Reichsarbeitsdienst oder aktiven Wehrdienst vorgelegt wird.
Dienstpflichtige, die durch ihre Krankheit an der Anmeldung verhindert sind (dazu gehören auch Geistesschwache, Nervenkranke, Krüppel) haben hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes einzureichen. Wer an Fallsucht zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten die glaubhaften Zeugen hierfür zu stellen oder das Zeugnis eines Amtsarztes beizubringen. ,
Der Dienstpflichtige hat alle Behauptungen über feine Per- fon durch Vorlegen von Urkunden, Personalpapieren, Aus- । meifen ufw. oder durch Stellung von Zeugen zu erhärten oder auf andere Weife glaubhaft zu machen. Die Urkunden muffen urschriftlich vorgelegt werden, Abschriften amtlich beglaubigt sein. . . ,
Wer nicht zur Anmeldung erscheint, hat, wenn keine höhere Strafe verwirkt ist, eine.Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder entsprechende Haft zu erwarten. Er wird zwangsweise vorgeführt.
Friedberg, den 21. November 1935.
Kreisamt Friedberg.
Dr. Straub.
Kreisamt Büdingen
Nr. 69
Betreffend: Tanzbeluftigungen und öffentliche Lustbarkeiten. Bekanntmachung
Wir weifen darauf hin, daß für den Totensonntag, 24. November 1935, Genehmigungen zu öffentlichen Tanzbelustigungen nicht erteilt werden. Ebenso sind für den 1. Weihnachtsfeiertag sowie für dessen Vorabend öffentliche Lustbarkeiten untersagt.
Nicht zu beanstanden sind an diesen Tagen theatralische Aufführungen und Konzerte aller Art, wenn dje Darbietungen ernsten und belehrenden Inhalts sind und der besonderen Bedeutung und Weihe der Festtage angepaßt werden. Zugelassen sind auch rein sportliche Veranstaltungen, die ohne öffentliche Umzüge oder Musik stattfinden.
V ü d i n g e n, den 19. November 1935.
Kreisamt Büdingen.
Becker.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Interessenten sind nach vorstehender Bekanntmachung zu bedeuten.
Büdingen, den 19. November 1935.
Krrisamt Büdingen.
Becker.
Betreffend: Antrag aus Schließung der Bäckerei Levi zu Büdingen.
Bekanntmachung
Der Herr Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Abt. IH hat mit Verfügung vom 6. November 1935 zu Nr. III 22245 die Schließung der Bäckerei Levi in Büdingen angeordnet. Gelegentlich einer am 23.-Oktober 1935 vorgenommenen Besichtigung war in der Bäckerei Levi festgestellt worden, daß der Betrieb auch nicht annähernd den hygienischen Mindestforderungen entspricht. Aus den Grüßen des Veschlusies sei folgendes angeführt: .
Die Backstube im Erdgeschoß, sowie der m 1. Stock des Hauses gelegene Lagerraum für die Mehlvorrate machte einen durchaus unsauberen Eindruck. Decken und Wände des Lagerraumes sind schadhaft, sodaß der Verputz herunterfallt. Dre lt. Polizeiverordnung vorgeschriebene Trennung des Verkaufsund des Wohnhauses ist nicht durchgeführt. Das verkauis- bereite Brot wird in einem offenen Schrank gelagert und ist


