Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Beilage der Ob er hessischen Tageszeitung Eietzen, 23. November 1935.

Kreisamt Gießen

Nr. 72

Amtliche Bekanntmachung.

Ausruf zur Anmeldung zum Wehrstammblatt der Jahrgänge 1913 und 1916

Auf Grund der Erklärung der Reichsregierung an das Deutsch« Volk und auf Grund des Gesetzes über den Aufbau der Wehrmacht vom 16.3.1935, des Wehrgesetzes vom 21.5.1935, des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. 6. 1935 und der Verord-, nung über das Erfassungswesen vom 22. Mai 1935 in der Fas­sung der Verordnung vom 7. 11. 1935 werden für den Bereich des Kreises Gießen alle männlichen Personen des Jahrgangs 1913 für den aktiven Wehrdienst und 1916 für den Reichs­arbeitsdienst zur Anmeldung zum Wehrstammblatt bei den polizeilichen Meldebehörden (Bürgermeistereien) ihres Wohn­orts aufgerufen.

Auch Nichtarier, sowie alle männlichen Angehörigen bei denen die Staatsangehörigkeit nicht feststeht, haben sich zu melden.

Befreit sind nur diejenigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits Arbeitsdienst leisten, oder in der Wehrmacht aktiv dienen.

Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der polizeilichen Meldebehörde, bei der er sich anzumelden hat, vorübergehend abwesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach Rück­kehr unverzüglich persönlich anzumelden.

Als Stichtag gilt der 20. November 1935.

Die Dienstpflichtigen werden durch die Bürgermeistereien ihres Wohnorts auf ortsübliche Art und Weise zur Anmeldung aufgefordert und haben zu dem festgesetzten Zeitpunkt pünktlich zu erscheinen.

An Personalpapieren hat jeder Dienstpflichtige mitzubringen: a) Den Geburtsschein,

b) Papiere über den Nachweis seiner Abstammung, soweit sie in seinem ofeer seiner Angehörigen Besitz sind,

c) die Schulzeugnisse und Nachweise über seine Berufsausbil­dung (Lehrling- und Gesellenprüfung),

d) Ausweis« über Zugehörigkeit zur HI (Marine HI), zur SA (Marine SA), zur SS, NSKK, zum DLV (Deutscher Luftsportverband), zum DASD (Deutscher Amateur- und Sende-Empfangsbienst), zur Freiwilligen Sanitätskolonn« (Rotes Kreuz),

e) Nachweis über Teilnahme am Wehrsport (Wasserwehrsport), f) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Arbeitspaß, Arbeitsdienstpaß, Dienstzeitausweis oder Pslichtenheft der Studentenschaft),

g) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehr­macht oder Landespolizei oder über hie bereits aus­gesprochene Annahme als Freiwilliger im Reichsarbeits­dienst oder in der Wehrmacht,

h) den Nachweis über den Besuch von Seefahrtschulen und über <Äefahrtzeiten.

i) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzerchens oder des SA-Sportabzeichens,

k) den Führerschein für Kraftfahrzeuge, Flugzeugs oder des Deutschen Seglerverbandes. .

Zurückstellungsanträge seitens des Dienstpflichtigen, seiner Ehefrau oder seiner Eltern von der Ableistung des Rerchs- arbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes aus häuslichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen sind tunlichst gleich bei der Anmeldung zu stellen unter Vorlage evtl. Beweisstücke.

Jeder Dienstpflichtige arischer Abstammung hat bei der per­sönlichen Anmeldung eine vorgeschriebene Erklärung abzugeben, die er bvj der Anmeldung aus der Bürgermeisterei erhält.

Jeder Deutsch«, der freiwillig in den Reichsarbeitsdrenst oder aktiven Wehrdienst eintreten will, hat sich persönlich unter Vorlage der Personalpapiere bei der Bürgermeisterei zu melden. Ueber diese Anmeldung stellt die Bürgermeisterei einen Frei- willigenschein aus, der vom Freiwilligen bei der Meldung zum Truppenteil vorzulegen ist. Dieser Schein gilt jeweils nur bis zudem darauf folgenden 31. März.

Der Freiwilligenschein wird nur ausgestellt:

a) für den Eintritt in den Reichsarbeitsdienst, wenn der Frei­willige zum Zeitpunkt seines beabsichtigten Eintritts das 17. Lebensjahr vollendet hat,

b) für den Eintritt in den aktiven Wehrdienst, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat,

c) bei einem Minderjährigen, wenn eine schriftliche amtlich beglaubigte Einwilligungserklärung des gesetzlichen Ver­treters zum freiwilligen Eintritt in den Reichsarbeitsdienst, oder aktiven Wehrdienst vorgelegt wird.

Dienstpflichtige dazu gehören auch Geistesschwache, Nerven­kranke, Krüppel, die durch ihr« Krankheit an der Anmeldung verhindert sind, haben hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes einzureichen. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten die glaubhaften Zeugen hierfür zu stellen oder das Zeugnis eines Amtsarztes beizubringen.

Der Dienstpflichtig« hat all« Behauptungen über seine Per­son durch Vorlegen von Urkunden, Personalpapieren, Ausweisen usw. oder durch Stellung von Zeugen zu erhärten oder auf andere Weise glaubhaft zu machen. Die Urkunden müssen ur­schriftlich vorgelegt werden oder Abschriften derselben amtlich beglaubigt sein.

Wer nicht zur Anmeldung erscheint, hat, wenn keine höhere Strafe verwirkt ist, eine Geldstrafe bis zu 150 RM. oder ent­sprechende Haft zu erwarten. Er wird zwangsweise vorgeführt-

Gießen, den 21. November 1935.

Kreisamt Gießen.

2.V.: Dr. Schönhals.

Kreisamt Friedberg

Nr. 94 Freitag, den 22. November.

Vieh und Fleisch.

Anordnung Nr. 28

der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschas^

Betr.: Hausschlachtungen.

Vom 5. November 1935.

Im Interesse der gleichmäßigen Versorgung der 2?«nölte* rung mit Schweinefleisch ordn« ich auf Grund des § 8, Abs. 3, der Satzung der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft vom 5. März 1935 (RNVbl. S. 116) in Verbindung mit § 8, Abs. 2, der Satzung für Schlachtviehverwertnngsverbände vom gleichen Tag« (RNVbl. S. 113) folgendes an:

§ 1.

(1) Hausschlachtungen von Schweinen -bedürfen bis auf weiteres der Genehmigung durch den zuständigen Schlachtvieh­verwertungsverband.

(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich,

a) wenn derjenige, feer feie Hausschlachtunq vornehmen will, das zur Hausschlachtung vorgesehen« Schwein mindestens drei Monat« selbst gehalten und gefüttert hat;

b) wenn di« Hausschlachtung auf Grund eines Deputat- oder Altenteilvertrages erfolgt.

(3) Unberührt bleiben di« auf Grund m«ines Rundschrei­bens Nr. 33 von den Schlachtviehverwertungsverbänden erlaße­nen Verbot« des Absatzes von Fleisch aus landwirtschaftlichen Hausschlachtungen (Verbot des Auspfundens).

§ 2.

Die Genehmigung soll grundsätzlich erteilt werden, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, daß er innerhalb der letzten beiden Jahre im gleichen Umfang Hausschlachtungen vor­genommen hat. Der Nachweis im Regelfall« durch «in« schriftlich« Bescheinigung des Ortsbauernführers erbracht werden.

§ 3.

Mitglieder von Schlachtviehverwertungsverbänden dürfen an Personen, die keinem Schlachtviehverwertungsverband ange­hören, Schlachtschweine nur verkaufen, wenn der Käufer die nach § 1 erforderliche Genehmigung zur Hausschlachtung »orlegt.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung können mit Ordnungsstrafen bis zu 1ÖOO RM. bestraft werden.