Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen
Ilr. "13 Erscheint Dienstag unv Freitag. 19. Nur durch die Post zu beziehen. 1935
Inhaltsübersicht: Sammlung von Geldspenden. — Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Treis a. d. Lda. — Vorerhebung zur Boden- benugungsausnahme 1935. — Auswanüerungsagent Wilhelm Jullmann in Gießen. — Schulbücher für Volksschulen. — Berichte, Gesuche und dergleichen an den Herrn Reichsstatthalter. — Plan über die Herstellung einer unterirdischen und oberirdischen Fernsprechlinie an der Straße Steinberg—Grüningen.
Bekanntmachung.
Betr.: Sammlung von Geldspenden von dem Reichsverband für Kriegs- patenschasten e. 23. in Berlin N 24.
Aus Grund des § 1 Abs. 2 des Sammlungsgesetzes vom 5. November 1934 — RGBl. 1 S. 1086 — und der hierzu ergangenen Durchsührungs- verordnung vom 15. Dezember 1934 — RGBl. 1 S. 1250 — hat der Herr 'Reichs- uno Preugilche Minister des Innern dem Reichsoerband für Kriegspatenschaften G. V. in Berlin N 24 unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Genehmigung zur Sammlung von Geldspenden durch Versand von Werbeschreioen an solche Personen, die schon bisher ihr Interesse für die Arbeit des Verbandes durch Gewährung von Spenden gezeigt haben, erteilt.
Diese Genehmigung gilt für das ganze Reichsgebiet, und zwar bis zum 31. März 1935.
Gießen, den 15. März 1935.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Grein.
Bekanntmachung.
Betr.: Genehmigung zur Sammlung von Geldspenden.
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Sammlungsgefetzes vom 5. November 1934 — RGBl. I S. 1086 — und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 14. Dezember 1934 — RGBl. 1 S. 1250 — hat der Herr Reichs- uno Preußische Minister des Innern folgenden katholischen kirchlichen Organifationen:
1. dem Bonisatiusverein E. V. für das kath. Deutschland und seinen Zweigoereinen, Paderborn,
2. dem Bonifatius-Werk E. 23. für die auslanddeutsche Diaspora, Paderborn,
3. dem Päpstlichen Werk der Glaubensverbreitung (Franziskus-Tave- rius-Missionsverein, Aachen, Ludwigs-Missionsverein München) und seinen Zweigvereinen,
4. dem Päpstlichen Werk der hl. Kindheit, Aachen, unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Genehmigung erteilt:
a) zur Sammlung von Geldspenden
1. bei öffentlichen kirchlichen Veranstaltungen,
2. durch Versand von Bittschreiben und Veröffentlichung von Aufrufen in Vereinsorganen und in der kirchlichen Presse,
b) zur Werbung von Mitgliedern durch Versand von Werbeschreiben und mündliche Werbung.
Diese Genehmigung gilt für das ganze Reichsgebiet, und zwar bis zum 31. Dezember 1935.
Gießen, den 15. März 1935.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Grein.
Polizeiverordnung
über die Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Treis a. d. Lda.
Aus Grund des Art. 64 des Gesetzes, betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juni 1911, der Artikel 2, 32, 79 und 80 des Gesetzes vom 30. April 1881, die Allgemeine Bauordnung betreffend, und der §§ 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allgemeinen Bauordnung betreffend, wird nach Anhörung des Gemeinderats und mit Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — Abteilung I b, vom 3. März 1935 zu Nr. Ib 16968 für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Treis/Lda. folgende Polizeiverordnung erlassen:
8 1.
An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden oder bereits bestehen, ist jedes bebaute Grundstück für sich mit einer Entwässerungsanlage zu versehen, die sämtliche Abwässer (mit Ausnahme von Klosett- und Pissoir-Abgängen) aufnimmt und dem Kanal zuführt. Die Herstellung, Veränderung und Erweiterung der Entwässerungsanlage ist auf der Bürgermeisterei schriftlich unter Beifügung einer Planskizze anzuzeigen und darf nur nach einer von der Bürgermeisterei erteilten Erlaubnis und nach den dabei gegebenen mündlichen oder schriftlichen Genehmigungsbedingungen erfolgen. Gemeinsame Entwässerung mehrerer
Grundstücke ist unzulässig. Alle nach der Straße abwässernde Dächer müssen innerhalb von 12 Monaten nach ergangener '2tu||orberung mit Dachrinnen und bis zum Boden reichenden Abfallröhren versehen werden.
§ 2.
Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis an die Grundstücksgrenze werden durch die Gemeinde ausgesüyrt. lieber das Aufbringen der Kosten der Anschlustleitungen beschließt jeweils der Gemeinderat.
§ 3.
a) Die Entwäsferungsleitungen dürfen nur aus glasierten Steinzeugröhren hcrgestellt roeroen. Die Sinkkasten-Einiäuse und Sandsänge müssen aus Gisen, Steinzeug oder Beton bestehen und mit einem verzinkten Schlammeimer bzw. Lauffänger versehen werden.
b) Der Anschluß der Hausleitungen an die öffentlichen Kanäle erfolgt durch ein Einlaßstück, dessen Lage von der Baubehörde bestimmt wird.
c) Alle Röhren müssen wasserdicht miteinander verbunden werden. Steinzeugrühren sind mit Teerstricken und Asphaltkitt, gußeiserne Röhren mit Hanfstricken und Blei zu dichten.
d) Die liegenden Abflußleitungen für das Küchen- und Hofwasser sollen in der Regel aus 'Rohren mit 15 Zentimeter Lichtweite bestehen. Dieses Maß darf nur ausnahmsweise bei kurzen Strängen oerminbert werden. Für die Leitungen aus Waschküchen und für Regenabfallröhre genügen 10 Zentimeter Lichtweite.
e) An allen Ausgüssen, Spülbecken, Badewannen usw. sind Geruchverschlüsse anzubringen.
f) Die Regenstandrohre müssen etwa 1 Meter über der Erdoberfläche, mindestens aber über Sockelhöhe, aus Gußeisen (NA - Röhren) von 70 Millimeter Durchmesser ausgeführt werden.
§ 4.
Die Anschlußleitungen müssen in gutem Gefälle, frostfrei mit wenigstens 1 Meter Rohrbedeckung verlegt werden. Liegt die Leitung unter dem Fußboden eines Kellers, so genügt eine Deckung von 30 Zentimeter.
Die Einläufe in die Ableitungsrohre find mit festen Sieben und Rosten zu versehen, so daß feste Sperrkörper nicht in die Leitung gelangen können, außerdem müssen stets geeignete Schlammfänger, Laub- fänger usw. eventuell mit entsprechenden Eimern vorhanden sein.
8 5.
Die unmittelbare Einleitung von Säuren, Fetten, feuergefährlichen Flüssigkeiten (Oel, Benzin), Laugen und dergleichen in den Kanal ist verboten. Es sind die hierfür gegebenen gewerbepolizeilichen Vorschriften zu beachten. Desgleichen ist das Einwersen und Einschütten von Kehricht, Schlamm, Asche usw. in die Sinkkasten sowie das Einschütten und Ab- iausenlassen von Abwässern in die Straßengossen unzulässig.
' 8 6.
Die einzelnen Rohrstränge, Einläufe usw. dürfen nicht eher verfüllt werden, bis sie von dem Beauftragten der Bürgermeisterei besichtigt und abgenommen sind.
8 7.
Die Anschlußleitungen vom Haupikanal bis zur Grundstücksgrenze gehen kostenlos in den Besitz der Gemeinde über, die hierfür die ständige Unterhaltung übernimmt.
8 8.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit nicht andere Strafvorschrisien anzuwenden sind, nach Art. 79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Hast bestraft.
Außerdem kann gemäß Art. 80, Absatz 2 der Allgemeinen Bauordnung zwangsweise die vorschriftsmäßige Veränderung ober Beseitigung der ohne vorherige Erlaubnis ober vorschriftswidrig errichteten Anlagen auf Kosten des Schuldigen angeordnet werden.
8 9.
Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 11. März 1935.
Hessisches Kreisamt Gießen: 3. 23.: Grei n.


