Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Beilage der- Oberhejsijchen Tageszeitung Eietzen, 17. Dezember 1935.

Kreisamt Gießen

Nr. 79.

Vetr.: Das neue Volksschullesebnch für das 5. und 6. Schuljahr. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Das neue Volksschullesebuch für bas 5. und 8. Schuljahr ist sofort nach Erscheinen für die Schüler des 5. Schuljahres an allen Volksschulen einzuführen. Den Schülern des 6. Schul­jahres wird im laufenden Schuljahr die Anschaffung des neuen Lesebuches freigestellt. (Von einer Beschaffung des neuen Lese­buches für Schüler, die sich zurzeit im 6. "Schuljahr befinden, kann abgesehen werden.)

Vom Schuljahrsbeginn 1936/37 an müssen beide Schiiler- jahrgäuge im Besitz des Lesebuches sein. Das neue Lesebuch kann ab 12. Dezember d. I. durch den Verlag E. Roth in Gießen bezogen werden.

Gießen, den 11. Dezember 1935.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Nebel ing.

Vetr.: Gesangunterricht.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen den Lehrern unseres Kreises, in den Sing­stunden die Lieder der HI. gebührend zu berücksichtigen unter Benutzung des HJ-LiederbuchesUns geht die Sonne nicht unter", damit gemeinsam mit der Jugendorganisation unserer Jugend ein guter Liederschatz vermittelt wird.

Gießen, den 11. Dezember 1935.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Nebel ing.

Vetr.: Durchführung von Jugendsilmstunden durch den Jung­bann 116 und die Gausilmstelle.

Eilt!

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Soweit oben genannte Veranstaltungen bei einem Teil der Schulen, des Kreises in die Unterrichtsstunden fallen, ist es zweckmäßig, die betreffenden Stunden vor- oder nachzuhalten, um Störungen bei der Durchführung der Jugendfilmstunden und der Schule zu vermeiden.

Gießen, den 11. Dezember 1935.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Nebeling.

Vetr.: Schule und Berufsberatung.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir weisen Sie darauf hin, baß Zwischenzeugnisse zur Be­werbung um eine Lehrstelle nur dann an die Schulentlassenen auszuhändigen sind, wenn die entsprechende Befürwortung der Berufsberatungsstelle des zuständigen Arbeitsamtes vorliegt.

Gießen, den 9. Dezember 1935.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Nebeling.

Dienstnachrichten.

Karl Kuhn von Lich wurde zum 2. Beigeordneten der Ge­meinde L i ch ernannt.

Kreisamt Büdingen

Nr. 76.

Vetr.: Hausschlachtungen.

Bekanntmachung.

Nachstehend geben wir die Anordnung der Hauptvereini­gung der Deutschen Viehwirtschaft vom 5. November 1935 bekannt!

Im Interesse der' gleichmäßigen Versorgung der Bevölke­rung mit Schweinesleisch ordne ich auf Grund des 8 8 Abs. 3 der Satzung der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft pom 5. 3. 1935 (RNVbl. S. 116) in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Satzung für Schla chtviehverwertungsverbände vom gleichen Tage (RNVbl. S. 113) folgendes an:

§ L

(1) Hausschlachtungen von Schweinen bedürfen bis auf weiteres der Genehmigung durch den zuständigen Schlachtvieh­verwertungsverba nb.

(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich,

a) wenn derjenige, der die Hausschlachtungen vornehmen will, das zur Hausschlachtung vorgesehene Schwein mindestens drei Monate selbst gehalten und gefüttert hat;

b) wenn die Hausschlachtung auf Grund eines Deputat- oder Altenteilvertrages erfolgt.

(3) Unberührt bleiben die auf Grund meines Rundschrei­bens Nr. 33 von den Schlachtviehverwertungsverbänden erlasse­nen Verbote des Absatzes von Fleisch aus landwirtschaftlichen Hausschlachtungen (Verbot des Auspfundens).

§ 2.

Die Genehmigung sott grundsätzlich erteilt werden, ivenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, daß er innerhalb der letz­ten beiden Jahre im gleichen Umfang Hausschlachtungen vor- genommen hat. Der Nachweis soll im Regelfälle durch eins schriftliche Bescheinigung des Ortsbauernführers erbracht werden.

§ 3.

Mitglieder von Schlachtviehverwertungsverbänden dürfen an Personen, die keinem Schlachtviehverwertungsverband ange­hören, Schlachtschweine nur verkaufen, wenn der Käufer dis nach § 1 erforderliche Genehmigung zur Hausschlachtung vorlegt.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung können mit Ord­nungsstrafen bis zu 1000 NM. bestraft werden.

Zur Ausübung der Strafbefugnis bestelle ich die Vorsitzen­den der Schlachtviehverwertungsverbände zu Beauftragten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft.

§ 5.

Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Berlin, bcn'5. November 1935.

Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft. gez. K ü p e r."

Büdingen, den 22. November 1935.

Kreisamt Büdingen. Becker.

Vetr.: Die Erhebung einer Hundesteuer durch den Kreis Büdingen im Kalenderjahr 1936.

Bekanntmachung.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß der Kreisausschutz beschlossen hat, auch für das Kalenderjahr 1938 in denjenigen Gemeinden, die eine Hundesteuer für das ge­nannte Jahr nicht erheben, sowie in den selbständigen Gemar- kungen des Kreises eine Kreishundesteuer in Höhe der staat­lichen Sätze zu erheben. Letztere haben sich gegen das Vorjahr nicht geändert.

Hierbei wird, noch besonders darauf hingewiesen, daß nach § 7 der Hundesteuerverordnung vom 4. 11. 1921/22. 12. 1923 jeder Hundehalter, der sich am 1. Januar kommenden Jahres im Besitze eines Hundes befindet, verpflichtet ist, die voll« Jahressteuer ohne Rücksicht auf die demnächstige Dauer des Hundebesitzes zu entrichten.

Büdingen, den 10. Dezember 1935.

Hessisches Kreisamt Büdingen.