Dienstag, 17. September 1935
§ 2.
Die einzuleitenden Abwässer.
Von den Grundstücken dürfen nur Grundwässer, Regen-, Haus- und Wirtschaftsabwässer .in die Straßenkanäle abgeleitet werden. Verboten ist die Abführung sester Stoffe, wie Kllchenabsälle, Kehricht, Schutt, Sand, Asche, Lumpen und dergleichen, ferner aller feuergefährlichen, explosionsfähigen und solcher Stoffe, welche die Kanalwandungen angreifen, die Säure, Laugen und dergleichen oder schädliche und lästige Ausdünstungen verbreiten rönnen, sowie die Abführung von Jauche und Fäkalien.
Die Einleitung gewerblicher Abwässer, Kondenswässer und dergleichen ist in jedem einzelnen Fall von der Genehmigung der Bürgermeisterei abhängig; hierbei können besondere Bedingungen vorgeschrieben oder die Anlage kann auf Widerruf genehmigt werden. Die Genehmigung kann auch versagt werden.
Der Anschluß von Drainagen an die Entwässerungsanlage ist nur mit besonderer Genehmigung der Bürgermeisterei und unter Einhaltung solcher Vorschriften gestattet, die Sicherheit bieten gegen ein Versagen des Eeruchverschlusses und gegen den Rückstand des Silwassers in den Boden.
Jede andere Ableitung der Abwässer, sowie das Ausgießen von solchen in die Straßenrinnen oder Stratzensinkkasten ist verboten. Für Schäden, welche durch vorschriftswidrige Einleitung entstehen, haftet der Grundstücksbesitzer, durch dessen Entwässe- ruirgsanlage der Zufluß stattgefunden hat.
§ 3.
Gesuche.
Gesuche um Genehmigung zur Ausführung von Hausentwässerungsanlagen oder Veränderung oder Ergänzung bestehender Entwässerungsanlagen sind bei der Bürgermeisterei schriftlich einzureichen.
§ 4. •
Wird von der erteilten Genehmigung innerhalb eines Jahres kein Gebrauch gemacht, so ist sie erloschen.
Die Genehmigung betrifft nur die polizeiliche Zulässigkeit der Anlage., Etwaige Rechte Dritter werden hierdurch nicht berührt.
§ 5.
Arbeitsausführung.
Sämtliche genehmigte Anlagen müssen in einem Zuge aus- gefllhrt werden. Zu etwaigen Abweichungen ist die Genehmigung der Bürgermeisterei erforderlich.
. Die Ausführung der Anlagen im Innern des Grundstücks bleibt dem Besitzer überlassen. Sie darf jedoch nur einem dazu befähigten Unternehmer übertragen werden. Die Bürgermeisterei kann sich vorbehalten, die Anlagen unter Aufsicht eines von ihr Beauftragten ausfllhren zu lassen. Die in den Hauptkanälen eingebauten Abzweige sind für die Anschlüße zu benutzen. Falls wegen ungünstiger Lage der Abzweige ein Anschluß nicht möglich ist, wird auf Kosten des Antragstellers ein anderes Einlaßftück eingebaut.
Für die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln, die Absperrung der Baugruben und deren Beleuchtung hat der Hofreitebesitzer selbst zu sorgen.
Jeder sich Anschließende hat den ihm etwa durch den Bau des Kanals entstehenden Schaden, oder durch den Bau der Anschlußleitung etwa Dritter entstehenden Schaden selbst zu tragen.
§ 6.
Prüfung und Abnahme.
Die Bürgermeisterei ist berechtigt, durch das Kulturbauamt, sofern dieses die Kanalisationsarbeiten nicht schon selbst überwacht, während der Ausführung der Arbeit in allen Teilen prüfen zu lassen.
Der Hausbesitzer und der Unternehmer haben zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem überwachenden Beamten überall den Zutritt zu ermöglichen.
Rach Fertigstellung der ganzen Entwässerungsanlage ist die Abnahm« ju beantragen.
Die Anlage darf nicht vor der Abnahme in Betrieb gesetzt werden. Die Gemeinde übernimmt durch die Abnahme keine Gewähr für die Güte und Dauerhaftigkeit der Ausführung. Die Verdeckung der Leitung darf erst nach Besichtigung der Anlage erfolgen.
8 7.
B etir iebskontrolle.
Die Bürgermeisterei kann jederzeit den Zustand der Anlage durch das Kulturbauamt prüfen lassen. Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten haben den sich ausweisenden Beamten zu allen geeigneten Tageszeiten den Zutritt zu den einzelnen Teilen der Entwässerungsanlage zu gestatten.
§ 8.
Zuwiderhandlungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung werden, soweit nicht andere Strafvorschriften anzuwenden sind, mit Geldstrafe bis zu 150.— RM. oder Haft bestraft. Außerdem erfolgt die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung auf dem Zwangsweg nach Artikel 66 der Kreis- und Provinzialordnung und Artikel 80 Absatz 2 der Allgemeinen Bauordnung.
§ 9-
Technische Bedingungen.
Alle Grundstücksentwässerunaen müssen den deutschen .Normenvorschriften, Blatt D. I. N. 1686 über ..Technische Vorschriften beim Bau und Betrieb von ErundstUcksentwässerungs- anlagen", entsprechen. Die Rormenvorichristen bilden in der jeweils geltenden, bei der Bürgermeisterei zur Einsichtnahme der Beteiligten offenliegenden Fassung einen Bestandteil dieser Polizeiverordnung.
§ 10.
Uebergangsbesti mm ungen.
Diejenigen Entwässerungsanlagen, die bei dem Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung bestehen, müssen diesen Bestimmungen angepaßt werden, wenn der Anschluß an das neue Kanalnetz erfolgt.
Der Ersatz durch neue, den technischen Bedingungen ent- ivrechende Anlagen hat überall dort zu geschehen, wo größere Arbeiten und Ausbesserungen an dem betreffenden Teil der Anlage vorgenommen werden.
§ H.
Inkrafttreten.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Friedberg i. H., den 14. September 1935.
Kreisamt Friedberg. Dr. Straub.
Das
Amtsverkllndigungsblatt
der Provinzialdirektion (vberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach und Schotten erscheint nach Bedarf, lvir bitten die Knitsstellen, das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zukommen zu lassen.
SberheisWe Tageszeitung


