Kmtsverkündigungsblatt

der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach und Schotten.

Beilage der Ob er hessischen Tageszeitung Eietzen, 17..September 1935.

Kreisamt Gießen

r Nr. 48.

Mitteilung von der

Reichssachgruppe Seidenbauer, Celle,

Im Französischen Garten, Presseabteilung. F / M / D.

Nach dem Beispiel anderer Kreise soll der Seidenbau auch in dem Landkreis Gießen tatkräftig gefördert werden. Inter­essenten mit ober ohne Eig«nland, die in Zukunft Seidenbau be­treiben wollen und Aufklärung über ihn wünschen, melden sich bei der Reichsorganisation der deutschen Seidenbauer, der Reichssachgruppe Seidenbaucr im Reichsverband Deutscher Kleintierzüchter, Geschäftsstelle Celle, Im Französischen Garten. Kennwort Gießen ist bei Anfrage anzugeben.

Bekanntmachung.

Wegen Ausführung von Pflasterarbeiten wird die Provin- zialstratz« GrnnbergLehnheimHomberg (Abteilung Büßseld Homberg) vom 23. September b. Z, ab für jeglichen Ver­kehr gesperrt.

Umleitung erfolgt über WäldershausenMaulbachAppen­rod. Die aufgestellten Warnungstafeln, sind zu beachten.

Kreisamt Friedberg

Ortssatzung

betr. die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeind« Wölfersheim.

Auf Grund der Artikel 21 und 108 der Hessischen Gemeinde­ordnung vom 10. Juli 1931 wird auf Beschluß des Gemeiude- rars nach Anhörung des Kreisamts mit Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung, Abieilg. Id, zu Nr. 1b 19 440 Dom 7. März 1935 nachstehendes bestimmt:

81.

Die Kosten des Hausanschlusses zur Kanalisation für jedes Grundstück bis zu 2 Meter hinter der Eigentumsgrenz«, sowie die Kosten für einen Sinkkasten im Keller oder Hof trägt di« Gemeinde. Die Kosten für eine Kanalerweiterung über 2 Meter hinter die Eigentumsgrenz« hinaus, sowi« für j«den weiteren Anschluß einschließlich der weiteren Sinkkasten hat der Grund­stückseigentümer zu tragen. Die Gemeinde legt die entstandenen Baukosten vor, uni st« später von dem Grundstückseigentümer zurllckzuerheben. Zeitpunkt und Art der Rückzahlung bestimmt der Gemeinderat.

8'2.

Di« Gemeindevertretung bestimmt mit Genehmigung des Kreisamts, in welcher Höhe die Kosten des Hauptkanals und der Straßenentwäsferung im öffentlichen Interesse auf die Ge- meindekasse übernommen werden. Im übrigen sind di« alljähr­lichen Ausgaben für Verzinsung und Tilgung des Anlagekapi­tals und die Unterhaltung der Kanalisierung durch eine von der Gemeinde zu erhebende Kanalbenutzungsgebühr zu decken. Die Gebühren werden in dem Verfahren nach Art. 108 der Hessischen Gemeindeordnung vom 10 Juli 1931 in einer besonderen Ge­bührenordnung festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt bei bebauten Grundstücken nach Maßgabe der durch das Ortsgericht näher zu bestimmenden Hofreitewert«, bei unbebauten Grundstücken nach dem Flächeninhalt, derjenigen Erundstllckssläch«, di« nach d«m Kanal entwässert wird.

8 3.

Di« Zahlung der Kanalbenutzungsgebühren hat nach ihrer Festst«Ilung zu Anfang des Rechnungsjahres zu erfolgen. Zur Zahlung ist derjenige verpflichtet, der am 1. April des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, Eigentümer der angeschlosse­nen Hofreit« ist, Im Lauf« eines Rechnungsjahres «intretend« Zu- und Abgänge von Hofreiten und Acnderungen der Be- wertungsgrunvfätz« haben auf die Feststellung und Entrichtung der Gebühr für das lausend« Rechnungsjahr keinen Einfluß.

Tritt im Lauf« des Jahres ein Eigentumswechsel «in, so übernimmt der neue Eigentümer ohne weiteres di« laufende, noch nicht beglichen« Kanalbcnutzungsgebiihr seines Rechtsvor­gängers und haftet neben diesem als Gesamtschuldner.

§ 4.

Die Heran,zi«hung zu den Gebühren kann von den Beteilig­ten mit Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten wer­den. Die Klage ist innerhalb einer mit der Anforderung be­ginnenden Notfrist von einem Monat bei dem Kreisausschuß zu erheben.

§ 5.

Diese Satzung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.

Wölfersheim, den 14. September 1935.

Der Bürgermeister. Schmidt.

Polizeiverordiiung betreffend die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Wölsersheim.

Auf Grund des Art. 64 der Kreis- und Provinzialordnung, der Art. 2, 32, Abs. 3, und 65 der Allgemeinen Bauordnung uitO der Verordnung über Vermögensstrafen und "Bußen vom 6. Fe­bruar 1924 wird nach Anhörung der Ortspolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Herrn Reichsstait- halters in Hessen Landesregierung, Abteilung Ib, vom 17. Mürz 1935 zu Nr. Ib 19 440 für die Entwässerung der Grund­stücke in der Gemeinde Wölfersheim folgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1.

Verpflichtung zum Anschluß.

An denjenigen Straßen, Plätzen, Wegen ufw., in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden oder bereits vorhandene in die Neullrnalifation «inbezogen sind, ist jedes Grundstück mu vorschriftsmäßigen Entwässerungsanlagen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu versehen und an di« öffent­lichen Kanäl« anzuschließen. Di« Ableitungen sind nach Mög­lichkeit außerhalb des Gebäudes zu verlegen, alle Nebenleitungen möglichst direkt aus dem Haus« nach außen zu führen.

Die Ableitung der Abwässer verschiedener Grundstücke in gemeinschaftlicher Leitung, oder die Führung einer Leitung durch ein anderes Entwässerungsgebiet ist nur in dem Fall« statthaft, wenn eine ander« Art der Entwästerung nicht «rmög- licht werden kann. Jedes an,zuschließ«nde Grundstück muß ein« selbständig« Anschlußleitung «rhalt«n. Es bleibt dem Ermessen des Kultürbauamtcs überlassen, ob mehrer« Kanalanschlüsse ge- nehmigt werden können.

Sind bei der Herstellung des Straßenkanals Grundstücke be­reits mit Entwässerungsanlagen versehen, so haben die Be­sitzer dies« Anlage nach den Vorschriften dieser Polizeiverord­nung umzuändern. Die Bürgermeisterei kann in besonderen Fällen Ausnahmen von dieser Vorschrift zulasten.

Soll auf einem Grundstück an einer kanalisierten Straße ein Neubau errichtet werden, so ist gleichzeitig mit dem Bau- gesuch, jedoch getrennt von diesem, das Gesuch um die Genehmi­gung der Entwässerungsanlage bei der Bürgermeisterei «inzu­reichen, di« darüber nach Ven«hm«n mit d«m Kulturbauamt entscheidet.

Der Anschluß unbebauter Grundstücke an den Kanal kann gestattet werden.