Samstag, 16. November 1935

§ 9.

Nach Beendigung eines Ausverkaufs (§ 1) ist es dem Ge­schäftsinhaber, feinem Ehegatten und -den nahen Angehörigen beider verboten, den Geschäftsbetrieb oder den Teil davon, dessen Aufgabe angekündigt worden war, fortzusetzen, oder vor Ablauf eines Jahres an -dem Ort, an dem der Ausverkauf stattgefunden hat, einen Handel mit den davon betroffenen Warengattungen hu eröffnen. Der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes oder der Er­öffnung eines eigenen Handels steht es gleich, wenn der Ge- ichäftsinhaber fein Ehegatte oder ein naher Angehöriger beider ich zum Zwecke -der Umgehung der Vorschrift des Satzes 1 an dem Geschäft eines anderen mittelbar oder unmittelbar beteiligt oder in diesem tätig wird. Als Geschäftsinhaber gilt auch derjenige, der an einer Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit Wirtschaftlich maßgebend beteiligt ist oder auf ihre Geschäftsfüh­rung maßgebenden Einfluß hat. Nahe Angehörige find die Ver­wandten in auf- und absteigender Linie und die voll- und halb­bürtigen Geschwister sowie ihre Ehegatten.

Nach Beginn eines Ausverkaufs ist es auch anderen als den tm Abs. 1 genannten Personen verboten, mit Waren aus dem Bestand des von dem Ausverkauf betroffenen Unternehmens den Geschäftsbetrieb in denselben oder in unmittelbar benachbarten Räumen aufnmehmen.

Ist der Verkauf des Warenbestandes einer unselbständigen Verkaufsstelle wegen ihrer Aufgabe gemäß § 7a angekündigt worden so darf innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Verkaufs keine neue Verkaufsstelle desselben Geschäftsbetriebes am gleichen Orte errichtet werden.

Die höhere Verwaltungsbehörde (Krsisamt) kann nach An­hörung der zuständigen amtlichen Verufsvertretungen von Han­del, Handwerk und Industrie Ausnahmen von den Verboten in den Absätzen 1, 2 und 3 gestatten.

§ 10.

Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt, oder Lei Befolgung der Vorschriften unrichtige Angaben macht, wird unbeschadet der sonstigen Strafbestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.

§ 11.

Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung Im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Die Anordnung vom 1. Juni 1932 wird hierdurch aufgehoben.

Büdingen, den 11. November 1935. * . .

Hessisches Kreisamt Büdingen.

Becker.

Betr.: Finanzstatistik; hier: die Veröffentlichung von Ausweisen über die Einnahmen und Ausgaben.

Bekanntmachung.

Der gemäß § 13, Abs. 2, der Verordnung über Finanzstatistik vom 28. Februar 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 32) zu veröffent­lichende Halbjahresausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Kreises Büdingen (1. April 1935 30.'September 1935) liegt in der Zeit vom 2 0. November bis 3. Dezember 19 3 5 einschl. während der Dienststunden auf dem Kreisamt (Zimmer 13) zu jedermanns Einsicht offen."

Büdingen, den 5. November 1935.

Kreisamt Büdingen. Becker.

Dienstnachrichten.

Ernannt und verpflichtet wurden:

August Velten von Rohrbach wurde zum 1. Beigeordneten -und August Kröll von Rohrbach zum 2. Beigeordneten der Ge­meinde Rohrbach ernannt und verpflichtet.

Rudolf Wiltheiß von Altwiedermus wurde zum Totengräber und Friedhofsaufseher der Gemeind« Altwiedermus ernannt und verpflichtet.

Rudolf Küfer von Blofeld wurde zum 1. Beigeordneten und Karl Nohl IV. von Blofeld zum 2. Beigeordneten der Gemeinde Blofeld ernannt und verpflichtet.

Adolf Stoll von Echzell zum 1. Beigeordneten und Wilhelm Nohl von Echzell zum 2. Beigeordneten der Gemeinde Echzell.

Christian Hirzel von Hirzenhain zum 1. Beigeordneten und Wilhelm Nell von Hirzenhain zum 2. Beigeordneten der Ge­meinde Hirzenhain.

Heinrich Herche von Babenhausen wurde zum 1. Beigeord­neten und Otto Albrand III. zum 2. Beigeordneten der Gemeinde Bodenhausen I ernannt und verpflichtet.

Hermann Ludwig Karl Raget von Orleshausen wurde zum 1. Beigeordneten und Friedrich Veite von Orleshausen zum 2. Beigeordneten der Gemeinde Orleshausen ernannt und ver­pflichtet, . - :

August Kraft II. von Vleichenbach wurde zum 1. Beigeord­neten und Otto Heß III. von Vleichenbach zum 2. Beigeordneten der Gemeinde Vleichenbach ernannt und verpflichtet.

Albrecht Schultheiß von Blofeld wurde als Jagdaufseher im Bereiche der von Dr. med. Ruppcl, Frankfurt a. M., ge­pachteten Jagd in dem Jagdbezirk Blofeld eidlich verpflichtet.

Kreisamt Lauterbach

Nr. 98.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Errichtung einer Turbinenanlage durch die Firma Rockel u. Co. in Frischborn.

Die Firma Rockel u. Co., Haar-Hutstoff-Fabrik, Alsfeld, be­absichtigt in ihrer Fabrik in Frischborn, Flur i Nr. 202 1 1/io, ein« Turbinenanlage zur Ausnutzung der Wasserkraft zu er­richten.

Plan und Beschreibung der Anlage sind während 14 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung im Amtsverkündigungs­blatt (Oberhessische Tageszeitung") an gerechnet, bei der Bür­germeisterei Frischborn in den üblichen Dienststunden zur Ein­sichtnahme offengelegt. Etwaige Einwendungen gegen dr« ge­plante Anlage können nur innerhalb der angegebenen Frist schriftlich oder zu Protokoll, bei der genannten Behörde vorge- bracht werden.

Lauterbach, den 9. November 1935.

Hessisches Kreisamt Lauterbach.

Zürtz.

Kreisamt Schotten

Bekanntmachung.

Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke Eichel­hainLanzenhain wird ab 15. November 1935 aufge­hoben.

Gießen, den 5. November 1935.

Hessische Provinzialdireltion Oberhessen.

Kreisamt Alsfeld

Bekanntmachung.

Betr.: Die Abhaltung von Viehmärkten in Alsseld.

Für den am 25. November 1935 in Alsseld stattfindenden Viehmarkt wird auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften angeordnet:

1. Aufgetrieben werden dürfen nur seuchenfreie Schweine und Rindvieh aus der Provinz Oberhessen und den unmittel­bar an den Kreis Alsfeld angrenzenden preußischen Kreisen. Händlerschweine müssen nachweislich die vorgeschriebene Quaran­täne durchgemacht haben oder hiervon befreit sein. Hustend« Schweine werden zurückgewiesen.

2. Schweine und Rindvieh aus Sperrbezirken, Vcobachtungs- nnd gefährdeten Gebieten, insbesondere aus Preußen (Ostpreu­ßen ausgenommen), dürfen nicht ausgetrieben werden.

3. Für alle auf den Markt gebrachten Schweine muß ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis, (vgl. die Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 30. April 1927) mitge­führt und vorgelegt werden.

4. Vor dem Auftrieb auf den Markt müssen di« Schwein« dem beamteten Veterinärarzt zur Untersuchung vorgesllhrt werden.

5. Der Transport der Schweine hat in Wagen zu erfolgen.

6. Der Marktauftrieb erfolgt nur von der Vürgermeister- Haas-Straß« und der Tilemann-Schnabel-Straße aus. Die Jahnstraße zwischen Schillerstraße und Tilemann-Schnabel- Straß« wird für den übrigen Fuhrwerksverkehr während der Auftriebszeit gesperrt.

7. Die Auftriebszeit wird festgesetzt von 8.30 bis 9 Uhr vor­mittags.

8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehend« Vorschriften wer­den nach dem Reichsviehseuchengesetz bestraft.

Den Anordnungen des beamteten Veterinärarztes und des überwachenden Polizeipersonals ist Folge zu leisten, ebenso sind di« Vorschriften der Marktordnung zu beachten.

Der Handel mit Schweinen ist am Markttage und am vor­hergehenden Tage außerhalb des Viehmarktplatzes in Alsseld und der Umgebung des Marktees untersagt.

A l s f« l d , den 5. November 1935.

Kreisamt Alsseld. I. V.: Dr. Lotz.