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Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Beilage der Oberhejsischen Tageszeitung — Gießen, 16. November 1935.
Kreisamt Gießen
Nr. 69.
Betr.7 Sprechstunden des Kreisschulamts.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Di« Sprechstunden des Unterzeichneten sinden ab 20. d. Mts. nur Mittwochs von 14 bis 16 Uhr statt.
Es wird dringend ersucht, nur diese Zeiten zum Besuche des Kreisschulamtd zu benutzen.
Gieße«, den 13. November 1935.
Kreisschulamt Gießen. I. 33.: Nebeling.
Dienstnachrichte«.
Zum 1. Beigeordneten wurden ernannt:
Heinrich Grieb IV. von Dorf-Süll für die Gemeinde Dors-Güll;
Georg Bietz von Harbach für die Gemeinde Harbach;
Ph. Reinheimer von Odenhausen für die Gemeinde Odenhausen;
Ludwig Weller V. von Wieseck für di« Gemeinde Wieseck;
Erich Köhler von Trais-Horloss für die Gemeinde Trais-Horloss;
Albert Heinrich von Mendorf (Lahn) für die Gemeinde Allen- dors (Lahn);
Heinrich Sleeb von Burkhardsfelden für die Gemeinde Burkhardsfelden.
Zu 2. Beigeordneten wurden ernannt:
Gustav Sarnes von Dorf-Güll für die Gemeinde Dorf-Güll;
Karl Ferdinand Pasch von Wieseck für die Gemeind« Wieseck;
Karl Iiingel von Bellersheim sür die Gemeind« Bellersheim.
Heinrich Schäfer I. und Joh. Heinrich Hammel aus Watzenborn-Steinberg wurden zu Wiesenvorftandsmitgliedern der Gemeinde Watzenborn-Steinberg bestellt und verpflichtet.
Kreisamt Büdingen
Nr. 68.
Regelung der Ausverkäufe und ähnlicher Veranstaltungen.
Auf Grund des 8 7b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499) in der Fassung des Zweiten Teils der Verordnung des Reichsprastden- ten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 (Reichsge,etz- blatt l S.121) und des Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 26. Februar 1935 (Reichsgesetzblatt i S 311) wird nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer zu Friedberg für den Kreis Büdingen angeordnet, was folgt:
§ *
Als Ausverkäufe auch wenn sie im Wege der Versteigerung ftattfinden, dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nur solche Veranstaltungen angekündigt werden, die ihren Grund in der Aufgabe .
a) des gesamten Geschäftsbetriebes oder
b) des Geschäftsbetriebes einer Zweigniederlassung (selbständige Verkaufsstelle) oder
c) einer einzelnen Warengattung haben.
Ein Verkauf wegen Ausgabe einer unselbständigen Verlaufs- stelle darf nicht als „Ausverkauf" bezeichnet werden.
§ 2.
3bet einen Ausverkauf ankündigen will, hat 14 Tage vor der Ankündigung der Industrie- und Handelskammer in Friedberg schriftlich in dreifacher Ausfertigung Anzeige über den Grund des Ausverkaufs, den Zeitpunkt seines Beginns und seines vorauf sichtlichen Endes zu erstatten und ein vollständiges übersichtlich geordnetes Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren in dreifacher Ausfertigung «inzureichen.
Bei leicht verderblichen Waren oder in sonstigen besonders dringlichen Fällen kann die Anmeldestelle eine Abkürzung der Frist zulasten.
8 3.
Die Anzeige muß die Firma, den Ort der gewerblichen Niederlassung und die genaue Angabe der Räume, in denen der Ausverkauf ftattfinden' soll, enthalten; sie mutz ferner mit Datum versehen und von dem Veranstalter oder einem zeichnungsberechtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei nicht in das Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden ist statt der Firma der Vor- und Zuname des Veranstalters anzugeben.
Soll der Ausverkauf im Wege der Versteigerung durchgesuhrt werden, so ist dies in der Anzeige anzugeben. , ,
Mit der Anzeige sind der Anmeldestelle die Tatsachen anzuführen und auf ihr Verlangen die Belege beizufügen, aus denen sich ergibt, datz der Grund des. Ausverkaufs wahr und ernsthaft gemeint ist. ,
Werden Berichtigungen oder Ergänzungen der Anzeige oder des Verzeichnisses verlangt, so beginnt der Lauf der in § 2 vorgesehenen Frist mit dem Wiedereingang der Anzeige oder des Verzeichnisses in berichtigter oder vervollständigter Fassung.
§4.
Das Verzeichnis ist so aufzustellen daß die Uebereinstim- mung seiner Angaben mit den tatsächlich zum Verkauf gestellten Waren nachgeprust werden kann. Die Waren müssen richtig und vollständig nach Art, Stückzahl, Matz ober Gewicht und, soweit erforderlich, unter Angabe der regelmäßigen Verkaufspreise des Veranstalters, sowie des Lagerorts aufgesiihrt werden. Kommissionsware dars in die Ausverkaufsmasse nicht einbezogen werden. In Auftrag gegebene, aber im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht eingetroffene Waren sind im Verzeichnis mit genauer Angabe des Tages der Bestellung und des Abnahmezeitpunktes aufzuführen. Auf Verlangen der Anmeldestelle sind ihr auch die Lieferanten solcher Waren zu Benennen. Die Anmeldestelle kann die Berichtigung oder Ergänzung eines den Vorschriften nicht entsprechenden Verzeichnisses verlangen.
§ 5.
Die Industrie- und Handelskammer übersendet Unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde und, wenn erforderlich, auch der Handwerkskammer eine Abschrift der Anzeige und des Verzeichnisses. Ist die Polizeibehörde selbst Anmeldestelle, so hat sie der Industrie- und Handelskammer und, wenn erforderlich, auch der Handwerkskammer Abschrift der Anzeige und des Verzeichnisses zu übersenden.
Zur Nachprüfung der Angaben in der Anzeige und im Verzeichnis sind die von der Industrie- und Handelskammer (der Handwerkskammer) bestellten Vertrauensmänner befugt.
§ 6.
Die Dauer der Ausverkäufe darf 2 Monate nicht üBer* schreiten.
In besonders begründeten Ausnahmefällen, in denen diese Frist offenbar nicht ausreicht, kann die zuständige Polizeibehörde nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer, gegebenenfalls der Handwerkskammer, eine Fristverlängerung bewilligen. In diesen Fällen ist eine Woche vor Ablauf der Frist von zwei Monaten ein neues Verzeichnis (8 4) einzureichen.
§ 7.
Veranstaltungen zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Warenvorrats (z. B. wegen Aufgabe einer unselbständigen Verkaufsstelle Brandschaden, Auseinandersetzung, Geschäftsverlegung) dürfen, auch wenn sie im Wege der Versteigerung vorgenommen werden, nur ftattfinden, wenn ein von der Verkehrsauffassung als ausreichend anerkannter Grund vorliegt. Der Grund mutz im einzelnen Falle die Veranstaltung rechtfertigen.
Die 8§ 2—6 finden entsprechende Anwendung jedoch mit der Maßgabe, daß an di« Stelle der Frist von 2 Monaten im 8 6 Abs. 1 eine Frist von 1 Monat tritt.
8 8.
Verkäufe der in 8 1 und ß 7 bezeichneten Art, die nicht angemeldet worden sind, oder bei denen der angegebene Grund die Veranstaltung nicht genügend rechtfertigt, können von der Polizeibehörde eingestellt werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Verstoß gegen das Verbot des Vorschiebens oder Nachschiebens von Waren festgestellt worden ist.


