Dienstag, 17. Dezember 1935
Polizeivrrordnung
über die Sperrung der Ortsstraste „In den Vangarten" in Ranstadt.
Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs- ordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64 Abf. 1 der Kreis- und Provinzialorbnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung des Bürgermeisters und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — vom 27. November 1935 zu Nr. Ib 43129 folgendes verordnet:
§1.
Die Ortsstraße „In den Bangarten", die die Hintergasse mit der Provinzialstraste Ranstadt—Bellmuth verbindet, wird für den Durchgangsverkehr mit Fahrzeugen aller Art gesperrt.
§ 2.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.
§ 3.
Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröfjeut- lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Büdingen, den 2. Dezember 1935.
Gestisches Kreisamt Büdingen.
Bekanntmachung
betr. die Matz- und Eewichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung in der Stadt Nidda und den Gemeinden Geist- Nidda, llnter-Schmittcn, Kohden, Bad Salzhausen, Ober-Widdersheim, Michelnau, Unter-Widdersheim, Fauerbach, Vorsdorf, Wallernhausen, Ranstadt, Dauernheim, Ober-Mockstadt und Nieder-Mockstadt im Jahre 1936.
Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschrieben« Nacheichung der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meßgeräte (das sind Längen- und Flüstigkeitsmaß«, Meßwerkzeuge für Flllstigkeiten, Hohlmaße, Gewichte und transportable Handelswaagen bis ausschließlich 3000 Kilogramm) soll in der Stadt Nidda zugleich auch für die zugeteilten obengenannten Gemeinden im Jahre 1936 nach dem untenstehenden Plan durch- geführt werden.
Jeder Besitzer eichpflichtiger Gegenstände, soweit er namhaft gemacht. worden ist, erhält durch das Eichamt eine Aufforderung zur Nacheichung, worin Tag und Tageszeit der Einlieferung angegeben ist. Die Einhaltung des Eichtermins ist zur raschen Abwickelung der Eichgeschäfte dringend erforderlich. Interessenten, die keine Aufforderung erhalten, sind ebenfalls verpflichtet, ihre -eichpflichtigen Gegenstände zum obengenannten Zeitpunkte zur Nacheichung vorzul-egen.
Die Gegenstände sind gehörig hergerichtet und gereinigt vormittags einzuliefern.
Sind Reparaturen an Waagen nötig, so empfehlen wir, solche von einem zuverlässigen Fachmann«, tunlichst unter vorheriger Preisvereinbarung, ausführen zu lassen. Die Auftragserteilung für die Reparatur ist Sache des Besitzers. Die Eichbeamten haben damit nichts zu tun, und die Waagenreparaturschloster sind nicht Beauftragte der Eich- behörde, sondern private Gewerbetreibende.
Die Neigungswaagen, Schaltgewichtswaagen sowie solche Gegenstände, die wegen ihrer Größe oder Befestigung am Aufstellungsort oder ähnlichen Gründen nicht eingeliefert werden -können, werden auf besonderen Antrag am Standort des Gegenstandes nachgeeicht.
Eichungen, die am Aufstellungsort der Gegenstände stattfinden sollen, sind bis spätestens 27. März 1936 beim Eichamt zu -beantragen, widrigenfalls der nicht ermäßigte Minbest- Lebührenzufchlag (5.— RM.) in Ansatz gebracht wird.
Auskunft erteilt das Eichamt.
Für die Einlieferung der Gegenstände beim Eichamt Nidda sind folgende Zeiten festgesetzt:
2. bis 5. März 1936,
9. bis 13. März 1936,
17. bis 20. März 1936,
24. bis 27. März 1936.
Der Nacheichung folgt in angemessenem Abstand« di« polizeiliche Maß- und Gewichtsrevision.
in gen, den 7. Dezember 1935.
Hessisches Kreisamt. Becker.
Kreisamt Schotten
Betr.: Bildung der Eierpreise.
Bekanntmachung.
Nach einer Bekanntmachung des Eierverweriungsoerbandeg Hessen gelten zurzeit folgende Verbraucherhöchstpreise in Reichspfennigen je Stück: ,.:
Ungekennzeichnete Eier
Kühlhauseier
Deutsche Handelsklasseneier G I vollfrisch und ausländische Frischeier
kleine im Gewicht bis zu 55 Gramm 10 Pf, große im Gewicht über 55 Gramm 11 Pf.
Größe
8 — 12'/« Pf.
A —11% Pf.
B —11 Pf.
C—10% Pf.
D —10 Pf.
Größe
S —13% Pf.
A —12% Pf.
B —12 Pf.
C-ll Pf.
D —10% Pf.
für Bulgarien, Ungarn und Jugosla-> wien V« Pf. niedr»
Wenn sich beim Kleinverkauf Bruchteile von Pfennigbeträ^ gen ergeben, so ist Aufrundung des gesamten Rechnungsbetrages^ (nicht des Preises für das einzelne Ei) auf volle Pfennigbeträgef dann zulässig, wenn der - Lberschießende Bruchteil mindestens % Pf. beträgt."
Schotten, den 11. Dezember 1935.
Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.
Betr.: Die Regelung der Kartoffelpreise.
Bekanntmachung.
Im Nachstehenden geben wir die Kartoffelhöchstpreis« für den Monat Dezember bekannt:
1. Speisekartoffeln beim unmittelbaren Bezug vom Verbraucher bei dem Erzeuger kosten pro Zentner weiß, rot, blau 2.60—2.80RM., gelbfl-eischige 2.90—3.10 RM.
2. Speisekartoffeln, bezogen vom Händler, weiß, rot, blau, pro Zentner 2.65—2.85 NM., gelbfleifchige 2.95—3.15 NM.
Der Kleinverkaufspreis (pfundweise) von Speisekartoffeln beträgt pro 10 Pfund für weiße, rote, blaue 0.27—0.29 RM., gelbfleifchige 0.30—0.32 RM.
Zu Ziffer! und 2: Zuschläge für Anfuhr und Abtragung oder irgendwelche Sondervergütungen sind verboten und dürfen nicht gefordert werden. Sie sind bereits in den Preisen mitenthalten.
ZuZifferl, 2und3: Der oberste Preis kommt natürlich nur für die erstklassige ausgelesen« Ware in Frage. Für mindere Qualität sind die Preise entsprechend niedriger.
Schotten, den 11. Dezember 1935.
Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.
Achtung KretsänNer! •
Wiederholt kommt es vor, das; Manuskripte der verschiedenen Kreisämter zweiseitig beschrieben werden und uns hierdurch technische Schwierigkeiten bereiten. Ebenfalls kann hierbei sehr leicht eine Seite übersprungen werden.
Wir bitten die verantwortlichen Stellen, dar-: auf zu achten, daß in Zukunft jegliche Manuskripte nur einseitig beschrieben werden.
Oberhessische Tageszeitung


