Amtsverkündigungsblatt für die provinziawirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen 3fr. 12 Erscheint Dienstag und Freitag. IS.MärZ Äur durch die Post zu beziehen. 1935
Inhaltsübersicht: Muh- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung im Streife Eichen im Jahre 1935. — Untersuchung ausländischer Xroctculjdute auf ^Jtiißbrunb. Pollzeiverorbnung über oie Ausführung von ilrbeiten an den 0)as= und ^ÜSa)jerrül)rleitutigeii oes \E>iiiötijdien lz>as- und Wasserwerks Gießen sowie an den Anschluhteiiungen. — Militärische Schießübungen. — Dienstnachrichten.
Bekanntmachung,
belressend die Matz- und Gewichtspolizei und die Durchführung der .naajeiqmng im ftceqe Gießen im Iayce 1933.
Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nacheichung der im erchpsuchugeu Lerieyr vesindlichen Ateßgeraie zoas sind tiangen-- uno rZtupigielisinage, Meßwerrzeuge [ur Ftugigreuen, choyiinage, gewichte u>w irunsporrable ^anüerswuagen bis auschzneßull) öuuu Kg) zoU »m ytreqe Gießen demnächst vegmnen und nacy dem unlensteyenoen lnunüreizeplan ourchgefuhrl werden.
Jeder Beptzer em)psilchtlger Gegenstände, soweit er namhaft gemacht woroen ist, eryatt dura) das Gichamr eine Austoroernng zur diacheichung, worin Lug und Lageszeil der GlNtieferung angegeben qt. tiie GiiihaiiUiig oes Eichrerimns ist zur raschen Abwickelung der Eichgeschasle dringeno erforderlich. Interessenten, die keine Aufforderung erhallen, sind ebenfalls verpslichlei, ihre eichpflichtigen Gegenstände zum obengenannten Zeirpunkre zur btachoichung vorzulegen.
Die Gegenstände sind gehörig hergerichtet und gereinigt zu der auf dem Äufsoroerungszeil-el festgesetzten <jeit einzuliesern.
Sind Reparaturen an Waagen nötig, so empfehlen wir, solche von einem zuverlässigen Fachmanne, tunlichst unter vorheriger Preisvecem- barung ausführen zu lassen. Die Auftragserteilung für die Reparatur ist Sache des Beßtzers. Die Eichbeamten Haven damit nichts zu tun, und die Waagenreparaiurjchlojfer find nicht Beauftragte der Eichbehörde, jondern private Gewerbetreibende.
Die Neigungswaagen, Schaltgewjchtswaagen sowie solche Gegenstände, die wegen ihrer Große oder Befestigung am Ausstellungsort oder ähnlichen Gründen nicht eingeliesert werden können, werden aus besonderen Antrag am Standort des Gegenstandes nachgeeicht.
Eichungen, die am Aufstellungsort der Gegenstände ftattfinden sollen, sind während her Eichtage beim Eichamt zu beantragen, widrigenfalls der nicht ermäßigte Mindestgebührenzuschlag (5,— RM.) in Ansatz gebracht wird.
Es empfiehlt sich, daß die Bürgermeistereien den Beginn der Eichtage in ortsüblicher Weife bekanntgeben lassen und kurz vorher nochmals darauf Hinweisen. Eine Benachrichtigung betreffs Lag, Tageszeit und Anzahl der je Tag abzufertigenden Interessenten wird den Bürgermeistereien durch das Eichamt Gießen rechtzeitig zugehen.
Zur Durchführung der Nacheichung werden örtliche Eichtage in nachstehender Reihenfolge abgehalten:
Dom hejjijchen Eichamt Gietzen aus:
am 8. April in Lollar, zugleich für Ruttershaufen, Staufenberg, Mainzlar, Daubringen.
„ 24. April in Treis an der Lumda.
„ 25. April in AIkendorf an der Lumda, zugleich für Climbach.
„ 6. Mai in Londorf, zugleich für Allertshausen, Kesselbach, Odenhaujen, Geilshausen, Rüddingshausen, Weitershain.
„ 8. Juli -in Grünberg, zugleich für Lauter, Stangenrod, Lumda, Beltershain, Reinhardshain, Göbelnrod.
„ 15. Juli in Billingen, zugleich für Ronnenroth.
„ 22. Juli in Hungen, zugleich für Utphe, Inheiden, Trais-Horloff, Rod- heim, Steinheim, Rabertshausen, Langd.
„ 5. August in Bellersheim.
„ 7. August in Obbornhofen.
„ 8. August in Langsdorf, zugleich für Bettenhausen.
„ 12. August in Lich, zugleich für Nieder-Bessingen.
„ 19. August in Muschenheim, zugleich für Arnsburg, Birklar.
„ 21. August in Eberstadt, zugleich für Ober-Hörgern, Dors-Güll.
„ 25. September in Lallg-Göns, zugleich für Holzheim, Grüningen.
„ 3. Oktober in Watzenborn-Steinberg, zugleich für Garbenteich, Haufen.
„ 10. Oktober in Leihgestern.
„ 14. Oktober in Großen-Linden.
„ 17. Oktober in Klein-Linden, zugleich für Mendorf an der Lahn.
„ 21. Oktober in Heuchelheim.
„ 25. Oktober in Steinbach, zugleich für Albach.
Im Bedarfsfälle mehr als einen Tag.
Anmerkung. Annerod hat feine eichpflichtigen Gegenstände nach Aufforderung dem Eichamt Gießen vorzulegen.
In gleicher Reihenfolge und angemeffenem Abstande wird die polizeiliche Maß- und Gewichtsrevifion ftattfinden.
Gießen, den 11. März 1935.
Hessisches Kreisamt. I. B.: Dr. Schönhals.
Bekanntmachung.
Betr.: Untersuchung ausländischer Trockenhüute auf Milzbrand.
Wir verweisen auf nachstehende „Biehpolizeiliche Anordnung über die Untersuchung auslänoijcher Trockenyäute auf Rtuzbranü" uno die dazu gehörige Dienstanweisung vom gieiajeit Tage, beiües abgedructt im Hess. Regierungsblatt Nr. 3, S. 26 und 28. Falls in Gemeinoen des Areqes getrocknete Rinderhäute aus dem Ausland eingeführt zu werden pflegen, so empfehlen wir den betreffenden Bürgermeistereien, die Unternehmer aus die Anordnung und insbesondere auf oie Berpstichmng, das Eintressen von ausländischen Häuten innerhalt 24 Stunden uns zu melden, aufmerksam zu machen.
Die Gendarmerie ist mit der Ueberwachung beauftragt.
Gießen, den 7. März 1935.
Hessisches Streisamt. I B.: Weber.
Diehfenchenpolizeiliche Anordnung
über die Untersuchung ausländischer Trockenhäuke auf Milzbrand.
Bom 20. Februar 1935.
Auf Grund des 8 7 des Biehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs- gesetzblatt S. 519) wird hiermit für das Land Hessen folgendes bestimmt:
§ 1.
Die Einfuhr getrockneter Rinderhäute aus dem Auslande ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
1. Die getrockneten Rinderhäute dürfen von der Grenze nur nach dem auf dem Frachtbrief angegebenen Bestimmungsort befördert werden. Eine Aenderung des Bestimmungsortes unterwegs ist unzulässig.*
2. Am Bestimmungsorte sind die getrockneten Rinderhänte vom Emp- sünger in einem der Ortspolizeibehörüe anzugebenden Raum einzulagern und daselbst bis zu ihrer Freigabe durch die Ortspolizeibehörde auszubewahren. Lor der Freigabe ist die Bearbeitung der getrockneten Rinder- Häute untersagt. Rach der Probeentnahme dürfen die Häute in den Aufbewahrungsräumen auch nicht umgelagert werden, bis sie von den Orts- polizeibehorden freigegeben worden sind. Bis dahin ist auch die Entfernung der an ihnen amtlich angebrachten Zeichen vor der Freigabe der Häute verboten.
3. Die Empfänger haben das Eintreffen der getrockneten Rinderhäute am Bestimmungsort der hierfür zuständigen Ortspolizeibehörde innerhalb 24 Stunden zu melden*.
4. Die getrockneten Rinderhäute unterliegen am Bestimmungsort einer amtlichen Untersuchung auf Milzbrand. Die Art der Untersuchung wird durch Ausführungsanweisung geregelt, lieber die Freigabe der getrockneten Rinderhäute entscheidet die Ortspolizeibehörde nach Anhörung des beamteten Tierarztes.
5. Die auf Grund der Untersuchung wegen Milzbrand beanstandeten getrockneten Rinderhäute sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes unter polizeilicher Aufsicht entweder unschädlich zu beseitigen oder zu entseuchen.
Aus Beschwerden entscheidet die Abteilung Ib des Hessischen Staatsministers, Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege, nach Einholung eines Obergutachtens.
Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 1 bis 5 gelten nicht für Kalbfelle im Gewicht bis zu 4 kg. Die Kalbfelle südamerikanischer Herkunft sind bis zum Höchstgewicht von 6 kg von diesen Bestimmungen befreit.
§ 2.
Durch die Bestimmungen des § 1 werden die veterinärpolizeilichen Einfuhrverbote für getrocknete Rinderhäute nicht berührt.
§ 3.
Auf die unmittelbare Durchfuhr von getrockneten Rinderhäuten unter Zollkontrolle finden die Bestimmungen des § 1 keine Anwendung.
§ 4.
Die entstehenden Kosten fallen dem Empfänger der Häute zur Last. Dies gilt auch von den Kosten einer unbegründeten Beschwerde.
§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafvorschriften der §§ 74 ff. des Biehseuchengefetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs- gefetzblatt S. 519).
* Außerdem wird die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von Amts wegen von dem bevorstehenden Eintreffen der getrockneten Rinderhäute benachrichtigt werden.


