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Betr. Das Beschneiden der Hecken.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Nach dem Polizeireglement vom 24. Februar 1882 haben die Garten- und Feldbesitzer die ihren Grundbesitz an öffentlichen Fahr- oder Fußwegen umfriedigenden Hecken in jedem Frühjahr bis zum 1. März eines jeden Jahres auf 1,25 Meter Höhe und 0,50 Meter Breite zurückzuschneiden und im Laufe des Monats September die neuen Schößlinge wiederholt zu beschneiden ober zurückzubinden.
Wir empfehlen Ihnen, die Garten- und Feldbesitzer auf diese Bestimmungen hinzuweisen. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Nach dein obenerwähnten Termin, insbesondere im Sommer, dürfen lebende Hecken nicht beschnitten werden, da hierdurch unzählige Bruten der nützlichsten Vogelarten vernichtet werden.
Gießen, den 12. Februar 1935.
Kreisamt Gießen. I.V.: Weber.
Dicnstnachrichten des Kreisamts.
Abteilung Ib des hessischen Staatsminisleriums.
1. Dem Vorstand des Stadtrates Rothenburg o. Tauber ist die Erlaubnis erteilt worden, 5000 Lose zu je 0,50 RM. der Lotterie zugunsten der Erhaltung historijcher Baudenkmäler in den Städten Rothenburg o. Tauber, Nördlingen, Dinkelsbühl und Weißenburg in der Zeit vom 6. Februar bis 29. Juni 1935 im Volksstaat Hessen zu vertreiben;
2. dem Bischöflichen Domkapitel Passau ist die Erlaubnis erteilt worden, 5000 Lose zu je 0,50 RM. der Lotterie zugunsten der Instand
setzung des Passauer Domes in der Zeit vom 6. Februar bis 4. Mai 1935 im Volksstaat Hessen zu vertreiben.
Viinisterialableilung Ib (3unere Verwaltung).
1. Dem Caritasverband der Diözese Mainz in Mainz ist die Erlaubnis erteilt worden, unter der Bezeichnung „7. Mainzer Dombaulotterie" eitle Geldlotterie in der Zeit vom 22. Januar bis 12. Juli 1935 im Volksstaat Hessen zu veranstalten. Preis des Loses 0,50 oder ein Doppellos 1 RM.
2. Dem Reichsluftschutzbund, Landesgruppe Land Sachsen, Dresden-A, ist die Erlaubnis erteilt worden 2000 Lose zu je 1 RM. der Geldlotterie des Reichsluftschutzbundes, Landesgruppe Sachsen, in der Zeit vom 22. Januar bis 16. Februar 1935 im Volksstaat Hessen zu vertreiben.
3. Der Bürgermeisterei Reinheim ist die Erlaubnis erteilt worden, zur Förderung des Zuchtviehniarktes in Reinheim am 16. März 1935 eine Ausspielung von Vieh und landwirtschaftlichen Gegenständen zu veranstalten. Preis des Loses 0,50 RM. Vertriebsgebiet und Ziehungstermin der Lose: 24. Januar bis 16. März 1935 im Volksstaat Hessen.
4. Dem Verein der Afrikaner, Ostasiaten und Kolonialfreunde in Weimar ist die Erlaubnis erteilt worden, 2000 Doppellose zu je 1 RM. oder 4000 Lose zu je 0,50 RM. der Geldlotterie zu Gunsten des Kolonial- kriegerdankes in der Zeit vom 22. Januar bis 4. Juni 1935 im Volksstaat Hessen zu vertreiben.
Der Hilfsvollziehungsbeamte Leonhard Gaffga zu Gießen wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Kreisvollziehungsbeamter angestellt.
Druck bet Drübl'fchen LlniversitätS-Duch« und Steindruckeret, 2t. Lange, Sieben.


