Der amtliche Teil
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Nr. 12.
. Betr.: Polizeioerordnung über den Straßenverkehr in der Gemeinde Lollar.
Polizeioerordnung.
Auf Grund der §§ 34 und . 36 der Reichsstraßenverkehrsordnung vom 28. Mai 1934, der Ausführungsanweisung hierzu vom 29. 9. 1934, des § 7 der Hess. Durchführungsverordnung zur Reichsstraßenverkehrsord- . nung vom 20. 12. 1934 sowie des Artikels 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Gemeindevertretung und der Ortspolizeibehörde mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung , Abteilung Ib vom 2. Mai 1935 zu Nr. Ib 25 854 die nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
8 1.
Das Parken von Lastkraftwagen in der Hauptstraße zu Lollar zwischen der Gemeinde- apotheke, Hausnummer lO6Vto, bis zur Einmündung des Fricd- hofwegs in die Hauptstraße ist verboten.
§ 2.
10. Juli 1935 im Volksstaat i Hetzen zu vertreiben. !
2. Der Nationalsozialistischen < Deutschen Arbeiterpartei — Reichsleitung München — , wurde die Erlaubnis erteilt: 1 a) 225 000 Losbriefe zu je 1
0.50 RM. der Arbeitsbeschaffungslotterie, Serie 1, <
. in der Zeit vom 1. Juni 9
1935 bis 31. August 1935; 2 b) 140 000 Lose zu je 1.—RM.
der Arbeitsbeschaffungslot- I
terie, Serie 2, vom27.Äpril I
1935 ab, I
int Volksstaat Hessen, zu' ver- ’ treiben.
Bekanntmachung.
Detr.: Eemeindefinanzstatistik; hier: die Veröffentlichung von Ausweisen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Der gemäß § 13 Absatz 2 der Verordnung über Finanzstatistik , vom 28. Februar 1931 (Reichsgesetzbl. I, S. 32) zu veröffentlichende Halbjahres-Aus- weis über die Einnahmen und Ausgaben der Provinz Ober- Hessen int 2. Halbjahr des Rechnungsjahres 1934 liegt in der Zeit vom 17. d. M. bis einschl. 30. d. M. während der Dienststunden (8 bis 16 Uhr) auf der Registratur der Provinzialverwaltung Oberhessen zu Gießen, Hitlerwall 37, zu. jedermanns Einsicht 'offen.
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Die Lumdabrücke int Zuge der Lumdastraße wird für Fahrzeuge jeder Art im Gesamtgewicht von über 5,5 Tonnen gesperrt.
§ 3.
Die Schur wird für den Durchgangsverkehr mit Fahrzeugen aller Art gesperrt.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.
8 5.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tag« der Verkündigung int Amtsverkünbigungs- blatt in Kraft.
Die PotizeiverordnunHen vom kT? Dezember 1928'und 22. September 1931 sind aufgehoben. Meßen,"den 9. Mai 1935.
Kreisamt Gießen.
I. V.: gez. Grein.
Gießen, den 13. Mai 1935.
Provinzialdirektion Oberhessen.
Klostermann.
Dienstnachrichten.
Wilhelm Schwalb aus Beuern wurde zum Feldschützen für die Gemeinde Beuern bestellt und verpflichtet.
Otto ^F r i tz aus Bettenhausen wurde zum Feldschlltzen für die Gemeinde Bettenhausen bestellt' und verpflichtet.
Auf Grund 'der Reichsver- dingungsordnung sollen int öffentlichen Wettbewerb verüben werden: '
Für Verbreiterung, Kurvenregulierung und Vorprofilierung auf der Prooinzialstraße Treis—Allendors a. d. Lda.: Die Lieferung von:
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Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen Am 15. April waren sämtliche Kreise seuchenfrei.
1. Der Bürgermeisterei Beerfelden wurde die Erlaubnis erteilt, 15 000 Lose zu je 1 RM. anläßl. des. Beerfelder Pferde-, Fohlen-, Fasel-, Ziegen- und Zuchtviehmarktes zur Ausspielung von Gegenständen in der Zeit vom 26. April 1935 bis
2100, cbm Stücksteinen, 1000 cbm Walzschotter, 100 cbm Vasaltsplitt, 400cbm Schlämmsand, 28 m Zementrohre,
Die Ausführung von:
1050 cbm Erdabhub, 400 qm Fahrbahnaufbruch, 7150 qm Stllckbau, 10 500 qm Vorprofilierung, 400 . Fuhrwerksstunden, 4 Querdurchlässen, sowie 3600 qm Gräben- und Bankettregulierung.
Angebotsvordrucke. sind, soweit Vorrat reicht, ab Montag, den 13. d. M., nur vormittags, auf unserem Büro, Gießen, Hitlerwall 371, erhältlich, woselbst die Bedingungen
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Der amtliche Teil
Kreisamt Gießen
Nr. 4.
Abteilg. Ib (Gesundheitswesen).
Anweisung zur Ausführung der viehseuchenpolizeilichen Änordnung zum Schutze gegen das seuchenhaste Verkalben (Vang-Infektion) der Rinder vom 23. März 1935 (Hess. Reg.-Vl. Nr. 6 S. 53).
Vom 4. Mai 1935.
Zu 8 1.
Die Blutentnahme ist in der Regel vor dem Auftrieb auf Gemeinschastsweiden am Standort der Tiere durchzuführen.
In besonders gelagerten Ein- zelfällen können die erforderlichen Blutproben ausnahmsweise auch beim Auftrieb, jedoch vor der Zulassung zur Weide, durch den zuständigen Weide- tierarzt entnommen werden. Diese Rinder müssen aber bis zum Vekanntwerden des Ergebnisses der Blutuntersuchung von den bereits untersuchten und abortusfrei befundenen Rindern . abgesondert und in einem geeigneten Raum aufgestellt bleiben. Es ist darnach dem Ermessen des beamteten Tierarztes überlassen, ob etwa positiv reagierende Tiere auf einer abgesonderten Koppel der Gemeinschaftsweide untergebracht werden können oder an die Eigentümer zurückzuschicken find.
Zu 8 2.
Allen zum Decken ftemder Muttertiere aufgestellten Bullen sind jährlich mindestens einmal Blutproben zur serologischen Untersuchung auf Abortus-Jn- ftktion durch den beamteten Tierarzt zu entnehmen.
■i Zu 8 3.
Die Tierärzte haben sich > rechtzeitig vor der Blutentnahme mit dem Vetcrinärunter-
suchungsamt in Gießen zwecks Anweisung und Ueberlatzen der Blutröhrchen usw. in Verbindung zu setzen.
Zu 8 4.
Die Anwendung einer Impfung mit lebenden Kulturen kann nur ausnahmsweise zur Verhütung schwerster wirtschaft- licher Schäden in akut.verseuchten Beständen (mindestens 30 Prozent Vcrkalbefälle, berechnet auf das Jahr) von der Landesregierung genehmigt werden. Zu 8 5.
Der Nachweis der serologischen Abortus-Freiheit aller zum Verkauf gestellten Zuchtrinder ist durch amtstierärztliche Be- scheinigungen zu erbringen, dis nicht länger als vier Wochen zurückliegen dürfen.
Zu 8 7.
Vis auf weiteres wird im Benehmen mit der hessischen Tierärztekammer an Gebühren erhoben:
für die Blutent
nahme je . . . 1.— RM. für die serologische
Untersuchung je 0.50 RM. zusammen 1.50 RM. Dieser Betrag wird gleichzeitig mit dem Weidegeld erhoben und an das Veterinäruntersuchungsamt in Gießen ab- gesllhrt; von dort erfolgt dann die Verrechnung mit den Tierärzten. Außerdem hat der Tierarzt, falls er die Blutentnahme am Standort nicht mit einer anderen tierärztlichen Verrichtung in demselben Gehöft verbinden kann, unmittelbaren Anspruch auf die tarifmäßige Mindestgebühr für einen Gelegenhcitsbesuch.
Darmstadt, den 4. Mai 1935. Sprenger.
Betreffend: Turnunterricht in den Schulen.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.


