Der amtliche Teil

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Nr. 12.

. Betr.: Polizeioerordnung über den Straßenverkehr in der Gemeinde Lollar.

Polizeioerordnung.

Auf Grund der §§ 34 und . 36 der Reichsstraßenverkehrs­ordnung vom 28. Mai 1934, der Ausführungsanweisung hierzu vom 29. 9. 1934, des § 7 der Hess. Durchführungsverordnung zur Reichsstraßenverkehrsord- . nung vom 20. 12. 1934 sowie des Artikels 64 des Gesetzes be­treffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Gemeindevertretung und der Ortspolizeibehörde mit Geneh­migung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung , Abteilung Ib vom 2. Mai 1935 zu Nr. Ib 25 854 die nach­stehende Polizeiverordnung er­lassen:

8 1.

Das Parken von Lastkraft­wagen in der Hauptstraße zu Lollar zwischen der Gemeinde- apotheke, Hausnummer lO6Vto, bis zur Einmündung des Fricd- hofwegs in die Hauptstraße ist verboten.

§ 2.

10. Juli 1935 im Volksstaat i Hetzen zu vertreiben. !

2. Der Nationalsozialistischen < Deutschen Arbeiterpartei Reichsleitung München , wurde die Erlaubnis erteilt: 1 a) 225 000 Losbriefe zu je 1

0.50 RM. der Arbeitsbe­schaffungslotterie, Serie 1, <

. in der Zeit vom 1. Juni 9

1935 bis 31. August 1935; 2 b) 140 000 Lose zu je 1.RM.

der Arbeitsbeschaffungslot- I

terie, Serie 2, vom27.Äpril I

1935 ab, I

int Volksstaat Hessen, zu' ver- treiben.

Bekanntmachung.

Detr.: Eemeindefinanzstatistik; hier: die Veröffentlichung von Ausweisen über die Ein­nahmen und Ausgaben der Gemeinden und Gemeinde­verbände.

Der gemäß § 13 Absatz 2 der Verordnung über Finanzstati­stik , vom 28. Februar 1931 (Reichsgesetzbl. I, S. 32) zu ver­öffentlichende Halbjahres-Aus- weis über die Einnahmen und Ausgaben der Provinz Ober- Hessen int 2. Halbjahr des Rech­nungsjahres 1934 liegt in der Zeit vom 17. d. M. bis einschl. 30. d. M. während der Dienst­stunden (8 bis 16 Uhr) auf der Registratur der Provinzialver­waltung Oberhessen zu Gießen, Hitlerwall 37, zu. jedermanns Einsicht 'offen.

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Die Lumdabrücke int Zuge der Lumdastraße wird für Fahrzeuge jeder Art im Ge­samtgewicht von über 5,5 Ton­nen gesperrt.

§ 3.

Die Schur wird für den Durchgangsverkehr mit Fahr­zeugen aller Art gesperrt.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.

8 5.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tag« der Verkündi­gung int Amtsverkünbigungs- blatt in Kraft.

Die PotizeiverordnunHen vom kT? Dezember 1928'und 22. Sep­tember 1931 sind aufgehoben. Meßen,"den 9. Mai 1935.

Kreisamt Gießen.

I. V.: gez. Grein.

Gießen, den 13. Mai 1935.

Provinzialdirektion Oberhessen.

Klostermann.

Dienstnachrichten.

Wilhelm Schwalb aus Beuern wurde zum Feldschützen für die Gemeinde Beuern bestellt und verpflichtet.

Otto ^F r i tz aus Betten­hausen wurde zum Feldschlltzen für die Gemeinde Betten­hausen bestellt' und ver­pflichtet.

Auf Grund 'der Reichsver- dingungsordnung sollen int öffentlichen Wettbewerb ver­üben werden: '

Für Verbreiterung, Kurven­regulierung und Vorprofilie­rung auf der Prooinzialstraße TreisAllendors a. d. Lda.: Die Lieferung von:

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Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen Am 15. April waren sämtliche Kreise seuchenfrei.

1. Der Bürgermeisterei Beer­felden wurde die Erlaubnis erteilt, 15 000 Lose zu je 1 RM. anläßl. des. Beerfelder Pferde-, Fohlen-, Fasel-, Ziegen- und Zuchtviehmarktes zur Ausspie­lung von Gegenständen in der Zeit vom 26. April 1935 bis

2100, cbm Stücksteinen, 1000 cbm Walzschotter, 100 cbm Vasaltsplitt, 400cbm Schlämm­sand, 28 m Zementrohre,

Die Ausführung von:

1050 cbm Erdabhub, 400 qm Fahrbahnaufbruch, 7150 qm Stllckbau, 10 500 qm Vorpro­filierung, 400 . Fuhrwerks­stunden, 4 Querdurchlässen, sowie 3600 qm Gräben- und Bankettregulierung.

Angebotsvordrucke. sind, so­weit Vorrat reicht, ab Montag, den 13. d. M., nur vormit­tags, auf unserem Büro, Gie­ßen, Hitlerwall 371, erhält­lich, woselbst die Bedingungen

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Der amtliche Teil

Kreisamt Gießen

Nr. 4.

Abteilg. Ib (Gesundheitswesen).

Anweisung zur Ausführung der viehseuchen­polizeilichen Änordnung zum Schutze gegen das seuchenhaste Verkalben (Vang-Infektion) der Rinder vom 23. März 1935 (Hess. Reg.-Vl. Nr. 6 S. 53).

Vom 4. Mai 1935.

Zu 8 1.

Die Blutentnahme ist in der Regel vor dem Auftrieb auf Gemeinschastsweiden am Stand­ort der Tiere durchzuführen.

In besonders gelagerten Ein- zelfällen können die erforder­lichen Blutproben ausnahms­weise auch beim Auftrieb, jedoch vor der Zulassung zur Weide, durch den zuständigen Weide- tierarzt entnommen werden. Diese Rinder müssen aber bis zum Vekanntwerden des Ergeb­nisses der Blutuntersuchung von den bereits untersuchten und abortusfrei befundenen Rindern . abgesondert und in einem ge­eigneten Raum aufgestellt blei­ben. Es ist darnach dem Er­messen des beamteten Tierarztes überlassen, ob etwa positiv rea­gierende Tiere auf einer abge­sonderten Koppel der Gemein­schaftsweide untergebracht wer­den können oder an die Eigen­tümer zurückzuschicken find.

Zu 8 2.

Allen zum Decken ftemder Muttertiere aufgestellten Bullen sind jährlich mindestens einmal Blutproben zur serologischen Untersuchung auf Abortus-Jn- ftktion durch den beamteten Tierarzt zu entnehmen.

i Zu 8 3.

Die Tierärzte haben sich > rechtzeitig vor der Blutent­nahme mit dem Vetcrinärunter-

suchungsamt in Gießen zwecks Anweisung und Ueberlatzen der Blutröhrchen usw. in Verbin­dung zu setzen.

Zu 8 4.

Die Anwendung einer Imp­fung mit lebenden Kulturen kann nur ausnahmsweise zur Verhütung schwerster wirtschaft- licher Schäden in akut.verseuch­ten Beständen (mindestens 30 Prozent Vcrkalbefälle, berechnet auf das Jahr) von der Landes­regierung genehmigt werden. Zu 8 5.

Der Nachweis der serologi­schen Abortus-Freiheit aller zum Verkauf gestellten Zuchtrinder ist durch amtstierärztliche Be- scheinigungen zu erbringen, dis nicht länger als vier Wochen zurückliegen dürfen.

Zu 8 7.

Vis auf weiteres wird im Benehmen mit der hessischen Tierärztekammer an Gebühren erhoben:

für die Blutent­

nahme je . . . 1. RM. für die serologische

Untersuchung je 0.50 RM. zusammen 1.50 RM. Dieser Betrag wird gleich­zeitig mit dem Weidegeld er­hoben und an das Veterinär­untersuchungsamt in Gießen ab- gesllhrt; von dort erfolgt dann die Verrechnung mit den Tier­ärzten. Außerdem hat der Tierarzt, falls er die Blutent­nahme am Standort nicht mit einer anderen tierärztlichen Verrichtung in demselben Ge­höft verbinden kann, unmittel­baren Anspruch auf die tarif­mäßige Mindestgebühr für einen Gelegenhcitsbesuch.

Darmstadt, den 4. Mai 1935. Sprenger.

Betreffend: Turnunterricht in den Schulen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.