Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion.Oberhessen und der Kreisümter Eietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Eietzen, 13. Dezember 1935.

Kreisamt Gießen

Nr. 78.

Vetr.: Den Verkehr mit Feuerwerkskörpern.

An die Polizcidireltion Gießen, die Biirgcrmeiitereien der Land­gemeinden und die Gendarmeriestationen des Kreises.

Nachstehend geben wir Ihnen auszugsweise die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen über den Verkehr mit Feuerwerks­körpern bekannt und empfehlen Ihnen, die Händler mit Feuer­werkskörpern davon mit dein Ansügen in Kenntnis zu setzen, daß Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige gebracht werden.

Ihr Polizeipersonal wollen Sie anweisen, die Händler streng zu beaufsichtigen und auch im übrigen aus die Durchführung der Bekanntmachung zu achten.

Außerdem verweisen wir aus unser Ausschreiben vom 12. Mai 1931.

Gießen, den 10. Dezember 1935.

Kreisamt Gießen. I. SB.: Dr. Krüger.

Bekanntmachung.

1. Wer Feuerwerkskörper Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer uno dergleichen feilhalten will, hat dies der Bürgermeisterei, in der Stadt Gießen dem Polizeiamt an­zuzeigen. Im Kaufladen dürfen nicht mehr als 2% Kilo­gramm, im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig gehalten werden.

Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann aus­nahmsweise im Hause zeitweilig eine Lagerung bis zu 15 Kilo­gramm gestattet werden.

Sie Aufbewahrung muß in einem, auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit keinem Schornsteinrohr in Verbin­dung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher be­ständig unter Verschluß gehalten werden muß und mit Licht nicht betreten werden darf. Die Behälter müssen den Bestim­mungen des § 6 Abf. 1 und 2 der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend vom 21. September 1905 ent­sprechen und mit sestgeschlossenen Deckeln versehen sein.

Größere als die vorstehend angegebenen Mengen sind außer­halb der bewohnten Orte in besonderen Magazinen auf­zubewahren, die unser bzw. der Genehmigung der Polizei­direktion Gießen bedürfen..

Feuerwerkskörper dürfen in Kaufläden nur in geschlossenen Kisten aufbewahrt oder nur unter Glas ausgelegt werden. Kanonenschläge und solche Feuerwerkskörper, die mit besonderen Abschußvorrichtungen abgefeuert werden müssen, dürfen im Lethen nicht «ufbewahrt werden. Aufbewahrungsräume in ein- tgeschossigen Lagerschuppen u. bergt sind den Aufbewahrungs­räumenauf dem Dachboden" im Sinne des § 29 Abf. 3 der Verordnung vom 21. September 1905 gleichzuachten.

2. Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von denen ein Mißbrauch zu befürchten ist, insbesondere a» Personen unter 16 Jahren, ist verboten. Dies gilt namentlich auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum verbunden ist (Kanonen- fchlägen, Fröschen u. bergt).

Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Spielwaren, die ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zünd­plättchen (Amorces), die mehr als 7,5 Gramm Sprengmischung (Knallsalz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spiel- waren nicht in den Verkehr gebracht werden.

Das Feilhalten von phosphorhaltigen Sprengstoffen (Radau- körnern, Krawallsteinen, Krachern usw.) ist nach § 3 Ziff. 5b der Sprengstoffverordnung verboten.

. Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen werden nach § 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geld­strafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren. nach § 9 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.

Gewerbetreibende, die gegen diese Vorschriften verstoßen, haben neben gerichtlicher Bestrafung zu gewärtigen, daß ihnen gemäß § 35 der Gewerbeordnung der fernere Handel mitFeuer- werkskörpern untersagt wird.

3. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrenoei» »en Feuerwerkskörper» verboten.

Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 8 des Reichs- strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 NM. oder mit Haft bestraft.

Wenn Eltern, Vormünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungs­fähige Personen anvertraut sind, es an der erforderlichen Auf­sicht fehlen lassen und diese Personen während der Zeit, wo sie ohne solche Aufsicht waren,.eine derartige Uebertretung be­gangen haben, so werden nach Artikel 44 des Hessischen Polizei­strafgesetzes die zur Veaufsichtigung verpflichteten Personen beim ersten Falle polizeilich verwarnt, im Wiederholungsfälle mit der im Gesetz vorgesehenen Strafe belegt.

Gießen, den 10. Dezember 1935.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.

An die evangelischen Kirchenvorstände des Kreises.

Soweit nötig, erinnern wir nochmals an die Berichterstat­tung über die Ablieferung der Kirchenrechnungen für 1934 Rj. mit Frist bis zum 15. Januar 1936.

Gießen, den 7. Dezember 1935.

Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.

Betreffend: Ausübung des Friseurgewerbes am Sonntag, deni 22. Dezember 1935, in der Stadt Gießen.

B e k a n n t in a ch u n g.

Auf Antrag der Friseur-Innung Gießen wird gemäß § 105s der Gewerbeordnung für den Bereich der Stadt Gießen die handwerkliche Ausübung des Friseurgewerbes und die Be­schäftigung von Gesellen und Lehrlingen am Verkaufssonntag, dem 22. Dezember 1935, in der Zeit von 1 Uhr nachmittags bis 6 Uhr nachmittags gestattet.

Gießen, den 9. Dezember 1935.

Kreisamt Gießen. I. SB.: Weber.

Kreisamt Lauterbach

Nr. 108.

Bekanntmachung.

Betreffend: Bildung der Eierpreise.

Die nachstehend folgende Neufestsetzung der Eierpreise wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Es gelten fol­gende Verbraucherhöchstpreise in Reichspfennigen je Stück:

Ungekennzeichnete Eier

Kllhlhauseier

Deutsche Handels- klasseneier G1 voll­frisch und auslän­dische Frischeier

kleine im Gewicht bis zu 55 Gramm 10 Pf.

große im Gewicht über 55 Gramm 11 Pf.

Größe

S 12V< Pf.

A11% Pf.

B11 Pf.

C10% Pf.

D10 Pf.

Größe

S13% Pf.

A12% Pf.

B12 Pf.

C H Pf.

D10% Pf.

für Bulgarien, Un­garn und Jugosla­

wien V< Pf. nicht;

Wenn sich beim Kleinverkauf Bruchteile von Pfennigbeträ­gen ergeben, so ist Ausrundung des gesamten Rechnungsbetrages (nicht des Preises für das einzelne Ei) auf volle Pfemrigbeträge dann zulässig, wenn der überschießende Bruchteil mindestens % Pf. beträgt."

Lauterbach, den 7. Dezember 1935. Hessisches Kreisamt. I. SB.: Bracht.

Lauterbach, den 7. Dezember 1935.

Betreffend: wie oben.

An die Bürgermeistereien und Eend.-Stationcn des Kreises.

Auf die vorstehende Neuregelung der Eierpreise weisen wir Sie besonders hin und empfehlen den Bürgermeistereien ent­sprechende wiederholte ortsübliche Bekanntgabe.

Hessisches Kreisamt. I. SB.: Bracht.