Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion.Oberhessen und der Kreisümter Eietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Beilage der Oberhessischen Tageszeitung — Eietzen, 13. Dezember 1935.
Kreisamt Gießen
Nr. 78.
Vetr.: Den Verkehr mit Feuerwerkskörpern.
An die Polizcidireltion Gießen, die Biirgcrmeiitereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestationen des Kreises.
Nachstehend geben wir Ihnen auszugsweise die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen über den Verkehr mit Feuerwerkskörpern bekannt und empfehlen Ihnen, die Händler mit Feuerwerkskörpern davon mit dein Ansügen in Kenntnis zu setzen, daß Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige gebracht werden.
Ihr Polizeipersonal wollen Sie anweisen, die Händler streng zu beaufsichtigen und auch im übrigen aus die Durchführung der Bekanntmachung zu achten.
Außerdem verweisen wir aus unser Ausschreiben vom 12. Mai 1931.
Gießen, den 10. Dezember 1935.
• Kreisamt Gießen. I. SB.: Dr. Krüger.
Bekanntmachung.
1. Wer Feuerwerkskörper — Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer uno dergleichen — feilhalten will, hat dies der Bürgermeisterei, in der Stadt Gießen dem Polizeiamt anzuzeigen. Im Kaufladen dürfen nicht mehr als 2% Kilogramm, im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig gehalten werden.
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann ausnahmsweise im Hause zeitweilig eine Lagerung bis zu 15 Kilogramm gestattet werden.
„Sie Aufbewahrung muß in einem, auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten werden muß und mit Licht nicht betreten werden darf. Die Behälter müssen den Bestimmungen des § 6 Abf. 1 und 2 der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend vom 21. September 1905 entsprechen und mit sestgeschlossenen Deckeln versehen sein.
Größere als die vorstehend angegebenen Mengen sind außerhalb der bewohnten Orte in besonderen Magazinen aufzubewahren, die unser bzw. der Genehmigung der Polizeidirektion Gießen bedürfen..
Feuerwerkskörper dürfen in Kaufläden nur in geschlossenen Kisten aufbewahrt oder nur unter Glas ausgelegt werden. Kanonenschläge und solche Feuerwerkskörper, die mit besonderen Abschußvorrichtungen abgefeuert werden müssen, dürfen im Lethen nicht «ufbewahrt werden. Aufbewahrungsräume in ein- tgeschossigen Lagerschuppen u. bergt sind den Aufbewahrungsräumen „auf dem Dachboden" im Sinne des § 29 Abf. 3 der Verordnung vom 21. September 1905 gleichzuachten.
2. Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von denen ein Mißbrauch zu befürchten ist, insbesondere a» Personen unter 16 Jahren, ist verboten. Dies gilt namentlich auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum verbunden ist (Kanonen- fchlägen, Fröschen u. bergt).
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Spielwaren, die ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), die mehr als 7,5 Gramm Sprengmischung (Knallsalz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spiel- waren nicht in den Verkehr gebracht werden.
Das Feilhalten von phosphorhaltigen Sprengstoffen (Radau- körnern, Krawallsteinen, Krachern usw.) ist nach § 3 Ziff. 5b der Sprengstoffverordnung verboten.
. Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen werden nach § 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen — Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren.— nach § 9 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.
Gewerbetreibende, die gegen diese Vorschriften verstoßen, haben neben gerichtlicher Bestrafung zu gewärtigen, daß ihnen gemäß § 35 der Gewerbeordnung der fernere Handel mitFeuer- werkskörpern untersagt wird.
3. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrenoei» »en Feuerwerkskörper» verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 8 des Reichs- strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 NM. oder mit Haft bestraft.
Wenn Eltern, Vormünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sind, es an der erforderlichen Aufsicht fehlen lassen und diese Personen während der Zeit, wo sie ohne solche Aufsicht waren,.eine derartige Uebertretung begangen haben, so werden nach Artikel 44 des Hessischen Polizeistrafgesetzes die zur Veaufsichtigung verpflichteten Personen beim ersten Falle polizeilich verwarnt, im Wiederholungsfälle mit der im Gesetz vorgesehenen Strafe belegt.
Gießen, den 10. Dezember 1935.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.
An die evangelischen Kirchenvorstände des Kreises.
Soweit nötig, erinnern wir nochmals an die Berichterstattung über die Ablieferung der Kirchenrechnungen für 1934 Rj. mit Frist bis zum 15. Januar 1936.
Gießen, den 7. Dezember 1935.
Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.
Betreffend: Ausübung des Friseurgewerbes am Sonntag, deni 22. Dezember 1935, in der Stadt Gießen.
B e k a n n t in a ch u n g.
Auf Antrag der Friseur-Innung Gießen wird gemäß § 105s der Gewerbeordnung für den Bereich der Stadt Gießen die handwerkliche Ausübung des Friseurgewerbes und die Beschäftigung von Gesellen und Lehrlingen am Verkaufssonntag, dem 22. Dezember 1935, in der Zeit von 1 Uhr nachmittags bis 6 Uhr nachmittags gestattet.
Gießen, den 9. Dezember 1935.
Kreisamt Gießen. I. SB.: Weber.
Kreisamt Lauterbach
Nr. 108.
Bekanntmachung.
Betreffend: Bildung der Eierpreise.
Die nachstehend folgende Neufestsetzung der Eierpreise wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Es gelten folgende Verbraucherhöchstpreise in Reichspfennigen je Stück:
Ungekennzeichnete Eier
Kllhlhauseier
Deutsche Handels- klasseneier G1 vollfrisch und ausländische Frischeier
kleine im Gewicht bis zu 55 Gramm 10 Pf.
große im Gewicht über 55 Gramm 11 Pf.
Größe
S — 12V< Pf.
A —11% Pf.
B —11 Pf.
C —10% Pf.
D —10 Pf.
Größe
S —13% Pf.
A —12% Pf.
B —12 Pf.
C — H Pf.
D—10% Pf.
für Bulgarien, Ungarn und Jugosla
wien V< Pf. nicht;
Wenn sich beim Kleinverkauf Bruchteile von Pfennigbeträgen ergeben, so ist Ausrundung des gesamten Rechnungsbetrages (nicht des Preises für das einzelne Ei) auf volle Pfemrigbeträge dann zulässig, wenn der überschießende Bruchteil mindestens % Pf. beträgt."
Lauterbach, den 7. Dezember 1935. Hessisches Kreisamt. I. SB.: Bracht.
Lauterbach, den 7. Dezember 1935.
Betreffend: wie oben.
An die Bürgermeistereien und Eend.-Stationcn des Kreises.
Auf die vorstehende Neuregelung der Eierpreise weisen wir Sie besonders hin und empfehlen den Bürgermeistereien entsprechende wiederholte ortsübliche Bekanntgabe.
Hessisches Kreisamt. I. SB.: Bracht.


