Ausgabe 
13.11.1935
 
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Kintsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Eietzen, 13. November 1935.

Kreisamt Gießen

Nr. 87 .

Zu 2. Beigeordneten wurden ernannt:

Wilhelm Damm von Leihgestern für die Gemeinde Leihgestern. Philipp Kutscher V. von Bersrod für die Gemeinde Bersrod. Ludwig Fett von Watzenborn-Steinberg für die Gemeinde Watzenborn-Steinberg.

Wilhelm Hopp von Lumda für die Gemeinde Lumda.

Hch. Zohann Wenzel von Reinhardshain für die Gemeinde Reinhardshain.

Karl Erölz II. von Daubringen für die Gemeinde Daubringen. Melchior Wißner von Climbach für die Gemeinde Climbach. Richard Döll von Langd für die Gemeinde Langd.

Karl Fach von Münster für di« Gemeinde Münster.

Georg Pauli von Annerod für die Gemeinde Annerod.

Otto Albert von Oueckborn für die Gemeinde Queckborn. Balthasar Schaaf II. von Kesselbach für die Gemeinde Kesfelbach. Hch. Strack von Willingen für die Gemeinde Willingen.

Wilh. Kammer von Muschenheim für die Gemeinde Muschenheim. Richard Niklas von Rodheim für die Gemeinde Rodheim.

Wilh. Schmidt II. von Gr.-Buseck für die Gemeinde Eroßen-Buseck. Georg Wilhelm Otto von Beuern für die Gemeinde Beuern.

Eberhard Helmes II. von Ober-Hörgern für die Gemeinde Ober-

Hörgern.

Hermann Hofmann von Steinheim für die Gemeinde Steinheim. Rudolf Sang von Rabertshausen für die Gemeinde Rabertshausen. Karl Koch von Odenhausen für die Gemeinde Odenhansen. Otto Wagner von Stangenrod für di« Gemeinde Stangenrod. Karl Fritzel II. von Harbach für di« Gemeinde Harbachs

Karl Reuschling I. von Steinbach für die Gemeind« Steinbach.

Zu 1. Beigeordneten wurden ernannt:

Adolf Schäfer von Stangenrod für di« Gemeind« Stangenrod. Wilhelm Arnold von Beuern für die Gemeind« Beuern.

Zu Bürgermeistern wurden ernannt:

Hugo Horst von Queckborn für die Gemeinde Oueckborn.

Karl Faber von Allendorf (Lahn) für di« Gemeinde Allendors (Lahn).

Karl Wenzel von Lang--Eöns für die Gemeinde Lang-Göns.

Karl Krieb von Allenborf (Lumda) für die Gemeind« Allen­dors (Lumda).

Bekanntmachung.

Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke Geils­hausenKesselbachLondorf wird ab 10. November 1935 aufgehoben.

Gießen, den 8. November 1935.

Hessische Provinzialdirektion Oberhesfen.

Kreisamt Lauterbach

Nr. 96.

Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheincn für das Kj. 1936.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Ge­werbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1936 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wander­gewerbescheins sein können. '

Bezüglich der in di« Wandergewerbescheine «inzuklebenben Lichtbilder bemerk«« wir:

Das Lichtbild muß unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, «in« Kopfgröß« von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf nicht älter als fünf Jahr« sein; es ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden ein« wesentliche Ver­änderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photo­graphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vor­handen ist, di« «ines Mitgliedes.

Auf den Ihnen vorzulegenden Photographien wollen 6i« sofort auf der Rückseite di« Persönlichkeit vermerken, damit Ver­wechslungen vermieden werden.

Photographien, die bereits in Wandergewerbeschein« «ingeklebt und abgestempelt waren und bi« von den Wandergewerbetreibenden wieder abg'elöst und zur Wiederver­wendung in neue Wandergewerbeschein« Ihnen vorgelegt wer­den, find unzulässig und daher von Ihnen zurüchugeben.

Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des gesetzlichen Urkundenstempels und nach Regelung der Wander­gewerbesteuerfrage an die Wandergewerbetreibenden ausgehän­digt werden.

Sie wollen die Wandergewerbetreibenden bei Stellung der Anträge hieraus besonders Hinweisen. Die Wandergewerbejchein« werden demnach nicht mehr am Kreisamt mitgenommen, son­dern müssen bei dem Finanzamt abgeholt werden; das persön­liche Erscheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos.

Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vor­geschriebenen Formulars (das von der Druckerei Ehren­klau oder der Buchhandlung Mehring in Lauterbach bezogen werden kann) baldigst vorlegen und das Lichtbild des Antragstellers und, wenn er im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Ramensunterschrist in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind bi« Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen.

Will ein Wanderaewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er sie bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Lauterbach als Mitglieder an­zumelden.

Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber di« Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleich­falls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbeschein's bei­zuschließen.

Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre ober früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbe­scheine liegt int Interesse der Wandergewerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Schein« vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stel­lung der Anträge auch hierauf besonders hinzuweisen.

Falls Wandergewerbescheine nur noch für das lausende Jahr (bis Ende Dezember 1935) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen aus der ersten Seite oben in der Rubrik beson­ders anzugcben.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohn­sitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wänder­gewerbescheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.

Die Veantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzöge­rungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beant­wortung wieunbekannt" hat zu unterbleiben, «s sind viel­mehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen.

La u ter b a ch, den 7. November 1935.

Hessisches Kreisamt Lauterbach. Z ürtz.