Ausgabe 
12.11.1935
 
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Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Eietzen, 12. November 1935.

Kreisamt Gießen

Nr. 66.

Vieh und Fleisch

Anordnung Nr. 26 der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschast.

Betreffend: Hausschlachtungen.

Vom 6. November 1933.

Im Interesse der gleichmäßigen Versorgung der ^Bevölke­rung mit Schweinefleisch ordne ich auf Grund des § 8, Abs. 3, der Satzung der Hauptvercinigung der Deutschen Viehwirtschaft vom 5. März 1935 (RNDbl. S. 116) in Verbindung mit § 8, Abs. 2, der Satzung für Schlachtviehverwertungsverbände vdm gleichen Tage (RNNbl. S. 113)^folgendes an:

(1) Hausfchlachtungen von Schweinen bedürfen bis auf wei­teres der Genehmigung durch den zuständigen Schlachtvieh­verwertungsverband.

(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich,

a) wenn derjenige, der die Hausschlachtung vornehmen will, das zur Hausschlachtung vorgesehene Schwein mindestens drei Monate selbst gehalten und gefüttert hat;

b) wenn die Hausschlachtung auf Grund eines Deputat- oder Altenteilvertrages erfolgt.

(3) Unberührt bleiben die auf Grund meines Rund­schreibens Nr. 33 von den Schlachtviehverwertungsverbänden erlassenen Verbote des Absatzes von Fleisch aus landwirtschaft­lichen Hausschlachtungen (Verbot des Auspfundens).

Die Genehmigung soll grundsätzlich erteilt werden, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, daß er innerhalb der letzten beiden Jahre im gleichen Umfang Hausschlachtungen vor­genommen hat. Der Nachweis soll im Regelfälle durch eine schriftliche Bescheinigung des Ortsbauernführers erbracht werden.

§ 3.

Mitglieder von Schlachtviohverwertungsverbänden dürfen an Personen, die keinem Schlachtviehverwertungsverband an­gehören, Schlachtschweine nur verkaufen, wenn der Käufer die nach § 1 erforderliche Genehmigung zur Hausschlachtung vorlegt.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung können mit Ord­nungsstrafen bis zu 1000 RM. bestraft werben.

Zur Ausübung der Strafbefugnis bestelle ich die Vor­sitzenden der Schlachtviehverwertungsverbände zu Beauftragten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft.

§ 5. .

Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Berlin, den 5. November 1935.

Der Vorsitzende

der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschast.

K L pe r.

Betreffend: Brotsammlung des Jungvolks.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Zur Durchführung der Brotsammlung für das Winterhilfs- werk werden die Schüler, die dem Jungvolk angehören, am Frei­tag, dem 15. November, von vormittags 11 Uhr ab, vom Unter­richt befreit.

Gießen, den 9. November 1935.

Kreisschulamt Gießen. I. V.: Nebeling.

Kreisamt Friedberg

Betr.: Ländlich« Berufsschule für Knaben im Kreis Friedberg. An die Schulvorstände des Kreises.

Mit dem 11. d M. setzt der Unterricht in der ländlichen Be­rufsschule für Knaben ein. Im nördlichen Bezirk, des Kreises Friedberg unterrichtet» Lehrer Schmandt, Steinfurth; nach folgendem Plan: < .

Bad-Nauheim: Montags von 8 bis 12 Uhr, für die Wohnorte der Schüler: Bad-Nauheim, Nieder-Mörlen, Ober-Morlen, Rödgen, Schwalheim und Wisselsheim. ,

Fauerbach v. d. H.: Montags von 13 bis 17 Uhr, für die Wohn­orte der Schüler: Fauerbach v. d. H.,Bodenrod, Hoch-2Leisel, Langenhain-Ziegenberg, Maibach, Münster und Osthelm.

Wölfersheim: Dienstags von 13 bis 17 Uhr, für die Wohnorte der Schüler: Wölfersheim, Melbach, Södel und Wohnbach.

Steinfurth: Mittwochs von 8 bis 12 Uhr, für den Wohnort der Schüler: Steinfurth.

Butzbach: Donnerstags von 8 bis 12 Uhr, für die Wohnorts der Schüler: Butzbach, Griedel, Haufen, Kirch-Göns, Nicder- Weisel und Pohl-Göns.

Rockenberg: Donnerstags von 13 bis 17 Uhr, für die Wohnorts der Schüler: Rockenberg und Oppershofen.,

Münzcnberg: Freitags von 13 bis 17 Uhr, für die Wohnorte der Schüler: Münzenberg, Trais-Münzenberg und Gambach.

Im südlichen Bezirk des Kreises Friedberg unterrichtet Lehrer M e s s e r sch m i d t, Heldenbergen, nach folgendem Plan: Vilbel: Montags von 8 bis 12 Uhr, für die Wohnorte der Schüler: Vilbel, Dortelweil, Harheim, Massenheim, Nieder« Erlenbach und Nieder-Eschbach.

Groß-Karben: Montags von 14 bis 18 Uhr, für die, Wohnorte der Schüler: Groß-Karben, Burg-Gräfenrode, Klein-Karben, Kloppenheim, Okarben und Rendel.

Friedberg: Dienstags von 8 bis 12 Uhr, für die Wohnorte der Schüler: Friedberg, Bauernheim, Bruchenbrücken, Dorheim, Fauerbach, Nieder-Rosbach, Ober-Rosbach, Ober-Wöllstadt, Ockstadt und Ossenheim.

Reichelsheim: Dienstags von 14 bis 18 Uhr, für die Wohnorts der Schüler: Reichelsheim, Beienheim, Dorn-Assenheim, Ober-Florstadt und Staden.

Heldenbergcn: Donnerstags von 8 bis 12 Uhr, für die Wohn­orte der Schüler: Heldenbergen, Büdesheim, Kaichen.

Asscnheim: Donnerstags von 14.30 bis 18.30 Uhr, für die Wohn­orte der Schüler: Assenheim, Bönstadt, Ilbenstadt, Nieder- Florstadt, Nieder-Wöllstadt und Wickstadt.

Rodheim: Freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, für dis Wohnorts der Schüler: Nodhcim, Holzhausen, Ober-Erlenbach, Ober- Eschbach und Petterweil.

Friedberg, den 8. November 1935.

Kreisschulamt Friedberg.

Kreisamt Lauterbach

Am Mittwoch, dem 13. November 1935, findet in Schlitz unter den üblichen Voraussetzungen ein Schweinemarkt statt. Der Auftrieb beginnt vormittags 8.30 Uhr und endet vormittags 9 Uhr.

Nr. 94.

Dienstnachrichten.

Gustav Velde II. zu Altenschlirf wurde zum 1. Komman­danten und Karl Schäfer zu Altenschlirf zum 2. Komman­danten der Freiwilligen Feuerwehr Altenschlirf ernannt und verpflichtet.

Nr. 95.

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes den Arbciterschutz und die Unfall­verhütung bei Bauten betr. v. 9. August 1920 (Reg.-Vl. S. 206). Vom 31. Oktober 1935.

Artikel I.

Die Verordnung über die Abänderung der Verordnung vom 7. September 1920, die Unfallverhütung und den Arbeiterschutz bei Hochbauten und Tiefbauten betreffend, vom 24. Juli 1922 (Reg.-Vl. S. 173) erhält folgende Ueberschrift:

Verordnung über die Unfallverhütung und den Arbeiter­schutz bei Hochbauten und Tiefbauten vom 24. Juli 1922."

Artikel II.

Der § 19, Ziffer 4, der im Artikel I bezeichneten Verordnung erhält folgende Fassung:

8 19.

Weißbindergerüste, von denen aus Verputz- oder Stuck­arbeiten sowie Maler- und Anstreicherarbeiten in Jnnenräumen ausgeführt werden, müssen dichtschließeud mit Brettern be-, legt sein.

Artikel III.

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft.

Darmstadt, den 31. Oktober 1935.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

I. V.: Reiner. '