Mittwoch, den 11. Dezember 1935

Anstalt«» ist der Vorsteher der Anstalt od«r die von der zu­ständigen Stell« damit beauftragte Person innerhalb 24 Stun­den zur Mitteilung verpflichtet.

§ 4. .

Für anzeigepflichtige Krankheits- und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Gefan­genen- und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet.

§ 5.

Personen, die die Erreger übertragbarer Krankheiten aus- scheiben, ohne selbst krank oder noch krank zu sein (sogen. Bazil­lenträger und Dauerausscheider), dürfen nicht in Gewerbe­betrieben beschäftigt werden, bei denen die Gefahr naheliegt, daß durch die Tätigkeit der genannten Personen im Betrieb die Krankheit verbreitet wird (z. V. Molkereien, Milchwirtschaften und Milchgeschäften, Gemüse- und Obsthandlungen, Bäckereien, Metzgereien, Logierhäusern).

Bazillenträger und Dauerausscheider sowie Personen, die verdächtig sind, Bazillenträger zu sein, sind verpflichtet, sich den Untersuchungen zu unterwerfen, die zur Kontrolle ihres Zu­standes erforderlich sind und die Maßregeln zu befolgen, die ihnen zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit auf­erlegt werden.

8 6.

Personen, welche von einer der im 8 1 genannten Krank­heiten befallen oder derselben.verdächtig sind, müssen von den übrigen Bewohnern des Hauses abgesondert und in einem be­sonderen Zimmer untergebracht werden. Der Zutritt ist nur dem Pflegepersonal, den Aerzten, Pfarrern und evtl. Urkunbs- personen gestattet.

Familienangehörige von Personen, die an einer der in § 1 Ziffer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 aufgezählten Krank­heiten erkrankt oder krankheitsverdächtig sind, haben sich von dem Verkehr mit Dritten, besonders aber von dem Besuch von Versammlungen, Wirtschaften, Amtsstuben und dergleichen fern­zuhalten.

Wenn die Absonderung int eigenen Hause untunlich ist, oder wegen des im Hause bestehenden größeren Verkehrs, rote z. B. in Wirtshäusern und offenen Geschäften, besondere Nachteile für das öffentliche Wohl zu erwarten sind, kann die Polizei­verwaltungsbehörde auf Antrag des Kreisgesundheitsamts die Verbringung des Kranken in ein Krankenhaus oder die Sperre des betreffenden Lokals anordnen. Bei Gefahr im Verzug ist das Kreisgesundheitsamt befugt, vorläufige Anordnungen zu treffen. .

8 7.

Die Benutzung von Fahrzeugen zum Transport von Per­sonen, die an einer der in § 1 genannten Krankheiten erkrankt oder derselben verdächtig sind, ist nur mit besonderer Genehmi­gung des Kreisamts gestattet.

Solch« Fahrzeuge sind nach der Benutzung zu desinfizieren. Fahrzeug«, die dem gewerblichen Transport von Lebensmitteln dienen, dürfen zur Beförderung von kranken oder krankheits­verdächtigen Personen nicht benutzt werden.

8 8.

Das Verbot des Betretens der Schulräum« und die Wieder- zulafsung zur Schule regelt sich nach den besonderen Vorschriften zur Verhütung der Verbreitung ansteckender Krankheiten durch die Schulen (Reg.-Bl. Nr. 4 vom 12. März 1929).

8 9-

In Krankheitshäusern ist das Küchenpersonal bei seinem Eintritt auf Typhus und Paratyphus, das Kinderpflegepersonal auf Diphtherie bakteriologisch zu untersuchen. Die Untersuchun­gen sind nach Jahresfrist zu wiederholen. Es sind darüber fort­laufende Listen zu führen, di« dem Kreisgesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen find.

8 10.

Di« Leiche einer Person, wsiche an einer der in 8 1 genann­ten Krankheiten verstarb, ist abzusondern und baldmöglichst zu beerdigen.

Wird bi« Leich« in ein Leichenhaus verbracht, so muß die lleberführung und die Ausbewahnung in einem verschlossenen Sarge geschehen.

Der Sarg ist gut zu dichten, fest zu schließen und darf nach der Einsargung nicht mehr geöffnet werden.

Leichenausstellungen find in Fällen dieser Art untersagt. Nicht zum Haushalt gehörige Personen dürfen di« Sterbewoh- nung vor Aufhebung der Sperr« nicht betreten.

8 11.

Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal und feder, der einen Kranken behandelt, ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung zu desinfizieren.

. Di« Wäsche und Abgänge und die mit Krankheitsstoff be­hafteten Gegenstände (Eßgeschirre, Möbel usw.) des Kranken sind sofortZn geeigneter Weise zu desinfizieren.

Wo Desinfektion ber: Krankenzimmer erforderlich ist, trifft das staatliche Gesundheitsamt des Kreises di« erforderlichen Anordnungen.

Sämtliche Hausgenossen eines an ansteckender Krankheit Leckenden sind verpflichtet, sich den nötigen Desinfektions- und Samerungsmaßnahmen zu unterwerfen sowie die Entnahme von bakteriologischem und serologischem Untersuchungsmaterial zu dulden.

8 12.

.Eine Veräußerung von Kleidern, Wäsche und Vettwerk, welche Krank« oder Verstorbene während einer anzeigepflich­tigen Krankheit benutzt haben, ist erst nach erfolgter Dampf- desmfektiyn, und bei Gegenständen, welche eine solche nicht ver- tragen, nach gründlicher Desinfektion mit Formaldehyd gestattet.

8 13.

Typhus gilt erst als erloschen, wenn nach Ablauf der klini- fcheu Krankheitserscheinungeit in drei im Abstand von je drei -utgen entnommenen Stuhlproben keine Typhuserreger mehr gefunden wurden. Bei Paratyphus genügen 3 negativ« Pro­ben, di« im Abstand von je 2 Tagen entnommen wurden.

Diphtherie und Genickstarre gelten erst als erloschen, wenn nach Ablauf der klinischen Krankheitserscheinungen in 3 int Ab- ~ ^9«n entnommenen Rachenabstrichen keine Diphtherie- bzw. Genickstarre-Erreger festgestellt wurden.

Werden 6 Wochen nach klinischer Genesung bei Typhus, Paratyphus, Diphtherie und Genickstarre noch Krankheits­erreger nachgewiesen, so kann das Kreisamt im Benehmen mit dem Kreisgesundheitsamt die Krankheit als erloschen erklären.

8 14.

Für das berufsmäßige Pflegepersonal können bei Diph­therie, Kinderbettfieber, Rückfallsieber, Scharlach, Typhus und spinale Kinderlähmung vom Kreisamt auf Antrag des staatl. Gesundheitsamtes des Kreises Verkehrsbeschränkungen an­geordnet werden.

§ 15.

Für Ortschaften und Bezirke, welche von Diphtherie, Milz­brand, Scharlach, Typhus oder Paratyphus befallen sind, können hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung sowie Hinsichtlich des Vertriebs von Gegenstän­den und Erzeugnissen, welche geeignet sind, di« Krankheit zu verbreiten, eine gesundheitspolizeiliche Ueberwachung und die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen Maßregeln angeordnet werden, auch können Eegenständ« und Erzeugnisse der bezeichneten Art vorübergehend von jedem Ver­kauf ausgeschlossen werden.

8 16.

Für Ortschaften und Bezirke, welche von einer der in § 1 genannten Krankheiten befallen sind, kann di« Abhaltung von Märkten, Messen und anderen Veranstaltungen, welche eine An­sammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen, verboten oder beschränkt werden, sobald bi« Krankheit «inen epidemischen Charakter angenommen hat.

8 17.

In Ortschaften, welche von Ruhr oder Typhus befallen oder bedroht sind sowie in deren Umgegend, kann die Benutzung von Brunnen ooer Teichen, Wasserläufen, Wasserleitungen, sowie der dem öffentlichen Gebrauche dienenden Bade-, Schwimm-,. Wafch- und Bedürfnisanstalten verboten oder beschränkt werden«

8 18.

Personen, welche an Körnerkrankheiten (Trachom) leiden, können zu einer ärztlichen Behandlung zwangsweise angehal­ten werden.

8 19.

Um die Verbreitung ansteckender Krankheiten durch Unge­ziefer (Läuse, Fliegen, Schnaken usw.) zu verhüten, ist di« Ungezieferbekämpfung mit allen Mitteln zu betreiben. Jeder, bei dem der beamtete Arzt, Schularzt oder die Kreisfürsorgerin Läuse feststellt, ist mit allen Haushaltungsangehörigen zu ent- lauseni gleichzeitig ist die Wohnung zu entlausen.