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Um dem Auftreten ansteckender Krankheiten vorzubeugen, sind sämtliche öffentlichen Wasserversorgungsanlagen (Wasserwerke und Brunnen) im Benehmen mit dem staatl. Gesunb- heitsamt des Kreises mindestens alle 2 Jahre bakteriologisch untersuchen zu lassen. : •
§21.
Das Kreisamt kann anordnen, daß die Wohnungen oder Häuser der an einer im § 1 Ziffer 1 — 8, 10, 11, 19 genannten Krankheiten Leidenden mit einer Warnungstafel nach nach- stehenvem Muster zu versehen sind.
§ 22.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden, insoweit nicht nach den bestehenden Bestimmungen anders Strafen verwirkt siird, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. geahndet.
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Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Polizeiverordnung betr. die Bekämpfung ansteckender Krankheiten vom 13. März 1931 außer Kraft.
Schotten, den 4. Dezember 1935.
Hessisches Kreisamt Schotten.
I. V.: Schwan,
Muster der Warnungstafel:
Achtung!
Ansteckende Krankheit.
Zutritt bei Strafe verboten.
Hessisches Kreisamt Schotten.
Betreffend: Die Bildung einer öffentlichen Wassergenosseuschaft , zur Entwässerung in den Fluren 1, 2 und 5 der Gemarkung Rainrod, Kreis Schotten.
Bekanntmachung.
Nachdem die Bürgermeisterei Rainrod beantragt hatte, eine Wassergenossenschaft zwecks Entwässerung der Grundstücke in Flur 1, 2, 5 in der Gemarkung Rainr^ zu bilden, hat der Herr Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Abt. le, die Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 65 und 66 des Vachgesetzes vom 30. Juli 1887 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899) angeordnet.
Wir bringen deshalb zur Kenntnis, daß die Vorarbeiten in der Zeit vom
11. bis 24. Dezember 1935
auf der Bürgermeisterei Rainrod während der Dienststunden derselben osfenliegen..
Sämtliche Grundeigentümer, deren Grundstücke in die zu verbessernde Fläche falten, werden hiermit benachrichtigt nut dem Hinweis, daß ihnen während dieser 14 Tage die Einsicht der Vorarbeiten jreisteht.
Gleichzeitig werden dieselben zur Verhandlung und Beschlußfassung sowie zur Wahl ihrer Vertreter für das weitere Verfahren zu der am '
7. Januar 1936, nachmittags 3 Uhr,
im Saale der Gastwirtschaft Seilbach Wwe. in Rainrod stattfindenden Tagfahrt eingeladen.
Die Nichterscheinenden, sowie die Nichtabstimmenden werden als dem beantragten Unternehmen beistimmend, mit der Wahl der Vertreter einverstanden angesehen und mit ihren Einwendungen gegen die Art der Ausführung später nicht mehr gehört werden.
Gleichzeitig werden diejenigen Grundeigentümer und Was- ferbenutzungsberechtigten, welche an dem Unternehmen nicht unmittelbar beteiligt sind, ausgefordert, etwaige Einsprüche gegen das Unternehmen in der obigen Tagfahrt geltend zu machen,
widrigenfalls die Einsprüche nach Ablauf der Frist nicht mehr berücksichtigt werden, und nur noch privatrechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Unternehmen geltens gemacht werden können.
Schotten, den 4. Dezember 1935.
Hessisches Krcisamt Schotten.
I. V.: S ch w a n.
Betr.: Das Rodeln in den Ortsstraßen.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf unsere Polizeiverordnung vom 11. November 1910 weisen wir darauf hin, daß das Rodeln (Abwärtsfahren mit Schlitten jeder Art ohne Gebrauch einer Deichsel) auf den Ortsstraßen verboten ist. Dies gilt besonders auch an den Ortsdurchfahrten der Prooinzialstraßen.
Schotten, den 2. Dezember 1935.
Hessisches Kreisamt Schotten.
I. V.: Schwan.
Betr.: Wie oben.
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Wir verweisen Sie auf vorstehende Bekanntmachung und beauftragen Sie, für deren Durchführung Sorge zu tragen. Zuwiderhandlungen, besonders Belästigungen und Gefährdungen der Fußgänger und des Fährverkehrs sind zur Anzeige zu bringen. Damit der Jugend jedoch das gesunde Schlittenfahren ermöglicht wird, empfehlen wir in jeder Gemarkung geeignete Plätze außerhalb der Ortsgemarkung und außerhalb der Ber- kehrsstraßen anzuweisen, wo auf eigne Gefahr der Rodler gerodelt werden kann.
Schotten, den 2. Dezember 1935.
Hessisches Kreisamt Schotten.
I. V.: Schwan.
Betr.: Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft in der Gemarkung Wctterseld.
Bekanntmachung.
Die Satzung für die öffentliche Wassergenossenschaft Wetterfeld liegt in der Zeit vom 9. Dezember bis 23. Dezember 1935 auf der Bürgermeisterei Wetterfeld während der Dienststunden zur Einsicht für die Beteiligten auf. Wird Einspruch innerhalb der Offenlegungsfrist nicht erhoben, so muß angenommen werden, daß die Beteiligten mit dem Entwurf einverstanden' sind^
Schotten, den 4. Dezember 1935.
Hessisches Kreisamt Schotten. - -•
I. V.: Schwan.
Achtung Kreisämter!
Wiederholt kommt es vor, daß Manuskripte der verschiedenen Kreisämter zweiseitig beschrieben werden und uns hierdurch technische Schwierigkeiten bereiten. Ebenfalls kann hierbei sehr leicht eine Seite übersprungen werden.
Wir bitten die verantwortlichen Stellen, darauf zu achten, das; in Zukunft jegliche Manuskripts nur einseitig beschrieben werden.
Oberhessische Tageszeitung


