Mittwoch, den 11. Oezemver 1935

Kreisamt Lauterbach

Nr, 107.

Die auswärtigen Amtstage der unterzeichneten Behörde Werden im Jahre 1036 auf folgende Tage festgesetzt:

tu Grebenhain:

Donnerstag, den 9. Januar

Donnerstag, den 13. Februar

Donnerstag, den 12. März

Donnerstag, den 9. April

Donnerstag, den 14. Mai

Donnerstag, den 11. Juni

Donnerstag, den 9. Juli

Donnerstag, den 13. August

Donnerstag, den 10. September

Donnerstag, den 8. Oktober

Donnerstag, den 12. November

Donnerstag, den 10. Dezember; . ..

!ln Schlitz:

Dienstag, den 21. Januar

Dienstag, Len 18. Februar

Dienstag, den 17. März

Dienstag, den 21. April

Dienstag, den 19. Mai

Dienstag, den 16. Juni

Dienstag, den 21. Juli

Dienstag, den 18. August

Dienstag, den 15. September

Dienstag, den 20. Oktober

Dienstag, den 17. November ' Dienstag, den 15. Dezember.

I n Lauterbach findet jeden Mittwoch, vormittags, Amts­tag statt.

Lauterbach, den 5. Dezember 1935.

Hessisches Kreisamt Lauterbach.

Z ü r tz.

Kreisamt Schotten

Vctr.: Die Bekämpfung ansteckender Krankheiten.

Bekanntmachung.

Die für den Kreis Schotten erlassene Polizeiverordnung vom 13. 3. 1931 in der Fassung des Nachtrags vom 29. 12. 1932 ist mit Zustimmung des Kreis'ausschusses und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung, Abt. I b (Gesundheitswesen) vom 11. 4. 1935 zu Nr. I b O. 2890 abgeändert und auf eine Reihe weiterer anzeigepflichtiger Krankheiten ausgedehnt worden. Nachstehend folgt Abdruck der Polizeiverordnung in ihrer nunmehr gültigen Fassung zur all­gemeinen Kenntnis und Beachtung.

Schotten, den 4. Dezember 1935.

Hessisches Kreisamt Schotten.

I. V.: S ch wa n.

Polizeiverordnung, betreffend die Bekämpfung ansteckender Krankheiten..

Auf Grund des Neichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, sowie des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwal- tung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen, vom 8. Juli 1911 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregie­rung, Abt. I b (Gesundheitswesen) vom 15. April 1935 zu Nr. I b G. 2890 für den Kreis Schotten folgendes verordnet:

§ 1.

Auster den durch § 1 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankhei- heiten und durch Befchlutz des Bundesrats gemäß § 5 Absatz 2 dieses Gesetzes begründeten Fällen der Anzeigepflicht für

Aussatz (Lepra),

Cholera (asiatische),

Fleckfieber (Flecktyphus),

Gelbfieber, Milzbrand, Pest (orientalische Veulenpest), Pocken (Plättern)

list jede Erkrankung und jeder Todesfall an?

1. Wasserblattcrn bei Erwachsenen,

2. Ruhr,

3. Unterleibtyphus,

4. Paratyphus,

5. Rückfalltyphus (Rllckfallfieber),

6. Nahrungsmittelvergiftung (durch Fletsch, Wurst, Füch und dergleichen),

7. Scharlach,

8. Diphtherie, Croup,

9. Kindbettsieber nach standesamtlich gemeldeter Geburt, 10. Uebertragbare Genickstarre,

11. Uebertragbare Kinderlähmung,

12. Körnerkrankheit (Trachom),

13. Encephalitis (leih. s. epid.) ansteckende Gehirnent­zündung,

14. Bistverletzung durch tolle oder tollwutverdächtige Tiere,

15. Tollwut bei Menschen,

16. Rotz bei Menschen,

17. Trichinose,

18. Malaria,

19. Papageienkrankheit bei Menschen (Psittacosis),

20. Eitrige Augenkrankheit der Neugeborenen,

21. Schälblasen der Neugeborenen,

22. Keuchhusten,

23. Masern und Röteln,

24. Mumps (Parot, epid.),

25. Ansteckende Lungen- und Kehlkopftuberkulofe sowie Haut­tuberkulose (nach Maßgabe des § 3).

[einer jeder Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krank­heiten erweckt, der nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Wechselt der Erkrankt« den Aufenthaltsort, so ist dies un­verzüglich bei der zuständigen Behörde (§ 2 Absatz 3) des bis­herigen und des neuen Aufenthaltsorts zur Anzeige zu bringen«

§ 2.

I. Zur Anzeige sind verpflichtet:

1. der zugezogene Arzt, -

2. der Haushaltungsvorstand,

3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrank­ten beschäftigt« Person,

4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Er- krankungs- oder Todesfall sich ereignet hat,

5. der Leichenschauer.

II. Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Per- . fönen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.

IH. Die Anzeige hat zu erfolgen (bei den ersten Fällen von Pest, Pocken, Cholera, Fleckfieber, Rotz, Tollwut und Ence­phalitis durch Fernsprecher)

a) von dem zugezogenen Arzt an das zuständige staatliche Gesundheitsamt,

b) von den unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen an die Ortspolizeibehörden, die die Meldung sofort an das staatliche Gesundheitsamt weiterzugeben haben.

IV. Die Anzeigepslicht der Hebammen bemißt sich nach den in ihrer Dienstanweisung enthaltenen Vorschriften.

§ 3.

Anzeigepflichtig ist jede ansteckend« Erkrankung an Lungen- und Kehlkopftuberkulose, jeder Todesfall an Tuberkulös« jeder Art, sowie jede Erkrankung an Hauttuberkulose und der Ver­dacht dieser Erkrankung.

Als ansteckend anzusehen ist jeder klinisch nachgewiesen« Fall von Kehlkopstuberkulose, auch ohne Bazillennachweis im Auswurf, sowie jeder Fall von Lungentuberkulose, bei dem ent­weder im Auswurf Tuberkelbazillen nachgewiesen werden, oder bei dem der bisherige Verlauf und klinische Befund damit rechnen lassen, daß bazillenhaltiger Auswurf entleert wird. Hierbei kommen allgemein solche Fälle in Betracht, bei denen ein, ungünstiger Allgemeinzustand durch sinkendes Körpergewicht, Auftreten fieberhafter oder leicht erhöhter Körperwärme nach­weisbar ist oder in denen dauernder Husten bei klinisch sich nachgewiesenen Verdichtungsherden des Lungengewebes (Dämp­fung, kleinblasige Rasselgeräusche) besteht oder endlich, bei denen der Röntgennachweis tuberkulöser Herde im Gebiet der Lunge und der zugehörigen Bronchialdrüsen bei gleichzeitiger positiver Tuberkulinprobe erbracht ist.

Wechselt' ein solcher Kranker oder Krankheitsverdächtiger die Wohnung, so ist dieser Wechsel unverzüglich nach erlangter Kenntnis des beabsichtigten Wohnungswechsels unter Angabe der,alten und der neuen Wohnung der für die alte Wohnung zuständigen Meldestelle mündlichoder schriftlich durch den Haus­haltungsoorstand mitzuteilen. Wechselt mit der Aenderung der Wohnung zugleich der Haushaltungsvorstand, so liegt die An­zeigepflicht dem bisherigen Haushaltungsvorstand ob.

Bei Erkrankungen, Krankheitsverdächt, oder Todesfällen in Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen- ober ähnlichen