Samstag, 9. November 1935

zwei Ausfertigungen dem Bericht beischließen. In dem Ver­zeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzu- sühren.

Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu'Ort mit sich führen, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Friedberg anzumelden.

Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbefcheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleich­falls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbsscheins bei- zuschließen. In dem Formular ist noch anzugeben, welches Transportmittel benutzt werden soll.

Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbe- icheine liegt im Interesse der Wandergewerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stel­lung der Anträge auch hierauf besonders hinzuweisen.

Falls Wandergewerbeschcine nur noch für das laufende Jahr (bis Ende Dezember 1935) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen aus der ersten Seite oben in der Rubrik beson­ders anzugeben.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohn­sitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wander­gewerbescheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzöge­rungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beant­wortung wieunbekannt" hat zu unterbleiben, es sind viel­mehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen.

Ferner machen mir' Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, "wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. {§ 59, Ziffer 1 bis 4 GO.)

Friedberg, den 5. November 1935.

' Kreisamt Friedberg. Dr. Straub.

Nr. 85 Freitag, den 8. November.

Betr.: Verordnung über die Anmeldung von Schweinen zur Schlachtvieh- und Fleischbeschau und deren Durchführung. (Reichsmiuistcrialblatt S. 786/787.)

Auf Grund des § 22 Nr. 2 des Neichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs- gesetzbl. S. 547) wird zur Anordnung Nr. 2.1 der Hauptvereini­gung der Deutschen Viehwirtschaft, betreffend die Regelung des Absatzes von Schlachtvieh, vom 14. Oktober 1935 (Berkündi- gungsblatt des Reichsnährstandes S. 634) verordnet:

§ 1.

Wer außerhalb der Gemeinden mit Viehgroßmärkten ge­werbsmäßig Schweine schlachten oder schlachten lassen will, hat bis auf weiteres dem Fleischbeschauer vor Beginn der Unter­suchung einen von dem Obermeister der zuständigen Innung für das Fleischerhandwerk im Einvernehmen mit dem Kreisbauern- führer ausgestellten Schlachtschein nach anliegendem Muster mit Wiegebestätigung vorzulegen. Für die außerhalb der Gemeinden mit Eroßviehmärkten gelegenen Fleischwarenfabriken, die einem Großviehmarkt zur Deckung ihres Bedarfs an Schlachtvieh und Fleisch nicht zugewiesen sind, wird der Cchlachtschein von dem zuständigen Schlachtviehverwertungsverband ausgestellt.

§ 2.

Der Fleischbeschauer hat anhand der vorgelegten Schlacht­scheine darauf zu achten, daß nicht mehr Schweine zur Schlach­tung zuge lassen werden, als durch die Schlachtscheine zugebilligt worden sind.

8 3.

Notschlachtungen von Schweinen, deren Fleisch gewerblichen Zwecken zugeführt werden soll, hat der Flerschbeschauer späte­stens innerhalb einer Woche dem Obernjeister der zuständigen Innung für das Fleifcherhandwerk anzuzeigen.

8 4.

Nach der Schlachtung hat der Fleischbeschauer den für ihn vorgesehenen Teil des Schlachtscheins auszufullen und mit dem Beschaustempel zu versehen.

8 5.

Diese Verordnung tritt am 25. Oktober 1935 in Kraft.

Berlin, den 16. Oktober 1935.

Der Reichsminister des Innern.

An die Fleischbeschauer des Kreises.

Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit wiederholt auf die Ver­stimmungen obiger Verordnung hin und machen Ihnen die strengste Einhaltung der erlassenen Vorschriften zur Pflicht.

Friedberg i. H., den 1. November 1935.

Kreisamt Friedberg. Dr. Straub.

Nr. 86 Freitag, den 8. November.

Bekanntmachung, die viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Untersuchung ausländischer Trockenhäute auf Milzbrand vom 20. Februar 1935 betreffend.

Die viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Unter­suchung ausländischer Trockenhäute auf Milzbrand vom 20. Fe­bruar 1935 (Reg.-Bl. S. 28) tritt bis auf weiteres nicht itt Kraft.

Darmstadt, den 26. September 1935.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung In Vertretung: Reiner.

An die Ortspolizeibehörden des Kreises.

Unsere Bekanntmachung vom 25. März 1935 in gleichem Betreff wird hiermit zurückgenommen.- Die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, die in Frage kommenden Betriebe auf dis eingetretene Aenderung aufmerksam zu machen.

Friedberg i. H., den 1. November 1935.

Kreisamt Friedberg. Dr. Straub.

Nr. 87 Freitag, den 8. November.

Betreffend: Verwendung von gebrühten Ninderköpfen.

V e k a n n t m a ch u n g

Das Brühen von Rinderköpfen ist sowohl vor wie nach der Ausführung der Fleischbeschau grundsätzlich verboten (Ausnahme bei Vorliegen von Maul- und Klauenseuche, vergl. § 35, 7 der BVA.).

Bei Zuwiderhandlungen sind die betreffenden Fleischteile nach den Vorschriften des Lebensmittelgesetzes als verdorben anzusehen. Derartig behandelte Köpfe dürfen demnach nicht in den Verkehr gebracht werden.

in denjenigen Fällen, in welchen die Köpfe entgegen den Vorschriften des § 17, 4 VBA. vor der Fleischbeschau gebrüht wurden, darf außerdem unbeschadet etwaiger Strafverfol­gung die Beschau nur von dem zuständigen Fleischbeschautier- arzt bzw. beamteten Tierarzt vorgenommen werden. (§ 18 BVA.)

Friedberg i. H., den 1. November 1935.

Kreisamt Friedberg. Dr. Straub.

An die Ortspolizeibehörden, die Eendarmeriestationen und die Fleischbeschauer des Kreises.

Die Bestimmungen obiger Bekanntmachung empfehlen wir Ihrer besonderen Beachtung. Gleichzeitig erhalten die Orts­polizeibehörden Anweisung, -die Bekanntmachung zur Kenntnis der Metzger zu bringen.

Friedberg i. H., den 1. November 1935. *

Kreisamt Friedberg. Dr. Straub.

Nr. 88 Freitag den 8. November.

Betr.: Marktordnung für den Wetterauer Obstmarkt in Butzbach.

Bekanntmachung.

Nach Inkrafttreten der neuen Marktordnung für den Wetter­auer Obstmarkt in Butzbach vom 12. Oktober 1935 heben wir hiermit die von uns am 28. Dezember 1933 erlassene und in Nr. 121 des Amtsverkündigungsblattes für den Kreis Fried­berg veröffentlichte Marktordnung auf.

Friedberg i. H., den 1. November 1935.

, Kreisamt Friedberg. Dr, Straub.